Wer kann zum Verteidiger gewählt werden?
§ 138 nennt Rechtsanwälte und bestimmte Rechtslehrer an deutschen Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt. Andere Personen benötigen grundsätzlich eine gerichtliche Genehmigung. In Fällen notwendiger Verteidigung gelten dafür zusätzliche Grenzen. Die bloße rechtliche Erfahrung eines Bekannten begründet daher noch keine uneingeschränkte Verteidigerbefugnis. Maßgeblich ist die gesetzliche Eignung. Auch eine einmal zulässig gewählte Person muss die Voraussetzungen weiterhin erfüllen; der spätere Verlust einer erforderlichen beruflichen Zulassung kann Konsequenzen für die weitere Tätigkeit haben.
Wie viele Wahlverteidiger sind zulässig?
Nach § 137 Absatz 1 darf die Zahl der gewählten Verteidiger drei nicht übersteigen. Die Regel betrifft die Wahlverteidigung und ist von besonderen gerichtlichen Bestellungsfragen zu unterscheiden. Mehrere beauftragte Personen sollten Aufgaben und Kommunikation klar abstimmen. Die bloße Beteiligung verschiedener Kanzleimitarbeiter beantwortet nicht jede Frage der persönlichen Verteidigerstellung. Bei einer Erweiterung oder einem Wechsel ist daher festzustellen, wer tatsächlich als gewählter Verteidiger im Verfahren auftritt. Eine unklare Mehrfachbeauftragung kann organisatorische und rechtliche Probleme schaffen.
Welche Rolle hat der gesetzliche Vertreter?
§ 137 Absatz 2 erlaubt einem gesetzlichen Vertreter, auch selbständig einen Verteidiger zu wählen. Dabei gilt die gesetzliche Zahlenbegrenzung entsprechend. Dies ist von einer beliebigen Beauftragung durch Angehörige ohne gesetzliche Vertretungsmacht zu trennen. Zahlung und Mandat sind ebenfalls nicht zwangsläufig identisch: Wer die Vergütung übernimmt, ist nicht allein deshalb Träger der persönlichen Verteidigungsrechte. Für die Zusammenarbeit müssen Vertretungsbefugnis, betroffene Person und Umfang der Beauftragung konkret feststehen. Die Interessen des Beschuldigten bleiben maßgeblich.
Worin liegt der Unterschied zur Pflichtverteidigung?
Die Pflichtverteidigung beruht auf einer gerichtlichen Bestellung in gesetzlich bestimmten Fällen. Die Wahlverteidigung entsteht dagegen durch Mandatierung. Ein Wahlverteidiger wird nicht allein wegen eines schweren Vorwurfs automatisch bestellt. Umgekehrt bedeutet die Beauftragung nicht, dass die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung unwichtig werden. Je nach Verfahrenslage können besondere Bestellungs- oder Wechselregeln eingreifen. Die rechtliche Grundlage der Tätigkeit sollte deshalb eindeutig bezeichnet werden. Aus der persönlichen Auswahl eines Anwalts folgt kein allgemeiner Anspruch auf Übernahme sämtlicher vereinbarter Kosten durch die Staatskasse.
Was zeigt der BGH-Fall zum Zulassungsende?
Im Beschluss vom 26. Mai 2025 – 2 StR 639/24 hob der BGH die Bestellung eines früheren Rechtsanwalts nach dessen Zulassungsende auf. Im konkreten Fall notwendiger Verteidigung wurde der bisherige Wahlverteidiger bestellt, der die Niederlegung des Wahlmandats angekündigt hatte. Die Entscheidung verdeutlicht die unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen beider Rollen. Sie besagt nicht, dass jedes Wahlmandat ohne weiteres in eine Pflichtbestellung übergeht oder dass berufliche Zulassungsvoraussetzungen bei einer Fortsetzung unerheblich wären.
Wie könnte eine frühe Beauftragung aussehen?
Eine beschuldigte Person erhält eine polizeiliche Einladung und möchte zunächst den Vorwurf und die Aktenlage verstehen. Sie beauftragt einen geeigneten Verteidiger und übergibt Einladung, Aktenzeichen und bereits vorhandene Unterlagen. Gemeinsam werden der aktuelle Verfahrensstand und die nächsten zulässigen Schritte geklärt. Die Beauftragung verpflichtet nicht automatisch zu einer sofortigen Aussage. Ebenso wenig garantiert sie einen bestimmten Ausgang. Wichtig ist eine klare Abstimmung darüber, welche Tätigkeiten bereits vom Mandat umfasst sind und welche Entscheidungen noch offenbleiben.
Welche Vereinbarungen sollten nachvollziehbar sein?
Geklärt werden sollten Umfang der Vertretung, Erreichbarkeit, Zustellungen und Vergütung. Bei einem Wechsel sind vorhandene Fristen und anstehende Termine besonders zu beachten. Ein beendetes Wahlmandat löst nicht automatisch sämtliche gerichtlichen Bestellungsfragen. Auch die Aktenlage und bisherige Erklärungen müssen für eine sachgerechte Fortsetzung verfügbar sein. Die Wahlverteidigung ist damit ein eigenständiges Instrument selbstbestimmter Rechtswahrnehmung im Strafverfahren. Sie ersetzt weder die gesetzlichen Mitwirkungsgrenzen noch eine konkrete Prüfung, welche Verteidigungsschritte im jeweiligen Stadium sinnvoll sind.