Rechtsglossar · Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht

Gebrauchsmuster

Das Gebrauchsmuster ist ein ungeprüft eingetragenes Schutzrecht für technische Erfindungen. Es wird häufig als „kleines Patent“ bezeichnet, unterscheidet sich aber bei Verfahren, Schutzdauer und einzelnen Schutzvoraussetzungen. Weil das Amt den materiellen Rechtsbestand vor der Eintragung nicht prüft, muss dieser spätestens im Streitfall besonders sorgfältig untersucht werden.

Schutzfähige Erfindungen

Schutzfähig sind neue, auf einem erfinderischen Schritt beruhende und gewerblich anwendbare technische Erfindungen. Verfahren sind vom Gebrauchsmusterschutz grundsätzlich ausgeschlossen; geschützt werden vor allem Erzeugnisse und Vorrichtungen. Wie beim Patent werden Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und ästhetische Formschöpfungen nicht allein wegen ihrer Idee geschützt. Maßgeblich ist die in den Schutzansprüchen beschriebene technische Lehre.

Neuheit und Schonfrist

Zum Stand der Technik zählen beim deutschen Gebrauchsmuster insbesondere schriftliche Beschreibungen und Benutzungen im Inland vor dem maßgeblichen Zeitrang. Eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist kann eigene Veröffentlichungen oder Benutzungen des Anmelders abfedern. Darauf sollte dennoch nicht vertraut werden, weil ausländische Schutzrechte strengere Regeln kennen. Frühzeitige Geheimhaltung und eine abgestimmte Anmeldestrategie bleiben regelmäßig der sicherste Weg.

Eintragung ohne Sachprüfung

Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft bei der Anmeldung hauptsächlich formale Voraussetzungen und absolute Eintragungshindernisse. Neuheit und erfinderischer Schritt werden nicht vollständig vorab bewertet. Daher kann auch ein materiell unwirksames Gebrauchsmuster im Register stehen. Eine Recherche zum Stand der Technik hilft, Reichweite und Durchsetzbarkeit realistisch einzuschätzen. Das amtliche Register allein belegt keinen beständigen Schutz.

Abzweigung aus einer Patentanmeldung

Aus einer deutschen, europäischen oder internationalen Patentanmeldung mit Wirkung für Deutschland kann unter Voraussetzungen ein Gebrauchsmuster abgezweigt werden. Dabei lässt sich der ursprüngliche Anmeldetag beanspruchen. Das ist praktisch interessant, wenn ein Patentprüfungsverfahren noch läuft, aber kurzfristig ein eingetragenes Recht benötigt wird. Fristen, identischer Offenbarungsgehalt und die genaue Fassung der Schutzansprüche müssen stimmen.

Rechte, Laufzeit und Verletzung

Das eingetragene Gebrauchsmuster vermittelt Unterlassungs- und weitere Ansprüche ähnlich einem Patent. Die Schutzdauer kann durch Aufrechterhaltungsgebühren auf höchstens zehn Jahre ab Anmeldetag verlängert werden. Im Verletzungsprozess prüft das Gericht den Rechtsbestand als Vorfrage. Wer Ansprüche durchsetzt, trägt daher ein besonderes Risiko, wenn einschlägiger Stand der Technik den Schutz später zu Fall bringt.

Löschung und Verteidigung

Jeder kann beim Patentamt die Löschung eines Gebrauchsmusters beantragen, wenn ein gesetzlicher Löschungsgrund besteht. Der Inhaber muss dann die Schutzfähigkeit verteidigen und kann beschränkte Anspruchsfassungen vorlegen, sofern deren Inhalt ursprünglich offenbart war. Vor einer Abmahnung empfiehlt sich deshalb eine belastbare Bestandsprüfung. Auch der angegriffene Wettbewerber sollte Verletzung und Rechtsbestand getrennt und mit technischen Unterlagen untersuchen. Das Gebrauchsmuster eignet sich besonders als schneller ergänzender Schutz, ist aber kein Ersatz für jede Patentanmeldung. Seine Reichweite ist territorial auf Deutschland beschränkt, und die kürzere Laufzeit kann bei langfristigen Entwicklungszyklen nachteilig sein. Kosten und Geschwindigkeit sind deshalb gegen Bestandsrisiken abzuwägen. Lizenznehmer sollten sich nicht allein auf den Registerstand verlassen, sondern Prüfberichte, Recherchen und bekannte Entgegenhaltungen anfordern. In Entwicklungsverträgen sind Anmeldung, Abzweigung, Verteidigung, Vergütung und die Befugnis zur Anspruchsbeschränkung ausdrücklich zu regeln, damit im Konfliktfall keine Zuständigkeitslücke entsteht. Eine abgestimmte Schutzrechtsstrategie verhindert unnötige Doppelarbeit und Kosten.

Rechtsprechung zum erfinderischen Schritt

Der Bundesgerichtshof stellte im Beschluss „Demonstrationsschrank“ klar, dass der erfinderische Schritt beim Gebrauchsmuster keinen qualitativ geringeren Maßstab bezeichnet als die erfinderische Tätigkeit im Patentrecht. Unterschiede können sich aus dem jeweils relevanten Stand der Technik ergeben, nicht aus einer pauschal niedrigeren Erfindungshöhe. Die Entscheidung ist für Bestandsprüfungen und die Abgrenzung zum Patent weiterhin grundlegend.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen

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