Besondere Verantwortung für ein Rechtsgut
Nach § 13 StGB kann ein tatbestandlicher Erfolg durch Unterlassen zugerechnet werden, wenn die betroffene Person rechtlich für seine Abwendung einzustehen hat. Diese Garantenstellung begründet eine besondere Verantwortung, die über allgemeine Hilfsbereitschaft hinausgeht. Sie muss sich auf das konkret gefährdete Rechtsgut und die jeweilige Gefahr beziehen. Eine allgemeine Erwartung, jemand hätte eingreifen sollen, genügt nicht. Deshalb beginnt die Prüfung mit der Frage, weshalb gerade diese Person verpflichtet war, gerade den später eingetretenen Erfolg zu verhindern.
Schutz und Überwachung als Bezugspunkte
Häufig wird zwischen dem Schutz bestimmter Rechtsgüter und der Überwachung bestimmter Gefahrenquellen unterschieden. Eine Schutzverantwortung kann sich beispielsweise aus rechtlich geregelten Sorgepflichten oder einer tatsächlich übernommenen Betreuung ergeben. Bei einer Überwachungsverantwortung steht die Beherrschung einer Gefahrenquelle im Mittelpunkt. Die Kategorien helfen bei der Einordnung, ersetzen aber nicht die konkrete Prüfung. Umfang, Dauer und Grenzen der übernommenen Aufgabe sind entscheidend. Niemand wird allein durch eine allgemeine Zuständigkeit automatisch zum strafrechtlichen Garanten für sämtliche Vorgänge in seinem Umfeld.
Wie eine Garantenstellung entstehen kann
Als Grundlagen kommen insbesondere gesetzliche Pflichten, die tatsächliche Übernahme eines besonderen Pflichtenkreises und ein pflichtwidriges gefahrbegründendes Vorverhalten in Betracht. Bei letzterem wird von Ingerenz gesprochen. Der Zusammenhang zwischen Vorverhalten und konkreter Gefahr muss hinreichend eng sein. Ein früherer Fehler begründet nicht unbegrenzt Verantwortung für alle späteren Entwicklungen. Ebenso schafft nicht jeder Vertrag bereits eine strafrechtliche Garantenstellung. Es kommt darauf an, ob eine besondere Schutzverantwortung übernommen wurde und welche rechtlichen Erwartungen daraus im konkreten Fall entstehen.
Berufliche Aufgaben und tatsächliche Übernahme
In Unternehmen sind Aufgabenverteilung und Entscheidungsbefugnisse besonders wichtig. Ein Dienstposten kann erhebliche Verantwortung vermitteln, seine Bezeichnung allein genügt jedoch nicht. Maßgeblich ist der tatsächlich übernommene Pflichtenkreis vor dem Hintergrund der rechtlichen und organisatorischen Verhältnisse. Es macht einen Unterschied, ob jemand nur interne Abläufe prüft oder gerade Rechtsverstöße gegenüber Dritten verhindern soll. Auch Delegation und verbleibende Überwachungspflichten müssen im Einzelfall betrachtet werden. Eine pauschale Haftung aller Vorgesetzten oder sämtlicher Beschäftigter lässt sich aus § 13 StGB nicht ableiten.
BGH zur Innenrevision einer öffentlichen Anstalt
Im Urteil vom 17. Juli 2009, Aktenzeichen 5 StR 394/08, bejahte der Bundesgerichtshof eine Garantenstellung beim Leiter der Rechtsabteilung und Innenrevision der Berliner Stadtreinigungsbetriebe. Ausschlaggebend waren dessen konkrete Aufgaben bei der Kontrolle rechtmäßiger Straßenreinigungsentgelte. Das Gericht leitete die Pflicht nicht schon aus einem früheren Berechnungsfehler ab. Die Entscheidung zeigt, dass sowohl der Zweck der Beauftragung als auch die besonderen rechtlichen Verhältnisse der Einrichtung maßgeblich sind. Eine gleichlautende Berufsbezeichnung in einem anderen Unternehmen erlaubt daher keine automatische Übertragung.
Garantenstellung allein begründet keine Verurteilung
Auch bei feststehender Garantenstellung müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören eine mögliche und gebotene Handlung sowie die rechtlich erforderliche Beziehung zwischen Unterlassen und Erfolg. Bei einem vorsätzlichen Delikt ist außerdem der entsprechende Vorsatz nachzuweisen. Rechtfertigungsgründe, persönliche Schuld und gegebenenfalls Zumutbarkeitsfragen bleiben eigenständig zu prüfen. Ferner kann sich die Beteiligung als Täterschaft oder als Beihilfe darstellen. Die besondere Pflichtstellung ist damit ein wesentlicher Ausgangspunkt, aber kein Ersatz für die vollständige Prüfung des jeweiligen Straftatbestands und seiner Zurechnung.
Unterlagen und Zeitablauf sorgfältig prüfen
Praktisch sollten Aufgabenbeschreibungen, konkrete Übernahmen, Weisungen und Informationswege zusammen betrachtet werden. Entscheidend ist, welche Verantwortung im maßgeblichen Zeitpunkt bestand und welche Handlungsmöglichkeiten tatsächlich vorhanden waren. Eine erst später übernommene Aufgabe begründet nicht rückwirkend dieselbe Pflichtstellung. Umgekehrt kann eine gelebte Aufgabenübernahme über eine unvollständige schriftliche Beschreibung hinausgehen. Bei strafrechtlichen Vorwürfen empfiehlt sich eine sorgfältige Auswertung der Ermittlungsakte. Beschuldigte dürfen schweigen; sie müssen ihre Rolle nicht ohne Kenntnis des vollständigen Vorwurfs und der vorhandenen Beweismittel spontan rechtlich einordnen.