Rechtsglossar · Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht

Öffentliche Zugänglichmachung

Öffentliche Zugänglichmachung bedeutet, ein Werk so bereitzustellen, dass Mitglieder der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl darauf zugreifen können. Der typische Onlineabruf fällt darunter. Ein eigener Upload ist von einer bloßen Verlinkung auf eine fremde Quelle zu unterscheiden.

Die Abrufmöglichkeit steht im Mittelpunkt

§ 19a UrhG beschreibt ein besonderes Verwertungsrecht. Nicht erst der nachgewiesene Abruf durch eine bestimmte Person ist entscheidend, sondern die entsprechende öffentliche Bereitstellung. Ob ein Video, Text oder Bild tatsächlich angesehen wurde, beantwortet deshalb nicht allein die Nutzungshandlung. Zu prüfen ist, wem der Zugriff unter welchen Bedingungen ermöglicht wird. Eine nur lokal gespeicherte Datei ist anders zu bewerten als ein öffentlich erreichbarer Download. Auch der technische Speicherort und die Zugangssteuerung können für die tatsächliche Einordnung wichtig sein.

Der Foto-Upload im Fall Renckhoff

Im Urteil vom 7. August 2018 – C-161/17 behandelte der EuGH ein Foto, das rechtmäßig auf einem Reiseportal frei zugänglich war. Eine Schülerin hatte es für ein Referat heruntergeladen, das anschließend auf der Schulwebsite veröffentlicht wurde. Nach der dazu veröffentlichten Gerichtsmitteilung ist dieser eigene Upload von einer bloßen Verlinkung zu unterscheiden und kann eine neue Zustimmung verlangen. Die frühere erlaubte Veröffentlichung war keine allgemeine Freigabe für weitere Websites. Die einschlägigen gesetzlichen Ausnahmen und Beschränkungen bleiben bei der Prüfung zu berücksichtigen.

Downloadmöglichkeit ist keine Nutzungslizenz

Dass ein Browser eine Datei technisch speichern kann, beweist keine Erlaubnis, sie selbst öffentlich bereitzustellen. Auch eine fehlende Sperre gegen das Herunterladen erledigt die urheberrechtliche Prüfung nicht. Entscheidend ist, welche Rechte eingeräumt wurden oder welche gesetzliche Grundlage tatsächlich greift. Ein sichtbarer Quellenname kann die Herkunft erklären, ersetzt aber keine erforderliche Befugnis. Umgekehrt darf nicht jede Onlineverwendung pauschal als rechtswidrig behandelt werden. Eine passende Lizenz oder eine einschlägige Ausnahme kann die konkrete Nutzung erlauben; deren Voraussetzungen müssen aber tatsächlich vorliegen.

Ein Beispiel einer Unternehmenswebsite

Ein Unternehmen findet ein frei sichtbares Foto in einem fremden Bericht und lädt es auf den eigenen Server, um einen eigenen Beitrag zu illustrieren. Die Aussage, das Bild sei ohnehin öffentlich gewesen, genügt als rechtliche Grundlage nicht. Zu klären sind Rechte am Foto und die Befugnis für diesen neuen Upload. Ein einfacher Link zum ursprünglichen Bericht wäre ein anderer Vorgang und müsste nach dessen eigenen Kriterien geprüft werden. Das Beispiel betrifft die selbständige öffentliche Bereitstellung und begründet keine pauschale Erlaubnis oder Haftung für sämtliche daneben denkbaren Verwendungen.

Eine beschränkte Nutzergruppe konkret bewerten

Ein Passwortschutz kann den tatsächlichen Zugang begrenzen, entscheidet aber nicht in jeder Konstellation automatisch gegen Öffentlichkeit. Relevant ist, welche Personen Zugang erhalten und wie ihr Verhältnis zueinander einzuordnen ist. Eine große wechselnde Kundengruppe wird nicht allein durch ein gemeinsames Passwort zu einem persönlichen privaten Kreis. Umgekehrt ist eine ausschließlich persönliche Übermittlung nicht ohne Weiteres dieselbe Nutzung wie ein frei erreichbarer Download. Für die Prüfung sollten deshalb Berechtigungen und tatsächlicher Nutzerkreis beschrieben werden. Die bloße Bezeichnung als intern ist nicht immer ausreichend.

Von Vervielfältigung und Sendung abgrenzen

Das Speichern einer Kopie kann bereits das Vervielfältigungsrecht betreffen; ihre öffentliche Abrufbarkeit wirft zusätzlich die Zugänglichmachungsfrage auf. Eine Sendung folgt wiederum anderen Merkmalen als ein zeitlich selbst gewählter Abruf. Mehrere Rechte können bei demselben Projekt berührt sein. Deshalb sollte eine Lizenz darauf geprüft werden, welche einzelnen Nutzungen tatsächlich abgedeckt sind. Der Erwerb eines Werkstücks oder einer Datei verschafft nicht automatisch sämtliche Verwertungsrechte. Eine konkrete Rechtezuordnung ist aussagekräftiger als die pauschale Annahme, Eigentum an der Kopie bedeute freie Veröffentlichung im Internet.

Die tatsächliche Veröffentlichung nachvollziehbar prüfen

Hilfreich sind Werkfassung, Herkunft, geplanter Nutzerkreis und die vorhandene Nutzungserlaubnis. Bei bereits veröffentlichten Dateien sollten auch Erreichbarkeit und konkrete Abruffunktion dokumentiert werden. Die Prüfung kann dann zwischen Speicherung, öffentlicher Bereitstellung und bloßem Verweis unterscheiden. Eine Quellenangabe ist getrennt von der rechtlichen Befugnis zu betrachten. Öffentliche Zugänglichmachung beschreibt eine konkrete Verwertungsform. Ob sie zulässig ist, ergibt sich aus den betroffenen Rechten und der passenden Grundlage, nicht allein daraus, dass das Werk schon einmal irgendwo online sichtbar war.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen