Komplexes Erzeugnis und formgebundenes Bauteil
Die aktuelle unionsrechtliche Regel betrifft ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses, von dessen Erscheinungsform das Design des Bauelements abhängt. Der technische und gestalterische Zusammenhang muss konkret festgestellt werden. Ein beliebiges Zubehörteil fällt nicht allein deshalb darunter, weil es gemeinsam mit einem Fahrzeug oder Gerät verkauft wird. Maßgeblich sind das geschützte Design, die Bauteilfunktion und das Erscheinungsbild des Gesamterzeugnisses. Eine rein allgemeine Bezeichnung als Ersatzteil ersetzt die Prüfung dieser rechtlichen Voraussetzungen nicht.
Ursprüngliche Erscheinungsform wiederherstellen
Das Bauteil muss ausschließlich zum Zweck der Reparatur verwendet werden, um das ursprüngliche Erscheinungsbild des komplexen Erzeugnisses wiederherzustellen. Eine Umgestaltung oder individuelle optische Aufwertung ist davon zu unterscheiden. Wer eine abweichende Gestaltung als Tuningprodukt anbietet, kann nicht ungeprüft auf die Reparaturklausel verweisen. Auch ein technisch passendes Bauteil ist nicht zwingend gestalterisch identisch mit dem zu ersetzenden Original. Der konkrete Verwendungszweck und das tatsächliche Erscheinungsbild bestimmen die rechtliche Einordnung.
Information über Herkunft und Hersteller
Artikel 22 Absatz 2 verlangt eine klare und sichtbare oder sonst geeignete Information über den gewerblichen Ursprung und die Identität des Herstellers des Reparaturerzeugnisses. Verbraucher sollen bewusst zwischen konkurrierenden Angeboten wählen können. Der Hersteller oder Verkäufer kann sich bei Versäumnis dieser Information nicht auf die Ausnahme berufen. Die Klausel rechtfertigt somit keine irreführende Darstellung eines Nachbauteils als Originalware. Gestaltung und Herkunftsinformation sind unterschiedliche Fragen, die beide sachgerecht behandelt werden müssen.
Keine lückenlose Endverwendungsgarantie
Nach Artikel 22 Absatz 3 muss der Hersteller oder Verkäufer nicht gewährleisten, dass Endbenutzer sämtliche Teile tatsächlich ausschließlich zur Reparatur einsetzen. Daraus folgt jedoch keine Aufhebung der übrigen Voraussetzungen. Insbesondere bleiben der Reparaturzweck und die Herkunftsinformation rechtlich bedeutsam. Ein Verkäufer darf die Ausnahme nicht allein mit dem Hinweis auf fehlende Kontrolle der Kunden in Anspruch nehmen. Entscheidend ist die konkrete gesetzliche Regel und die eigene Rolle bei Herstellung, Angebot und Vertrieb des Bauelements.
BGH im Fall Schlüsselgehäuse
Der BGH behandelte am 9. Oktober 2025, I ZR 116/24, Schlüsselgehäuse, die Reparaturklausel in ihren damaligen unionsrechtlichen Fassungen. Die Fassung bis April 2025 erfasste auch formungebundene Bauelemente; die Fassung ab Mai 2025 erfasst formgebundene Bauelemente. Auch die Konzentration aller schutzfähigen Erscheinungsmerkmale in einem einzigen Reparaturbauteil schloss die damalige Ausnahme nicht automatisch aus. Der Fall zeigt die notwendige Prüfung des konkreten komplexen Erzeugnisses. Seine Aussagen zu älteren Fassungen und Sorgfaltspflichten müssen von der inzwischen kodifizierten aktuellen Regelung getrennt eingeordnet werden.
Nationale Rechte und Übergänge
Für ein deutsches eingetragenes Design ist § 40a DesignG einschließlich zeitlicher Anwendungsregeln zu prüfen. Die im Oktober 2026 veröffentlichte nationale Reform gilt in ihren wesentlichen Designänderungen erst ab dem 9. Dezember 2027. Dagegen trat die kodifizierte Unionsdesignverordnung bereits am 1. Juli 2026 in Kraft. Beide Ebenen dürfen nicht nach demselben allgemeinen Reformdatum behandelt werden. Bei älteren Rechten und früheren Handlungen ist deshalb besonders sorgfältig zu bestimmen, welche Vorschriften für den konkreten Anspruch tatsächlich gelten.
Beispiel und Grenzen anderer Rechte
Ein Händler bietet ein formgebundenes Ersatzteil zur Wiederherstellung eines beschädigten Originalzustands an. Er muss Schutzrechtsebene, Reparaturzweck, Gestaltung und Herkunftsinformation prüfen. Die passende Form allein beantwortet nicht sämtliche Voraussetzungen. Außerdem beseitigt die designrechtliche Ausnahme keine eigenständigen markenrechtlichen, patentbezogenen oder produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen. Unterlagen über Originalzustand, Bauteil, Kennzeichnung und tatsächlichen Vertrieb helfen bei der Abgrenzung. Erst diese konkrete Prüfung zeigt, ob die Reparaturklausel den geltend gemachten Designanspruch im Einzelfall begrenzt.