Rechtsglossar · Strafrecht und Strafverfahren

Rücktritt vom Versuch

Ein wirksamer Rücktritt nach § 24 StGB führt dazu, dass der Beteiligte wegen des Versuchs nicht bestraft wird, wenn er die gesetzlich erforderlichen freiwilligen Schritte zur Aufgabe oder Verhinderung der Tat unternimmt.

Persönlicher Strafaufhebungsgrund

§ 24 StGB eröffnet einen Weg, die Strafbarkeit wegen eines Versuchs nachträglich entfallen zu lassen. Damit soll unter anderem ein Anreiz geschaffen werden, die Vollendung einer Straftat zu verhindern. Der Rücktritt wirkt persönlich für denjenigen, der seine Voraussetzungen erfüllt. Er macht die vorherigen Handlungen nicht rechtmäßig und beseitigt nicht automatisch andere bereits vollendete Straftaten. Deshalb muss zunächst feststehen, welches Delikt versucht wurde und ob es noch rücktrittsfähig ist. Eine bloße spätere Entschuldigung oder Schadenswiedergutmachung ersetzt die gesetzlich erforderliche Rücktrittsleistung nicht.

Vorstellung nach der letzten Ausführungshandlung

Für die Anforderungen ist wesentlich, wie der Täter die Lage nach seiner letzten Ausführungshandlung einschätzt. Glaubt er, zur Vollendung noch weiter handeln zu müssen, kann ein unbeendeter Versuch vorliegen. Glaubt er dagegen, bereits alles Erforderliche getan zu haben oder die Vollendung könne ohne weiteres Zutun eintreten, kommt ein beendeter Versuch in Betracht. Diese Unterscheidung richtet sich nicht allein nach dem objektiven Ergebnis. Die konkrete Vorstellung muss anhand der festgestellten Tatsachen beurteilt werden. Veränderungen dieser Vorstellung können ebenfalls rechtlich erheblich sein.

Aufgabe oder Verhinderung der Vollendung

Beim unbeendeten Versuch kann grundsätzlich die freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung genügen. Beim beendeten Versuch muss der Täter grundsätzlich die Vollendung verhindern. Bleibt sie ohne sein Zutun aus, verlangt § 24 Absatz 1 Satz 2 StGB ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen um ihre Verhinderung. Ein bloßes Hoffen auf einen guten Ausgang reicht dafür nicht. Welche Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, hängt von der tatsächlichen Lage ab. Der Täter muss sich dabei mit dem von ihm erkannten Risiko der Vollendung auseinandersetzen.

Fehlgeschlagener Versuch als Grenze

Ein fehlgeschlagener Versuch lässt grundsätzlich keinen strafbefreienden Rücktritt mehr zu. Entscheidend ist insbesondere, ob der Täter nach seiner Vorstellung den Erfolg mit den verfügbaren Mitteln im unmittelbaren Fortgang noch erreichen kann. Ein einzelner erfolgloser Schritt bedeutet nicht stets schon einen endgültigen Fehlschlag; umgekehrt kann ein später neu angesetztes Vorhaben rechtlich etwas anderes sein. Der Bundesgerichtshof sah im Beschluss vom 8. Oktober 2024, Aktenzeichen 2 StR 351/24, bei einer gescheiterten Entführung einen offensichtlichen Fehlschlag. Ein Rücktritt vom betreffenden Versuch war deshalb nicht zu erörtern.

Freiwilligkeit der Entscheidung

Die gesetzlich verlangte Freiwilligkeit ist eigenständig zu prüfen. Der Täter muss aus einer noch selbstbestimmten Entscheidung heraus die maßgebliche Rücktrittsleistung erbringen. Äußere Umstände schließen Freiwilligkeit nicht automatisch aus, können aber im konkreten Fall zeigen, dass die Fortsetzung aus Tätersicht unmöglich oder praktisch aufgezwungen beendet war. Moralisch besonders wertvolle Motive sind nicht stets erforderlich. Entscheidend sind die tatsächlichen Gründe und Handlungsmöglichkeiten. Allgemeine Aussagen wie ich wollte ohnehin aufhören ersetzen deshalb keine Prüfung, wann und weshalb diese Entscheidung getroffen wurde.

Besondere Regeln bei mehreren Beteiligten

Sind mehrere Personen an der Tat beteiligt, gilt § 24 Absatz 2 StGB. Regelmäßig muss der Zurücktretende die Vollendung freiwillig verhindern. Unter den gesetzlich beschriebenen Umständen kann ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen genügen, etwa wenn die Tat ohne seinen Beitrag zur Verhinderung nicht vollendet wird. Ein stiller innerer Abstand zum gemeinsamen Plan reicht dagegen nicht ohne Weiteres. Auch das bloße Verlassen des Tatorts beantwortet die Rücktrittsfrage nicht automatisch. Bedeutung haben der bisherige Tatbeitrag, fortwirkende Gefahren und tatsächlich unternommene Gegenmaßnahmen.

Tatablauf und weitere Delikte prüfen

Für eine verlässliche Bewertung müssen Tatplan, einzelne Ausführungsschritte, Vorstellung vom möglichen Erfolg und spätere Maßnahmen genau rekonstruiert werden. Nachrichten, Zeugen und objektive Zeitdaten können dabei wichtig sein. Ein wirksamer Rücktritt vom versuchten schwereren Delikt kann neben einer bereits vollendeten Körperverletzung oder Sachbeschädigung stehen. Ebenso sind besondere Vorschriften über den Rücktritt von einer versuchten Beteiligung gesondert zu beachten. Die rechtliche Prüfung sollte deshalb für jedes Delikt und jeden Beteiligten getrennt erfolgen. Ein günstiges Ergebnis für eine Person überträgt sich nicht automatisch auf andere.

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