Welche Sammlung erfasst sein kann
Eine Datenbank enthält unabhängige Elemente, die systematisch oder methodisch geordnet und einzeln zugänglich sind. Sie muss nicht zwingend digital geführt werden. Hinzukommen muss eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition in Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung. Eine bloße ungeordnete Dateiablage oder eine beliebige Anzahl von Einträgen erfüllt diese Anforderungen nicht automatisch. Maßgeblich sind Aufbau und tatsächlich erbrachter Aufwand.
Datenerzeugung ist nicht Datenbeschaffung
Der Europäische Gerichtshof unterschied am 9. November 2004, C-203/02, British Horseracing Board, zwischen dem Erzeugen neuer Daten und dem Zusammenstellen bereits vorhandener Elemente. Kosten allein für die Erzeugung der später gespeicherten Informationen zählen nicht ohne Weiteres als geschützte Beschaffungsinvestition. Eigenständig erheblicher Aufwand für Sammlung, laufende Richtigkeitskontrolle oder Zugänglichmachung kann dagegen relevant bleiben. Diese Zuordnung muss nachvollziehbar belegt werden.
Welche Handlungen das Recht betrifft
§ 87b UrhG erfasst insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der ganzen Datenbank oder eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils. Ein kleiner Datenanteil kann wegen des darin verkörperten Beschaffungs- oder Prüfaufwands qualitativ wesentlich sein. Dass Einträge im Internet frei angesehen werden können, bedeutet daher noch nicht, dass sie für ein konkurrierendes Gesamtangebot übernommen werden dürfen.
Auch viele kleine Entnahmen können zählen
Ein Anbieter kann ein geschütztes Angebot nicht zuverlässig dadurch umgehen, dass er es in kleinen Portionen ausliest. Wiederholte und systematische Übernahmen unwesentlicher Teile können erfasst sein, wenn sie der normalen Auswertung zuwiderlaufen oder berechtigte Interessen unzumutbar beeinträchtigen. Umgekehrt ist nicht jede einzelne Informationsabfrage schon eine Verletzung. Umfang, Wiederholung, wirtschaftliche Wirkung und die Voraussetzungen des konkreten Rechts sind gemeinsam zu prüfen.
Beispiel eines Lieferantenverzeichnisses
Ein Unternehmen ermittelt vorhandene Lieferanten, überprüft regelmäßig Kontaktdaten und ordnet diese nach Leistungen und Regionen. Dafür beschäftigt es ein Rechercheteam. Ein Konkurrent übernimmt fortlaufend große Teile des geprüften Bestands in sein eigenes Portal. In diesem Fall müssen Investition, Herstellerstellung und Übernahmeumfang untersucht werden. Würde der Konkurrent dieselben Informationen selbstständig aus unabhängigen Quellen recherchieren, wäre dies rechtlich anders zu bewerten.
Schranken und zeitliche Grenzen
§ 87c UrhG sieht bestimmte gesetzliche Nutzungen vor, jeweils mit eigenen Voraussetzungen. Eine private Vollkopie einer elektronisch einzeln zugänglichen Datenbank wird dadurch nicht allgemein erlaubt. Zusätzlich ist die aktuelle Sonderregel des § 87b Absatz 3 UrhG für die in Artikel 43 der europäischen Datenverordnung genannten Fälle zu beachten. Die Grundschutzdauer beträgt nach § 87d UrhG fünfzehn Jahre; wesentliche Neuinvestitionen können neue Datenbanken entstehen lassen.
Abgrenzung und Nachweise im Streit
Ein schöpferisch ausgewähltes oder angeordnetes Datenbankwerk kann zusätzlich urheberrechtlich geschützt sein. Einzelne Fotos oder Texte können wiederum eigene Rechte tragen. Für das Herstellerrecht sind deshalb Rechteinhaber, Investitionsbelege, Datenbankversion und konkret übernommener Bestand getrennt festzuhalten. Weder ein pauschaler Hinweis auf hohe Gesamtkosten noch die Behauptung, Informationen seien allgemein bekannt, ersetzt die Prüfung der geschützten Investition und der tatsächlich beanstandeten Nutzung. Aussagekräftig sind etwa dokumentierte Rechercheleistungen, Prüfabläufe und die zeitliche Entwicklung des Bestands. Kosten für die ursprüngliche Erzeugung eigener Geschäftsvorgänge sollten von Aufwendungen für die anschließende Datenbanksammlung getrennt werden. Auf Nutzerseite helfen Abfrageprotokolle und eigene Recherchebelege dabei, Umfang und Herkunft der übernommenen Informationen nachzuvollziehen.