Rechtsglossar · Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht

Framing

Framing bindet fremde Onlineinhalte in die Darstellung einer eigenen Website ein, während die Quelle technisch auf einem anderen Angebot verbleibt. Urheberrechtlich sind insbesondere die ursprüngliche Zugänglichmachung und wirksame Beschränkungen gegen eine Einbettung wichtig. Die Technik ist nicht pauschal immer erlaubt oder immer verboten.

Die Einbettung vom eigenen Upload unterscheiden

Bei einer Einbettung wird ein fremder Inhalt innerhalb der eigenen Darstellung angezeigt. Der technische Abruf kann weiterhin vom Ursprungsangebot erfolgen. Wer stattdessen eine Datei herunterlädt und selbst erneut speichert, nimmt einen anderen Vorgang vor. Diese Unterscheidung ist rechtlich wichtig. Das optisch ähnliche Ergebnis beweist nicht dieselbe Verwertungsform. Für eine Prüfung sollten daher Quelle, Einbettungstechnik und tatsächlicher Datenabruf geklärt werden. Auch ein als eingebettet bezeichnetes Element kann in Wirklichkeit über eine eigene Kopie ausgeliefert werden und zusätzliche Rechtefragen aufwerfen.

Die Entscheidung VG Bild-Kunst

Im Urteil vom 9. März 2021 – C-392/19 behandelte der EuGH Schutzmaßnahmen gegen Framing. Nach der gerichtseigenen Pressemitteilung kann die Einbettung rechtmäßig frei zugänglicher Werke unter Umgehung vom Rechteinhaber getroffener oder veranlasster Schutzmaßnahmen ein neues Publikum erreichen. Dafür ist die erforderliche Zustimmung nötig. Der Ausgangspunkt ist damit nicht nur, ob die Datei irgendwo abrufbar ist. Der Rechteinhaber kann die Erlaubnis auf eine bestimmte Website begrenzen und dies durch die einschlägigen technischen Maßnahmen ausdrücken. Deren Umgehung darf nicht pauschal als bedeutungslos behandelt werden.

Was fehlende Zugangsbeschränkungen bedeuten

Bei einer rechtmäßig frei zugänglichen Quelle und demselben technischen Verfahren kann nach der erläuterten Rechtsprechung ein neues Publikum fehlen. Diese Aussage setzt jedoch die betreffende Konstellation voraus. Sie ist keine allgemeine Erlaubnis für rechtswidrig veröffentlichte Quellen oder für einen technisch anderen Verwertungsvorgang. Auch spätere Veränderungen sind zu beachten. Die technische Einbettungsmöglichkeit beweist nicht für sich, dass alle Rechtefragen geklärt sind. Zu prüfen sind die tatsächliche Veröffentlichungserlaubnis und die vorhandenen Beschränkungen. Ein bloßer erfolgreicher Funktionstest des eingebundenen Players beantwortet dies nicht.

Ein Beispiel eines geschützten Bildangebots

Ein Museum veröffentlicht ein Bild rechtmäßig auf seiner Website und setzt eine wirksame technische Sperre gegen fremde Einbettung ein. Ein Dritter umgeht diese Sperre und zeigt das Bild innerhalb seines eigenen Angebots. Nach dem erläuterten EuGH-Maßstab kann darin eine zustimmungsbedürftige Wiedergabe für ein neues Publikum liegen. Dass die Museumseite selbst ohne Bezahlung besucht werden kann, erledigt die Frage nicht. Das Beispiel betrifft die Umgehung einer konkreten Beschränkung. Es erlaubt keine pauschale Gleichsetzung jeder gewöhnlichen Verlinkung auf die frei besuchbare Museumseite mit demselben Vorgang.

Die Bildgröße ist nicht allein entscheidend

Der EuGH erläuterte außerdem, dass eine Größenänderung bei der Einbettung die relevante Wiedergabe nicht ausschließt, solange die Originalelemente erkennbar bleiben. Eine verkleinerte Darstellung ist daher nicht allein wegen ihrer Pixelzahl automatisch frei. Umgekehrt muss geprüft werden, welche geschützten Inhalte tatsächlich wiedergegeben werden. Vorschau, Linktext und eingebundenes Original sind unterschiedliche Elemente. Eine pauschale Behauptung, es handle sich nur um ein kleines Vorschaubild, ersetzt die Rechteprüfung nicht. Maßgeblich bleiben die konkrete Gestaltung und die einschlägigen Voraussetzungen der Nutzung.

Datenschutz und Vertragsbedingungen mitprüfen

Eine urheberrechtlich zulässige Einbettung beantwortet nicht automatisch sämtliche anderen Anforderungen. Der Abruf fremder Inhalte kann Datenübermittlungen auslösen und besondere datenschutzrechtliche Fragen aufwerfen. Auch die Bedingungen einer vorhandenen Lizenz können relevant sein. Diese Ebenen sollten getrennt untersucht werden. Eine Einwilligung zu bestimmten Datenverarbeitungen ist keine Urheberrechtslizenz; eine Bildlizenz wiederum ersetzt keine erforderliche Datenschutzgrundlage. Für ein Onlineangebot ist deshalb wichtig, sowohl die Rechte am Inhalt als auch die tatsächliche technische Kommunikation zu kennen. Die sichtbare Einbettung allein zeigt nicht jeden Hintergrundvorgang.

Quelle und Beschränkungen nachvollziehbar festhalten

Für eine Prüfung helfen ursprüngliche Fundstelle, eingebundene Fassung und Angaben zur technischen Umsetzung. Vorhandene Erlaubnisse und Hinweise auf Beschränkungen sollten erhalten bleiben. Werden Rechte geltend gemacht oder verändert sich die Quelle, ist eine erneute Bewertung sinnvoll. Framing ist keine rechtliche Abkürzung, die fremde Inhalte automatisch zu eigenen macht. Die Einordnung hängt von der tatsächlichen Quelle, den Schutzmaßnahmen und dem Wiedergabevorgang ab. Eine nachvollziehbare Dokumentation dieser Punkte ist belastbarer als allein der Hinweis, der Browser habe die Einbettung technisch zugelassen.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen