Rechtsglossar · Strafrecht und Strafverfahren

Gewerbsmäßigkeit im Strafrecht

Gewerbsmäßigkeit beschreibt im Strafrecht die Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Ob und welche Rechtsfolge daran anknüpft, bestimmt der jeweilige Straftatbestand. Der Begriff setzt weder ein angemeldetes Gewerbe noch einen legalen Beruf voraus. Er ist auch nicht mit bandenmäßiger Begehung gleichzusetzen. Entscheidend sind die persönlichen Ziele des konkreten Beteiligten und die nachgewiesene Planung wiederholter Taten.

Reicht bereits eine erste Tat aus?

Die Ausrichtung auf wiederholte Straftaten kann schon bei der ersten tatsächlich ausgeführten Handlung vorliegen. Umgekehrt belegt eine Mehrzahl äußerlich ähnlicher Handlungen nicht automatisch das erforderliche Gewinnstreben. Die tatsächlichen Umstände müssen die Absicht einer hinreichend dauerhaften Einnahmequelle tragen. Eine bloße Hoffnung auf irgendeinen Vorteil ist nicht stets ausreichend. Das Tatgericht muss den konkreten Zusammenhang zwischen den geplanten wiederholten Taten und den erwarteten Einnahmen nachvollziehbar feststellen. Bereits legale andere Einkünfte schließen die zusätzliche gewerbsmäßige Zielsetzung nicht aus.

Muss die Einnahme den Lebensunterhalt vollständig sichern?

Eine solche allgemeine Voraussetzung besteht nicht. Auch eine zusätzliche Einnahmequelle kann genügen. Ebenso wenig muss der Täter einen unbegrenzt langen Zeitraum ins Auge gefasst haben. Der rechtliche Maßstab darf deshalb nicht durch starre Mindestmonate oder einen erfundenen Mindestanteil am Gesamteinkommen ersetzt werden. Zugleich bleiben Dauer und Umfang bedeutungsvoll. Sie müssen anhand des tatsächlichen Plans gewürdigt werden. Ein pauschaler Hinweis auf Geldnot ersetzt die Feststellung der konkreten Einnahmeabsicht nicht.

Welche Bedeutung hat die jeweilige Strafnorm?

Beim Diebstahl nennt § 243 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 StGB gewerbsmäßiges Handeln als Regelbeispiel eines besonders schweren Falls. Bei der Hehlerei enthält § 260 Absatz 1 Nummer 1 dagegen eine Qualifikation. Diese systematische Einordnung beeinflusst Prüfung, Schuldspruch und Strafrahmen. Aus dem gleichen Wort folgt deshalb nicht in jedem Delikt dieselbe rechtliche Behandlung. Zunächst muss stets die Grundtat nachgewiesen werden. Die wirtschaftliche Zielsetzung allein ersetzt weder Wegnahme noch Täuschung oder sonstige erforderliche Tatbestandsmerkmale.

Warum muss jeder Beteiligte gesondert betrachtet werden?

Die Absicht, eine eigene Einnahmequelle zu schaffen, lässt sich nicht allein aus der gewerbsmäßigen Ausrichtung eines anderen Beteiligten ableiten. Insbesondere bei § 260 StGB ist die persönliche Zuordnung nach § 28 Absatz 2 bedeutsam. Die Kenntnis fremden Gewinnstrebens begründet noch kein identisches eigenes Merkmal. Neben Tatbeteiligung und Wissen sind deshalb erwartete materielle Vorteile zu prüfen. Ein gemeinsamer Transport oder eine langjährige Bekanntschaft kann einen Tatbeitrag belegen, beantwortet aber nicht sämtliche persönlichen Voraussetzungen einer Qualifikation.

Was entschied der BGH im Fahrradfall?

Am 7. Mai 2025 – 2 StR 4/25 korrigierte der BGH unter anderem den Schuldspruch wegen Beihilfe zu gewerbsmäßiger Hehlerei. Für den Helfer war in den betroffenen Fällen kein eigener in Aussicht gestellter materieller Vorteil festgestellt. Die gewerbsmäßige Absicht des anderen Beteiligten durfte ihm nicht pauschal zugerechnet werden. Die Entscheidung verneint keine gewerbsmäßige Hehlerei generell. Sie verlangt vielmehr tragfähige Feststellungen gerade zu der Person, deren Strafbarkeit beurteilt wird. Weitere Schuldspruchkorrekturen beruhten zusätzlich auf anderen rechtlichen Gesichtspunkten.

Wie könnte eine Prüfung praktisch aussehen?

Eine Person verkauft wiederholt gestohlene Geräte und plant, daraus regelmäßig eigene Einnahmen zu erzielen. Ein Bekannter hilft bei einer einzelnen Fahrt, ohne einen eigenen Vorteil zu erwarten. Zunächst sind Herkunft der Sachen, Wissen und jeweilige Tatbeiträge festzustellen. Anschließend wird für jede Person die gewerbsmäßige Zielsetzung gesondert geprüft. Die Einordnung der einen Person entscheidet nicht automatisch über die andere. Auch Art und Umfang einer Vergütung müssen konkret ermittelt werden, statt sie nur aus der Teilnahme zu vermuten.

Welche Fehler sind bei der Verteidigung besonders relevant?

Zu kontrollieren sind die gesetzliche Einordnung des Merkmals, die Feststellungen zur Wiederholungsabsicht und die persönliche Einnahmeerwartung. Eine nachträgliche tatsächliche Zahlung ist nicht die einzige denkbare Beweisgrundlage; maßgeblich ist die tatzeitbezogene Absicht. Ebenso wenig genügt allein ein hoher Schaden des Opfers. Bei einer gerichtlichen Entscheidung müssen Tatsachen und rechtliche Folgerungen nachvollziehbar zusammenpassen. Fehler können Schuldspruch oder Strafrahmen betreffen. Die konkrete Auswirkung richtet sich nach dem Delikt und den übrigen wirksam festgestellten Umständen.

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