Rechtsglossar · Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht

Mitbewerbereigenschaft

Mitbewerbereigenschaft bezeichnet die Stellung eines Unternehmens als konkreter Wettbewerber eines anderen. Nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 UWG muss ein Wettbewerbsverhältnis als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen bestehen. Dass eine Handlung wirtschaftliche Nachteile verursacht, reicht für diese rechtliche Beziehung allein nicht aus.

Konkretes Verhältnis statt Branchenetikett

Die Prüfung beginnt mit den tatsächlich angebotenen oder nachgefragten Leistungen. Maßgeblich ist, ob sich die Unternehmen in einer wettbewerblich relevanten Beziehung begegnen. Eine gemeinsame grobe Branchenbezeichnung kann dafür zu ungenau sein. Umgekehrt schließt eine unterschiedliche Unternehmensbezeichnung den Wettbewerb nicht zwingend aus. Entscheidend sind reale Tätigkeiten, Kundengruppen und der Zusammenhang mit der beanstandeten Handlung. Die bloße theoretische Möglichkeit, irgendwann dieselben Leistungen anzubieten, ersetzt keine Feststellungen zum konkreten Marktauftritt.

Was zeigt das Urteil Wettbewerbsbezug?

Der BGH entschied am 26. Januar 2017, I ZR 217/15, dass ein Anbieter geschlossener Immobilienfonds und eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltsgesellschaft in der beurteilten Konstellation keine Mitbewerber waren. Die Kanzlei veröffentlichte Pressemitteilungen, um Beratungsmandate zu gewinnen. Dadurch konnten Anleger zwar vom Fondserwerb abgehalten werden. Nach dem Leitsatz fehlte trotzdem der erforderliche wettbewerbliche Bezug zwischen den vollständig unterschiedlichen Angeboten. Ein wirtschaftlicher Interessengegensatz genügte somit nicht.

Beispiel benachbarter Geschäftsmodelle

Ein Onlinehändler verkauft Haushaltsgeräte, während ein anderer Anbieter dieselben Geräte als Teil eines umfassenden Lieferangebots vertreibt. Hier ist zu prüfen, ob beide um vergleichbare Kaufentscheidungen derselben Interessenten konkurrieren. Anders liegt ein Fall, in dem eine unabhängige Beratungsstelle allein die rechtlichen Risiken eines Kaufvertrags erläutert. Dass ihre Beratung einen Verkauf verhindert, macht sie noch nicht ohne Weiteres zum Geräteanbieter. Die konkreten Leistungen und deren Wettbewerbsmoment müssen nachvollziehbar beschrieben werden.

Anbieter und Nachfrager beachten

Das Gesetz erfasst nicht nur konkurrierende Verkäufer, sondern auch Unternehmer, die als Nachfrager in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Deshalb sollte die Prüfung die betroffene Marktseite ausdrücklich benennen. Eine Lieferbeziehung, eine Vermittlungsrolle oder eine sonstige Zusammenarbeit beantwortet die Konkurrenzfrage noch nicht allein. Unternehmen können in einem Bereich zusammenarbeiten und in einem anderen konkurrieren. Für den jeweiligen Anspruch ist der Zusammenhang mit der angegriffenen geschäftlichen Handlung entscheidend.

Anspruchsberechtigung zusätzlich prüfen

Die Feststellung eines Wettbewerbsverhältnisses erledigt nicht automatisch jede Voraussetzung für eine UWG-Klage. Für die Anspruchsberechtigung gelten zusätzliche gesetzliche Anforderungen. Ebenso können bestimmte Verbände nach eigenen Vorschriften vorgehen, ohne selbst wie ein normaler Anbieter am Markt aufzutreten. Diese Ebenen sollten getrennt werden. Wer einen Konkurrenten abmahnt, muss deshalb sowohl den behaupteten Verstoß als auch die eigene Berechtigung sorgfältig begründen; eine allgemein geschäftliche Betroffenheit genügt dafür nicht.

Andere Rechte bleiben möglich

Fehlt die Mitbewerbereigenschaft, bedeutet das nicht, dass jede Aussage oder Handlung erlaubt ist. Persönlichkeitsrechte, vertragliche Ansprüche oder andere zivilrechtliche Regeln können eigenständigen Schutz bieten. Gerade bei kritischen Veröffentlichungen ist deshalb zwischen Wettbewerbsrecht und Äußerungsrecht zu unterscheiden. Das Urteil Wettbewerbsbezug beantwortet die spezielle Konkurrenzfrage; es ist kein allgemeiner Freibrief für unwahre Tatsachenbehauptungen. Die jeweils passende Anspruchsgrundlage muss nach ihrem eigenen Schutzbereich untersucht werden.

Welche Tatsachen gehören in die Prüfung?

Hilfreich sind datierte Angebotsseiten, Produktlisten, Leistungsbeschreibungen, Vertriebsgebiete und Angaben zur angesprochenen Kundschaft. Sie sollten den maßgeblichen Zeitraum und die konkrete geschäftliche Handlung abbilden. Ein Handelsregistereintrag oder eine weite Satzungsbeschreibung belegt die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht vollständig. Bei Plattformen und Vermittlern sind zusätzliche Rollen zu unterscheiden. Eine nachvollziehbare Gegenüberstellung beider Geschäftsmodelle verhindert, dass bloße Kritik, Lieferbeziehungen oder entfernte wirtschaftliche Interessen vorschnell als unmittelbarer Wettbewerb behandelt werden.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen