Zwei Schutzebenen für Fotografien
Ein Foto kann als persönliche geistige Schöpfung ein Lichtbildwerk sein. Daneben sieht § 72 UrhG einen Schutz für Lichtbilder und entsprechend hergestellte Erzeugnisse vor. Die Frage nach besonders kreativer Gestaltung darf deshalb nicht mit der Frage gleichgesetzt werden, ob überhaupt ein Recht besteht. Für die konkrete Prüfung sind Aufnahme, Herstellung und Verwendungszweck festzustellen. Auch ein einfaches Produktfoto kann rechtlich geschützt sein. Die pauschale Annahme, nur künstlerische Ausstellungsfotografie benötige eine Nutzungserlaubnis, wird den unterschiedlichen Schutzgrundlagen nicht gerecht.
Freie kreative Entscheidungen im Fall Painer
Im Urteil vom 1. Dezember 2011 – C-145/10 erläuterte der EuGH den Schutz einer Porträtfotografie. Die dazu veröffentlichten Originalgründe nennen kreative Entscheidungen bei Vorbereitung, Aufnahme und Bearbeitung. Dazu können Haltung, Beleuchtung, Bildausschnitt, Blickwinkel und Atmosphäre gehören. Eine Porträtaufnahme ist deshalb nicht allein wegen ihres realen menschlichen Motivs vom Werkschutz ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob sich darin eine eigene geistige Schöpfung ausdrückt. Für den daneben bestehenden nationalen Lichtbildschutz ist diese Werkprüfung gesondert einzuordnen, statt beide Schutzebenen zu einer einzigen pauschalen Kunstbewertung zu vermischen.
Das Recht liegt nicht automatisch beim Abgebildeten
Die fotografierte Person und die Person, die das Foto hergestellt hat, haben unterschiedliche rechtliche Rollen. Das Recht am eigenen Bild betrifft andere Schutzinteressen als das Urheber- beziehungsweise Lichtbildrecht. Wer auf einem Foto zu sehen ist, darf deshalb nicht automatisch jede fremde Aufnahme beliebig veröffentlichen. Umgekehrt beantwortet eine Erlaubnis des Fotografen nicht zwingend alle Fragen zu Persönlichkeitsrechten der Abgebildeten. Auch Auftrag und Bezahlung sollten anhand der vereinbarten Nutzungsrechte bewertet werden. Sie bedeuten nicht ohne Weiteres die Übertragung sämtlicher denkbaren Verwertungsbefugnisse.
Ein Beispiel eines Onlineproduktbilds
Ein Händler übernimmt das Produktfoto eines anderen Anbieters für den eigenen Shop. Er hält das Bild für rein sachlich und deshalb für frei. Diese Einschätzung genügt nicht: Auch wenn die konkrete Aufnahme kein besonders kreatives Lichtbildwerk wäre, kann § 72 UrhG relevant sein. Zu prüfen sind außerdem eine vorhandene Lizenz oder andere Erlaubnis. Ein ähnliches eigenes Produkt macht die fremde Aufnahme nicht automatisch verfügbar. Das Beispiel zeigt die Bedeutung des einfachen Lichtbildschutzes und ersetzt keine Untersuchung der tatsächlichen Herkunft oder der jeweiligen Nutzungskonditionen.
Gemeinfreie visuelle Vorlagen besonders beachten
§ 68 UrhG enthält eine wichtige Grenze: Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke erhalten keinen Schutz durch verwandte Schutzrechte der dort genannten Gesetzesteile. Eine getreue Reproduktion ist deshalb nicht ohne Weiteres wie jede andere neue Aufnahme zu behandeln. Ob eine eigenständige persönliche geistige Schöpfung vorliegt, ist eine andere Frage. Auch Vertrags- oder Hausrechtsfragen können hinzukommen. Die aktuelle Vorschrift muss bei älterer Rechtsprechung zu Reproduktionsfotografien mitbedacht werden. Ein früherer Fall darf nicht ohne Prüfung der heutigen gesetzlichen Ausnahme als allgemeine zeitlose Regel übernommen werden.
Schutzdauer und Nutzungserlaubnis trennen
Einfache Lichtbilder sind nach § 72 Absatz 3 grundsätzlich 50 Jahre ab Erscheinen geschützt, bei früherer erster erlaubter öffentlicher Wiedergabe ab dieser. Geschieht beides innerhalb von 50 Jahren nach Herstellung nicht, endet der Schutz 50 Jahre nach Herstellung. Lichtbildwerke sind nach § 64 grundsätzlich bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Die Fristen beginnen nach § 69 mit Ablauf des maßgeblichen Kalenderjahres. Davon ist die Lizenzlaufzeit getrennt zu prüfen: Eine befristete Erlaubnis kann enden, obwohl das Foto geschützt bleibt.
Herkunft und erlaubte Verwendung belegen
Hilfreich sind Originaldatei, Fotografenangaben und ein konkret zugeordnetes Lizenzdokument. Die Erlaubnis sollte zu Medium, Umfang und gewünschter Nutzung passen. Eine Bilddatenbank kann zusätzliche Bedingungen zur Namensnennung oder Bearbeitung enthalten. Die bloße Auffindbarkeit über eine Suchmaschine ist kein Lizenznachweis. Für eine Rechteprüfung werden Lichtbildwerk, einfacher Lichtbildschutz und andere betroffene Rechte getrennt untersucht. So lässt sich sachlich beurteilen, welche Erlaubnis benötigt wird und welche gesetzliche Grenze tatsächlich greift, ohne jedes gewöhnliche Foto pauschal für frei oder jede historische Reproduktion pauschal für neu geschützt zu erklären.