Altersgrenze des deutschen Strafrechts
Nach § 19 StGB ist schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Maßgeblich ist also das Alter zum Tatzeitpunkt, nicht bei Anzeige, Vernehmung oder Gerichtsverhandlung. Eine spätere Vollendung des vierzehnten Lebensjahres macht frühere Handlungen nicht rückwirkend strafbar. Ebenso ersetzt eine besonders schwere Tat die gesetzliche Altersvoraussetzung nicht. Strafmündigkeit betrifft damit zunächst eine klare Grenze der persönlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Andere Fragen, etwa Schutzmaßnahmen oder mögliche zivilrechtliche Ansprüche, müssen davon getrennt beurteilt werden.
Jugendliche zwischen vierzehn und achtzehn Jahren
Mit Vollendung des vierzehnten Lebensjahres ist eine strafrechtliche Verantwortung grundsätzlich möglich. Für Jugendliche gilt jedoch zusätzlich § 3 JGG: Sie müssen nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sein, das Unrecht der konkreten Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Voraussetzung darf nicht allein aus dem Lebensalter abgeleitet werden. Die Prüfung betrifft die Tatzeit und den jeweiligen Vorwurf. Entwicklungsstand, persönliche Erfahrungen und konkrete Tatumstände können deshalb wesentlich sein, ohne dass einzelne Schulnoten oder äußerliches Auftreten allein entscheiden.
Verantwortungsreife muss festgestellt werden
Der Bundesgerichtshof erläuterte im Urteil vom 28. Juni 2016, Aktenzeichen 1 StR 5/16, dass die Verantwortungsreife nach § 3 JGG positiv festgestellt werden muss. Grundlage sind insbesondere persönliche Entwicklung, Persönlichkeit zur Tatzeit und Umstände der konkreten Tat. Kann die erforderliche Einsichts- und Handlungsreife nicht sicher festgestellt werden, scheidet ein Schuldspruch aus. Die Entscheidung macht deutlich, dass die Prüfung keine bloße Formalität ist. Bei mehreren Vorwürfen muss gegebenenfalls auch untersucht werden, ob sich die Beurteilung je nach Tat unterscheidet.
Heranwachsende und mögliche Anwendung des JGG
Heranwachsende sind nach § 1 JGG Personen, die zur Tatzeit achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt sind. Sie sind grundsätzlich strafmündig. Nach § 105 JGG kann dennoch Jugendstrafrecht anzuwenden sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das betrifft insbesondere den Entwicklungsstand oder eine Jugendverfehlung nach Art, Umständen oder Beweggründen. Diese Frage ist von der Strafmündigkeit selbst zu unterscheiden. Auch die Anwendung von Jugendstrafrecht bedeutet nicht, dass keine Sanktionen möglich wären. Sie bestimmt vielmehr den besonderen rechtlichen Rahmen der Reaktion.
Schuldfähigkeit bleibt eine weitere Frage
Auch bei erreichtem Mindestalter können andere Gründe die Schuldfähigkeit beeinflussen. §§ 20 und 21 StGB betreffen bestimmte seelische Störungen und deren Auswirkungen auf Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Altersbezogene Verantwortungsreife und krankheitsbedingte Beeinträchtigungen sind daher sorgfältig auseinanderzuhalten. Eine Diagnose führt ebenso wenig automatisch zur Straflosigkeit wie ein Geburtstag automatisch jede persönliche Schuldfrage beantwortet. Entscheidend ist stets die gesetzlich verlangte Bewertung der konkreten Tat. Soweit besondere Fachkenntnisse notwendig sind, kann sachverständige Unterstützung bei der tatsächlichen Aufklärung erforderlich werden.
Keine automatische Haftung der Eltern
Aus der Strafunmündigkeit eines Kindes folgt nicht, dass Eltern an seiner Stelle strafrechtlich bestraft werden. Eine eigene Verantwortlichkeit setzt eine eigene gesetzliche Grundlage und entsprechende Voraussetzungen voraus. Ebenso bedeutet Strafunmündigkeit nicht, dass sämtliche zivilrechtlichen Fragen erledigt wären. Ansprüche gegen das Kind oder wegen einer möglichen Aufsichtspflichtverletzung folgen anderen Regeln. Pauschale Aussagen wie Eltern haften immer für ihre Kinder sind deshalb unzutreffend. Auch familiengerichtliche oder jugendhilferechtliche Maßnahmen sind eigenständig zu prüfen und dürfen nicht mit einer strafrechtlichen Verurteilung gleichgesetzt werden.
Verfahrensrechte und sachliche Vorbereitung
Bei einem Vorwurf gegen einen jungen Menschen sollten Tatzeit, Alter und konkreter Sachverhalt zuerst gesichert werden. Im Jugendstrafverfahren gelten besondere Schutz- und Verfahrensregeln. Welche Beteiligung der gesetzlichen Vertreter, der Jugendgerichtshilfe und einer Verteidigung erforderlich ist, richtet sich nach dem Verfahrensstand und den gesetzlichen Voraussetzungen. Voreilige Erklärungen zur Sache können die Aufklärung erschweren. Hilfreich sind eine genaue Chronologie und vorhandene Unterlagen zur persönlichen Entwicklung, soweit sie für den konkreten Vorwurf relevant sind. Eine individuelle Prüfung ersetzt pauschale Annahmen über Reife und Verantwortung.