Rechtsglossar · Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht

Hyperlinkhaftung im Urheberrecht

Hyperlinkhaftung im Urheberrecht betrifft die Verantwortung für einen Link zu geschützten fremden Inhalten. Wichtig sind insbesondere die Rechtmäßigkeit der Quelle, Kenntnis oder Erkennbarkeit eines Verstoßes und eine mögliche Gewinnerzielungsabsicht. Ein Link ist nicht allein deshalb stets risikolos, weil die Datei auf einem fremden Server liegt.

Rechtmäßige und unbefugte Quellen unterscheiden

Die Linkprüfung beginnt damit, welcher konkrete Inhalt erreichbar gemacht wird und ob er mit der erforderlichen Erlaubnis veröffentlicht wurde. Ein frei erreichbarer Inhalt ist nicht automatisch rechtmäßig veröffentlicht. Umgekehrt ist ein gewöhnlicher Link auf ein erlaubtes frei zugängliches Werk anders zu beurteilen als eine Umgehung von Zugangsbeschränkungen. Die technische Funktion Link allein entscheidet daher nicht alle Fälle. Auch ein optisch unauffälliger Verweis kann gezielt Zugang zu unbefugtem Material schaffen. Quelle, Zugang und tatsächliche Kenntnis müssen zusammen betrachtet werden.

Die Entscheidung GS Media

Im Urteil vom 8. September 2016 – C-160/15 behandelte der EuGH Links auf ohne Zustimmung veröffentlichte Fotografien. Die gerichtseigene Pressemitteilung verlangt eine individuelle Beurteilung. Bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht ist insbesondere relevant, ob die Person wusste oder hätte wissen müssen, dass die Quelle unbefugt veröffentlicht war. Wer dagegen in Kenntnis des Verstoßes gezielt Zugang verschafft, kann eine öffentliche Wiedergabe vornehmen. Damit lässt sich die Entscheidung über zulässige Links auf rechtmäßig freie Quellen nicht pauschal auf jede ohne Erlaubnis erreichbare Datei übertragen.

Gewinnerzielungsabsicht verändert die Prüfung

Wer Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, muss nach dem erläuterten Maßstab erforderliche Nachprüfungen zur Veröffentlichungserlaubnis vornehmen. Es besteht eine widerlegbare Vermutung der Kenntnis einer unbefugten Veröffentlichung. Das ist von einer ausnahmslosen verschuldensunabhängigen Haftung jedes wirtschaftlichen Websitebetreibers zu unterscheiden. Ebenso wenig genügt die pauschale Behauptung, ein Link sei nur beiläufig und deshalb immer unproblematisch. Die tatsächliche Funktion des Verweises und der damit verfolgte Zweck sind sachlich zu bestimmen.

Ein Beispiel eines konkreten Rechtehinweises

Ein Blog verlinkt auf fremde Fotos. Der Rechteinhaber teilt nachvollziehbar mit, dass die verlinkte Veröffentlichung ohne seine Zustimmung erfolgt ist. Eine fortgesetzte Bereitstellung kann danach anders zu bewerten sein als ein zunächst ohne entsprechende Kenntnis gesetzter Verweis. Inhalt und Verlässlichkeit des Hinweises sind zu prüfen; ein pauschaler unbelegter Vorwurf beantwortet nicht automatisch jede Frage. Das Beispiel zeigt jedoch, weshalb konkrete Hinweise nicht ohne Prüfung ignoriert werden sollten. Ein Austausch des Links gegen dieselbe unbefugte Datei auf einer anderen Website löst das Problem nicht zwangsläufig.

Zugangssperren nicht technisch umgehen

Bereits die Entscheidung Svensson vom 13. Februar 2014 – C-466/12 unterschied Links auf rechtmäßig freie Werke von solchen, die beschränkende Maßnahmen umgehen. Wird ein ursprünglich nur für Abonnenten vorgesehener Inhalt einem zusätzlichen Publikum erschlossen, kann eine neue Zustimmung erforderlich sein. Der Verweis auf die allgemeine Informationsfunktion von Links ersetzt diese Einordnung nicht. Zu prüfen ist, was der konkrete Link ermöglicht. Ein normaler Hinweis auf die Startseite eines zugangsbeschränkten Angebots ist nicht ohne Weiteres derselbe Vorgang wie eine gezielte Umgehung des beschränkten Zugangs.

Links von eigenen Kopien abgrenzen

Wer fremdes Material herunterlädt und anschließend selbst veröffentlicht, nimmt einen anderen Vorgang vor als die bloße Verlinkung. Eine für einen Link passende Begründung erlaubt daher nicht automatisch den eigenen Upload. Auch ein Vorschaubild kann eine zusätzliche selbst genutzte Datei sein. Für die Rechteprüfung müssen diese Elemente getrennt betrachtet werden. Die bloße Angabe einer Quelle macht eine Kopie nicht zur Verlinkung und ersetzt keine Nutzungserlaubnis. Maßgeblich sind der tatsächliche technische Ablauf und die jeweiligen Rechte am konkret wiedergegebenen Material.

Eine nachvollziehbare Prüfung ermöglicht klare Reaktionen

Hilfreich sind Zieladresse, sichtbarer Linkkontext und die Informationen zur Herkunft des Inhalts. Konkrete Rechtehinweise sollten mit ihrem Eingang dokumentiert werden. Für eine Veröffentlichung können eine erlaubte Originalquelle oder eine eigene passende Lizenz eine belastbarere Grundlage bieten. Die urheberrechtliche Linkprüfung beantwortet nicht automatisch zusätzliche Persönlichkeits- oder Datenschutzfragen. Hyperlinks bleiben ein wesentliches Informationsmittel, ihre Zulässigkeit hängt aber von den beschriebenen Umständen ab. Eine pauschale Freigabe sämtlicher Fremdlinks wäre ebenso ungenau wie die Annahme, jeder Verweis benötige unabhängig von der Quelle eine neue Einzelerlaubnis.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen