Rechtsglossar · Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht

Öffentliche Wiedergabe

Öffentliche Wiedergabe bezeichnet die unkörperliche Nutzung eines Werks für ein rechtlich relevantes Publikum. Dazu können Aufführung, Sendung und öffentliche Zugänglichmachung gehören. Ob eine konkrete Nutzung erfasst und erlaubnispflichtig ist, richtet sich nach dem jeweiligen Vorgang und den gesetzlichen Voraussetzungen.

Ein Oberbegriff für unterschiedliche Nutzungsarten

§ 15 UrhG unterscheidet körperliche Verwertung und unkörperliche öffentliche Wiedergabe. Ein gedrucktes Vervielfältigungsstück zu verbreiten ist deshalb nicht dieselbe Nutzung wie ein Video online abrufbar zu machen. Die öffentliche Wiedergabe umfasst verschiedene einzelne Rechte. Für die Prüfung muss festgestellt werden, was tatsächlich geschieht: Wird vor einem Publikum gespielt, eine Sendung weitergegeben oder ein Werk zum individuellen Abruf bereitgestellt? Eine allgemeine Erlaubnis für eine Nutzungsart umfasst nicht automatisch alle anderen.

Öffentlichkeit ist mehr als die Raumbezeichnung

Nach § 15 Absatz 3 UrhG ist die Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Persönliche Beziehungen sind für die gesetzliche Abgrenzung relevant. Eine Veranstaltung wird deshalb nicht allein durch das Wort privat im Einladungstext aus dem Schutzbereich genommen. Ebenso wenig entscheidet die Bezeichnung eines Raums als öffentlich abschließend jede urheberrechtliche Frage. Maßgeblich sind der konkrete Personenkreis und die einschlägigen rechtlichen Kriterien. Unterschiedliche Wiedergabesituationen dürfen nicht nur nach ihrer räumlichen Größe oder einem einzelnen Etikett beurteilt werden.

Der Internetfall Svensson

Im Urteil vom 13. Februar 2014 – C-466/12 erläuterte der EuGH die öffentliche Wiedergabe bei Hyperlinks. Die dazu veröffentlichte Gerichtsmitteilung unterscheidet die Handlung, Zugang zu verschaffen, und die Frage nach einem neuen Publikum. Bei rechtmäßig frei zugänglichen Artikeln waren die verlinkten Nutzer bereits vom ursprünglich erfassten Publikum umfasst. Die Entscheidung zeigt, dass nicht jede technische Zugangserleichterung automatisch eine neue Zustimmung verlangt. Sie betrifft aber die konkrete Linkkonstellation. Andere Nutzungen und unbefugt veröffentlichte Inhalte sind mit ihren zusätzlichen Kriterien gesondert zu prüfen.

Ein Beispiel einer beschränkten Nutzungserlaubnis

Ein Unternehmen erhält die Erlaubnis, einen Film bei einer bestimmten Veranstaltung vorzuführen. Daraus folgt nicht automatisch, dass derselbe Film dauerhaft öffentlich auf der Unternehmenswebsite abrufbar sein darf. Für die zweite Nutzung ist der vereinbarte Rechteumfang zu prüfen. Auch ein kostenfreier Abruf beseitigt nicht schon die urheberrechtliche Relevanz. Das Beispiel verdeutlicht die Bedeutung verschiedener Wiedergabeformen. Welche zusätzliche Zustimmung oder gesetzliche Erlaubnis benötigt wird, hängt vom konkreten Vertrag und der tatsächlichen Nutzung ab. Die bloße Verfügbarkeit der Filmdatei ersetzt keine entsprechende Befugnis.

Ein neues Publikum nicht pauschal unterstellen

Die europäische Rechtsprechung verwendet das neue Publikum bei bestimmten Weitergabe- und Linkkonstellationen als wichtiges Kriterium. Daraus lässt sich keine universelle Formel ableiten, jede bereits irgendwo veröffentlichte Datei dürfe überall erneut verwendet werden. Eine neue technische Wiedergabe oder ein eigener Upload kann andere Fragen aufwerfen. Auch Zugangsbeschränkungen und Kenntnis einer rechtswidrigen Quelle sind relevant. Die Prüfung muss deshalb am tatsächlichen Verfahren anknüpfen. Ein allgemeiner Hinweis, das Werk sei ohnehin im Internet, beantwortet die Reichweite des ursprünglichen Einverständnisses nicht abschließend.

Erlaubnis und gesetzliche Ausnahme unterscheiden

Eine Nutzung kann auf einer Lizenz oder auf einer einschlägigen gesetzlichen Erlaubnis beruhen. Deren Voraussetzungen und Umfang sind jeweils zu prüfen. Eine Quellenangabe allein ersetzt die notwendige Grundlage nicht. Ebenso ist eine gemeinnützige oder unentgeltliche Nutzung nicht automatisch in jeder Form frei. Für bestimmte Konstellationen bestehen besondere Regeln, die nicht beliebig auf andere Wiedergabeformen übertragen werden dürfen. Deshalb sollte zunächst die konkrete Nutzung eingeordnet und anschließend die passende Erlaubnis geprüft werden. Erst danach lässt sich sachlich bewerten, ob Rechte verletzt werden.

Den Vorgang überprüfbar dokumentieren

Hilfreich sind Werkfassung, Art der Wiedergabe, erreichbarer Personenkreis und die vorhandenen Lizenzen. Bei Onlineangeboten sollte geklärt werden, ob die Datei selbst gespeichert oder nur auf eine fremde Quelle verwiesen wird. Auch technische Zugangsbeschränkungen können wichtig sein. Die rechtliche Bewertung ist genauer, wenn diese Tatsachen statt bloßer Schlagworte vorliegen. Öffentliche Wiedergabe ist ein rechtlicher Oberbegriff mit mehreren Ausprägungen. Eine belastbare Rechteprüfung ordnet die konkrete Handlung zu und prüft ihre Grundlage, statt aus einer einzigen früheren Veröffentlichung eine grenzenlose Nutzungsbefugnis abzuleiten.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen