Rechtsglossar · Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht

Aggressive geschäftliche Handlung

Eine aggressive geschäftliche Handlung ist eine unlautere Einwirkung auf die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern oder anderen Marktteilnehmern. Nach § 4a UWG kommen dafür Belästigung, Nötigung und unzulässige Beeinflussung in Betracht. Die Einwirkung muss erheblich sein und eine geschäftliche Entscheidung auslösen können, die ohne diesen Druck nicht getroffen worden wäre.

Was bedeutet unzulässige Beeinflussung?

Das Gesetz erfasst das Ausnutzen einer Machtposition zur Druckausübung, wenn dadurch die Fähigkeit zu einer informierten Entscheidung wesentlich eingeschränkt wird. Körperliche Gewalt oder deren Androhung sind dafür nicht erforderlich. Auch psychischer Druck kann relevant sein. Eine bloß eindringliche Verkaufserklärung genügt jedoch nicht automatisch. Entscheidend ist, wie sich die konkrete Situation auf die Freiheit zur eigenen Entscheidung auswirkt und welche zusätzlichen Umstände den Einfluss verstärken.

Die Umstände des Gesprächs zählen

§ 4a Absatz 2 nennt insbesondere Zeitpunkt, Ort, Art und Dauer der Handlung sowie drohende oder beleidigende Formulierungen. Hinzu kommen die bewusste Ausnutzung schwerer Unglückslagen und unverhältnismäßige Hindernisse bei der Ausübung vertraglicher Rechte. Alter, geschäftliche Unerfahrenheit, Angst oder eine Zwangslage können den Schutzbedarf erhöhen. Solche Umstände müssen konkret festgestellt werden. Die bloße Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe ersetzt keine vollständige Prüfung des tatsächlichen Ablaufs.

Orange Polska als gerichtliches Beispiel

Im Urteil vom 12. Juni 2019, C-628/17, befasste sich der EuGH mit Verträgen, die in Anwesenheit eines Kuriers endgültig unterschrieben werden sollten. Dieses Vertriebsmodell ist nach dem Urteil nicht unter allen Umständen aggressiv. Auch das Fehlen einer vorab individuell übersandten Vertragsfassung genügt allein nicht, wenn vorher eine Kenntnisnahmemöglichkeit bestand. Aggressiv kann dagegen unfaires Druckverhalten des Unternehmers oder Kuriers sein, das die Wahlfreiheit erheblich beeinträchtigt.

Beispiel einer bedrängenden Vertragsübergabe

Ein Kurier bringt Vertragsunterlagen und erklärt, er könne nur wenige Minuten warten. Der Kunde darf den Inhalt nicht in Ruhe prüfen und wird mit unzutreffenden Nachteilen zum sofortigen Abschluss gedrängt. Für die Bewertung sind Wortlaut, tatsächliche Alternativen und vorherige Informationen bedeutsam. Eine sachliche Übergabe mit echter Gelegenheit, nicht zu unterschreiben, ist anders zu behandeln. Entscheidend ist weder allein die Anwesenheit des Kuriers noch allein die spätere Unzufriedenheit des Kunden.

Druck nach dem Vertragsschluss

Die Vorschrift kann auch Handlungen betreffen, mit denen Kunden an der Kündigung oder am Wechsel zu einem anderen Anbieter gehindert werden. Zu prüfen sind etwa belastende Hindernisse, die nicht aus dem Vertrag folgen und zur Abschreckung eingesetzt werden. Eine sachlich berechtigte Nachfrage oder die Erklärung vertraglicher Folgen ist davon zu unterscheiden. Wer dagegen mit rechtlich unzulässigen Maßnahmen droht, berührt einen ausdrücklich genannten Bewertungsfaktor. Inhalt und Ziel der Drohung müssen nachgewiesen werden.

Abgrenzung zu Irreführung und Belästigung

Irreführung betrifft falsche Vorstellungen durch Angaben oder fehlende Informationen. Aggressives Verhalten zielt auf die erhebliche Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit. Beide Verstöße können zusammentreffen, etwa bei erfundenen Drohfolgen. § 7 UWG regelt wiederum besondere Formen unzumutbarer Werbeansprache, insbesondere nach Kommunikationskanälen. Nicht jede unerwünschte E-Mail ist daher schon eine aggressive Handlung nach § 4a. Die passende Rechtsgrundlage richtet sich nach dem konkret beanstandeten Verhalten und seinen Voraussetzungen.

Welche Nachweise sind wichtig?

Betroffene sollten den Gesprächsablauf, benannte Nachteile, beteiligte Personen und vorhandene Unterlagen zeitnah festhalten. Schriftliche Nachrichten und Zeugen können helfen, Druck und Entscheidungsumstände zu belegen. Unternehmen sollten Vertriebsprozesse so gestalten, dass echte Prüfungs- und Ablehnungsmöglichkeiten bestehen. Ein internes Schulungsblatt genügt nicht, wenn die tatsächliche Gesprächspraxis davon abweicht. Ob daneben Widerruf, Anfechtung oder andere vertragliche Rechte eingreifen, ist unabhängig von der wettbewerbsrechtlichen Einordnung zu prüfen.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen