Rechtsglossar · Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht

Geoblocking im Urheberrecht

Geoblocking im Urheberrecht beschränkt den Zugriff auf digitale Inhalte abhängig vom geografischen Aufrufort. Es kann notwendig werden, wenn ein Werk in einem Staat frei nutzbar ist, in einem anderen aber weiterhin geschützt bleibt. Eine bloße Erklärung, für wen die Webseite bestimmt sei, ersetzt eine erforderliche wirksame Zugriffsbeschränkung nicht automatisch.

Warum Schutzrechte territorial unterschiedlich sein können

Die urheberrechtliche Lage eines Werks ist nicht allein nach dem Standort des Servers zu beurteilen. Bei grenzüberschreitender Bereitstellung können unterschiedliche Schutzlagen relevant werden. Ein Werk kann beispielsweise in einem Mitgliedstaat gemeinfrei sein, während bestimmte Rechte in einem anderen fortbestehen. Die Entscheidung, Inhalte ins Internet zu stellen, muss diese Unterschiede berücksichtigen. Aus der freien Nutzbarkeit an einem Ort folgt deshalb nicht ohne weitere Prüfung eine weltweite Veröffentlichungsbefugnis.

Die Entscheidung Anne Frank Fonds von 2026

Der Europäische Gerichtshof entschied am 9. Juli 2026, C-788/24, über eine kostenlose Onlineausgabe von Manuskripten. Diese waren in einigen Mitgliedstaaten gemeinfrei, in einem anderen noch geschützt. Der Gerichtshof ließ die Bereitstellung unter der Voraussetzung einer wirksamen geografischen Zugangsbeschränkung zu. Die Entscheidung betrifft damit eine bestimmte Konstellation unterschiedlicher Schutzlagen; sie ist keine pauschale Erlaubnis, beliebige geschützte Werke durch irgendeine Ländereinstellung frei veröffentlichen zu dürfen.

Wirksam bedeutet nicht absolut unumgehbar

Nach der Entscheidung kann ein Geoblocking auf dem neuesten Stand der Technik als wirksam angesehen werden, obwohl einzelne Nutzer es mit einem VPN oder einem vergleichbaren Dienst umgehen können. Die bloße Möglichkeit einer Umgehung macht die Maßnahme daher nicht zwangsläufig unwirksam. Entscheidend bleibt ihre tatsächliche technische Ausgestaltung. Eine nur behauptete Sperre oder eine erkennbar unzureichende Maßnahme wird nicht allein durch ihre Bezeichnung als Geoblocking ausreichend.

Wer für eine unzureichende Sperre verantwortlich ist

Stellt die geografische Beschränkung keine wirksame Maßnahme dar und kommt es deshalb zu einer relevanten öffentlichen Wiedergabe, kann diese demjenigen zugerechnet werden, der das Werk verfügbar gemacht hat. Der Europäische Gerichtshof unterschied dies von der bloßen Bereitstellung eines VPN-Dienstes. Ein Veröffentlichender kann die eigene Rechteprüfung deshalb nicht pauschal auf technische Vermittler abwälzen. Schutzstatus, Zielpublikum und tatsächlich eingesetzte Zugriffsbeschränkung müssen zusammen betrachtet werden.

Beispiel einer historischen Onlineausgabe

Eine Einrichtung möchte einen historischen Text kostenlos bereitstellen. In einem Staat ist der konkrete Text bereits gemeinfrei; in einem anderen bestehen noch Rechte. Vor dem Upload müssen Textfassung und betroffene Schutzlage genau zugeordnet werden. Anschließend ist zu prüfen, ob die geplante technische Beschränkung den erforderlichen geografischen Zugriff zuverlässig begrenzt. Eine allgemeine Länderwarnung auf der Startseite ist nicht mit einer tatsächlich wirksamen Sperre gleichzusetzen.

Abgrenzung zu Streamingabos und Kaufbeschränkungen

Geografische Beschränkungen können auch aus Lizenzverträgen oder anderen gesetzlichen Vorgaben folgen. Diese Fälle sind nicht automatisch identisch mit der Entscheidung über unterschiedliche Gemeinfreiheit. Ebenso betrifft die Frage, ob ein Anbieter Inhalte in einem bestimmten Gebiet bereitstellen darf, nicht ohne Weiteres die Frage nach Zulässigkeit jeder Handlung eines einzelnen Nutzers. Der konkrete Dienst, die geltende Rechteposition und das beanstandete Verhalten sind jeweils gesondert rechtlich einzuordnen.

Welche Prüfung vor der Veröffentlichung erforderlich ist

Zu dokumentieren sind Werkfassung, maßgeblicher Schutzstatus, betroffene Staaten und die eingesetzte technische Maßnahme. Ändert sich die Technik oder die Rechteverteilung, kann eine neue Prüfung nötig werden. Das Geoblocking selbst schafft keine Rechte an Übersetzungen, Abbildungen oder neu hinzugefügten Bestandteilen. Für ein belastbares Angebot müssen deshalb inhaltliche Rechteklärung und technische Zugriffskontrolle zusammenarbeiten. Eine allgemeine Annahme, alte Texte seien überall frei, genügt ebenso wenig wie ein bloßer Hinweis auf den eigenen Serverstandort.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen