Wie der Schutz entsteht
Artikel 12 der seit 1. Juli 2026 geltenden Verordnung (EU) 2026/715 knüpft den Schutz an die öffentliche Zugänglichmachung innerhalb der Union. Die Gestaltung muss den einschlägigen Schutzvoraussetzungen entsprechen, insbesondere neu sein und Eigenart besitzen. Eine bloße Idee genügt nicht; benötigt werden wahrnehmbare Erscheinungsmerkmale. Auch die Veröffentlichung muss den relevanten Fachkreisen im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein können. Eine vertrauliche Vorlage gegenüber einem Dritten ist demgegenüber keine öffentliche Offenbarung.
Drei Jahre statt verlängerbarer Registrierung
Die Schutzdauer beträgt drei Jahre ab dem maßgeblichen Anfangszeitpunkt. Sie lässt sich nicht durch bloß wiederholte Werbung immer neu starten. Ein eingetragenes Unionsdesign folgt dagegen einem anderen Entstehungs- und Verlängerungssystem. Beide Möglichkeiten sollten deshalb rechtzeitig verglichen werden. Wer sich ausschließlich auf die nicht eingetragene Position verlässt, muss das Entstehungsdatum später belegen können. Screenshots ohne nachvollziehbaren Veröffentlichungszeitpunkt oder nur intern gespeicherte Produktbilder schaffen dafür nicht dieselbe Beweislage wie ein dokumentierter Marktauftritt.
Nur Nachahmung wird erfasst
Artikel 20 Absatz 4 der aktuellen Verordnung begrenzt den Verbietungsanspruch auf Nutzungen, die das Ergebnis einer Nachahmung sind. Eine unabhängige Gestaltung kann daher anders behandelt werden, selbst wenn ihr Gesamteindruck ähnlich ausfällt. Dieser Unterschied ist für Beweisführung und Schutzstrategie wesentlich. Eine Verletzungsprüfung benötigt neben dem Schutzumfang auch Tatsachen zur Übernahme. Zugang zu einer Kollektion, zeitlicher Ablauf und auffällige Übereinstimmungen können Bedeutung haben; eine pauschale Unterstellung des Kopierens ersetzt die erforderliche Prüfung nicht.
Schutz einzelner Produktteile
Ein Design kann auch an einem erkennbaren Teil eines Erzeugnisses beansprucht werden. Der Europäische Gerichtshof entschied am 28. Oktober 2021 im Verfahren C-123/20, Ferrari, dass die Veröffentlichung von Gesamtproduktbildern eine solche Teilgestaltung offenbaren kann. Voraussetzung ist ihre eindeutige Erkennbarkeit. Für die Eigenartprüfung muss ein sichtbarer, durch bestimmte Merkmale klar abgegrenzter Teilbereich vorliegen. Es besteht daher keine allgemeine Pflicht, jede beanspruchte Teilgestaltung zusätzlich auf einem gesonderten Foto zu veröffentlichen.
Historische Entscheidung und heutige Normen
Das Ferrari-Urteil erging zur damaligen Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung und deren Artikel 11. Die heutige kodifizierte Unionsdesignverordnung regelt die Schutzdauer und Zugänglichmachung in Artikel 12; auch weitere Artikelnummern haben sich verändert. Deshalb sollten ältere Fundstellen nicht unverändert als heutige Anspruchsgrundlagen ausgegeben werden. Die Aussagen des Gerichts zur klar erkennbaren Offenbarung bleiben für die Einordnung bedeutsam. Bei jedem Anspruch ist jedoch festzustellen, welcher Zeitpunkt und welches Schutzrecht tatsächlich betroffen sind.
Beispiel einer neuen Produktkollektion
Ein Unternehmen veröffentlicht datierte Fotos einer neu entwickelten Tasche und zeigt sie auf einer europäischen Fachmesse. Die besondere Verschlussgestaltung ist auf den Bildern deutlich sichtbar. Später erscheint ein auffällig entsprechendes Konkurrenzprodukt. Zu prüfen sind Neuheit und Eigenart, der erste relevante Veröffentlichungstag, die erkennbare Abgrenzung des beanspruchten Teils und die behauptete Nachahmung. Dass die Tasche nicht registriert wurde, schließt einen Anspruch nicht automatisch aus. Ebenso wenig genügt die bloße Existenz ähnlicher Verschlüsse für einen sicheren Verletzungsvorwurf.
Welche Dokumentation erforderlich ist
Wichtig sind Originalentwürfe, datierte Veröffentlichungen, Messeunterlagen und Belege darüber, welche Merkmale tatsächlich sichtbar waren. Hinzu kommen die Entwicklungsgeschichte der Gegenseite und mögliche Zugangswege zur Vorlage. Der beanspruchte Gegenstand sollte anhand eindeutiger Abbildungen beschrieben werden. Eine nachträglich zusammengesetzte Auswahl einzelner Merkmale kann die Abgrenzung erschweren. Frühzeitige Dokumentation ist daher besonders wertvoll, weil ein fehlender Registereintrag die spätere Beweisführung über Entstehung, Berechtigung und Schutzumfang anspruchsvoller macht.