Wann wird ein Grundpreis benötigt?
Bei Fertigpackungen, offenen Packungen und bestimmten Verkaufseinheiten ohne Umhüllung ist neben dem Gesamtpreis grundsätzlich der Grundpreis anzugeben, wenn nach den erfassten Mengenmaßen angeboten oder mit Preisen geworben wird. Bei loser Ware sieht § 4 Absatz 2 hingegen die Angabe allein des Grundpreises vor. Nicht jede Ware und jede Vertriebsform wird unterschiedslos erfasst. Die gesetzlichen Ausnahmen sind anhand des konkreten Angebots zu prüfen, statt aus der Unternehmensgröße allein auf eine Befreiung zu schließen.
Die richtige Mengeneinheit wählen
§ 5 nennt grundsätzlich ein Kilogramm, einen Liter, einen Kubikmeter, einen Meter oder einen Quadratmeter. Für bestimmte große Abgabemengen und lose Ware bestehen besondere Regeln. Bei Waren mit vorgeschriebenem Abtropfgewicht ist der Grundpreis darauf zu beziehen. Waschmittel können unter den gesetzlichen Voraussetzungen je üblicher Anwendung ausgezeichnet werden. Ein frei gewählter, besonders klein wirkender Vergleichswert ist deshalb nicht automatisch zulässig. Zuerst müssen Warenart und vorgeschriebene Berechnungseinheit feststehen.
Ein einfaches Rechenbeispiel
Ein Beutel mit 250 Gramm kostet 3 Euro. Bezogen auf ein Kilogramm beträgt der Grundpreis 12 Euro. Eine größere Packung kann trotz höheren Gesamtpreises günstiger je Kilogramm sein. Genau diesen Vergleich soll die zusätzliche Angabe erleichtern. Für die Rechnung müssen tatsächliche Füllmenge und Preis korrekt hinterlegt sein. Ändert sich die Packungsgröße, muss auch bei unverändertem Gesamtpreis der Grundpreis überprüft werden; alte Stammdaten können sonst irreführende Vergleichswerte erzeugen.
Wie deutlich muss die Angabe sein?
Das geltende Gesetz verlangt eine unmissverständliche, klar erkennbare und gut lesbare Angabe. Der BGH behandelte im Versäumnisurteil vom 19. Mai 2022, I ZR 69/21, die Grundpreisangabe im Internet noch anhand der damaligen Verordnung. Er betonte, dass der Grundpreis seinen Bezug zum Verkaufspreis erkennen lassen muss und nicht nur isoliert irgendwo lesbar sein darf. Die historische Formulierung zur unmittelbaren Nähe darf nicht unbesehen als heutiger Normwortlaut ausgegeben werden.
Onlineansichten gesondert kontrollieren
Produktübersichten, Detailseiten und mobile Ansichten können dieselben Daten unterschiedlich darstellen. Deshalb sollte geprüft werden, ob der Grundpreis gerade beim betreffenden Angebot eindeutig zugeordnet und wahrnehmbar bleibt. Ein schlecht beschrifteter Reiter oder eine abgeschnittene Zeile kann den Vergleich erschweren. Auch wechselnde Packungsvarianten brauchen jeweils passende Werte. Die bloße Speicherung eines korrekten Grundpreises im Warenwirtschaftssystem beweist noch nicht, dass Verbraucher ihn im tatsächlichen Kaufweg verständlich sehen.
Pfand und Gesamtpreis abgrenzen
Eine rückerstattbare Sicherheit wird nach § 7 PAngV gesondert angegeben und bei der Berechnung des Grundpreises nicht einbezogen. Bei einer pfandpflichtigen Getränkeflasche müssen daher Warenpreis, Mengeneinheit und zusätzlicher Pfandbetrag auseinandergehalten werden. Der Grundpreis ist kein weiterer zu zahlender Zuschlag. Umgekehrt dürfen normale Preisbestandteile nicht als angeblich rückzahlbare Sicherheit ausgegliedert werden. Für die rechtliche Einordnung kommt es auf die tatsächliche Funktion der Zahlung an, nicht nur auf ihre Bezeichnung.
Fehler vermeiden und belegen
Sinnvoll sind nachvollziehbare Berechnungsregeln, korrekte Mengenangaben und regelmäßige Kontrollen nach Preis- oder Sortimentsänderungen. Bei Abtropfgewicht oder portionierten Reinigungsmitteln sollte die gewählte Bezugsgröße dokumentiert werden. Unternehmen sollten Ausnahmen nicht pauschal aus einer alten Checkliste übernehmen. Wer eine fehlerhafte Auszeichnung beanstandet, sollte das vollständige Angebot samt Menge, Datum und Darstellung sichern. Eine einzelne ausgeschnittene Zahl erklärt häufig weder die Berechnung noch die tatsächliche Zuordnung zum betroffenen Produkt.