Rechtsglossar · Strafrecht und Strafverfahren

Führungszeugnis

Das Führungszeugnis ist eine gesetzlich geregelte Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Es enthält nicht sämtliche Registerinformationen und unterscheidet sich je nach Verwendungszweck und Auskunftsart.

Auskunft mit gesetzlich begrenztem Inhalt

Ein Führungszeugnis gibt Auskunft über bestimmte Eintragungen im Bundeszentralregister. Es wird häufig für berufliche oder behördliche Zwecke benötigt. Sein Inhalt ist gesetzlich begrenzt und nicht mit einer vollständigen Registerauskunft gleichzusetzen. Deshalb bedeutet ein Führungszeugnis ohne Eintragungen nicht zwingend, dass niemals eine strafgerichtliche Verurteilung vorlag. Umgekehrt darf nicht aus jedem früheren Strafverfahren auf eine aktuelle Eintragung geschlossen werden. Maßgeblich sind Entscheidungsart, Strafhöhe, weitere Eintragungen und die einschlägigen Fristen. Auch der Zweck des beantragten Zeugnisses kann den Umfang der Auskunft beeinflussen.

Die Grenze von 90 Tagessätzen

Nach § 32 BZRG werden bestimmte Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen grundsätzlich nicht aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Entsprechende Regeln bestehen für bestimmte kurze Freiheitsstrafen. Diese Ausnahme darf nicht als pauschale Zusage verstanden werden, dass jede Geldstrafe bis zu dieser Grenze unsichtbar bleibt. Weitere Eintragungen und gesetzliche Ausnahmen können das Ergebnis ändern. Für bestimmte Sexualstraftaten gelten besondere Vorgaben. Vor einer Aussage zum Führungszeugnis muss deshalb der konkrete Registerstand geprüft werden, nicht lediglich die Anzahl der zuletzt verhängten Tagessätze.

Privates, behördliches und erweitertes Zeugnis

Das Gesetz unterscheidet verschiedene Auskunftsarten. Ein Führungszeugnis für private Zwecke wird insbesondere gegenüber Arbeitgebern verwendet. Bei einem Zeugnis für Behörden gelten besondere Übermittlungs- und Inhaltsregeln. Ein erweitertes Führungszeugnis kann unter gesetzlichen Voraussetzungen verlangt werden, etwa für bestimmte Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen. Es enthält zusätzliche relevante Eintragungen, die in einem gewöhnlichen Zeugnis nicht zwingend erscheinen. Nicht jeder Arbeitgeber darf ohne Weiteres jede Auskunftsart verlangen. Der konkrete Anlass und die rechtliche Grundlage sollten geklärt werden, bevor sensible Informationen erhoben oder weitergegeben werden.

Fristen und Tilgung unterscheiden

Eintragungen erscheinen nicht zwingend dauerhaft im Führungszeugnis. Das BZRG regelt Fristen für die Nichtaufnahme und gesondert die Tilgung im Register. Diese Vorgänge sind nicht identisch. Die Fristberechnung kann von Strafart, Strafhöhe, Vollstreckungsverlauf und weiteren Verurteilungen abhängen. Ein pauschaler Hinweis auf drei oder fünf Jahre reicht deshalb häufig nicht aus. Auch der Beginn und mögliche Hemmungen müssen geprüft werden. Wer eine konkrete zeitliche Aussage benötigt, sollte sämtliche relevanten Entscheidungen und Registerinformationen zusammenstellen. Die bloße Erinnerung an das ungefähre Jahr der Verurteilung genügt nicht immer.

BAG zu getilgten Vorstrafen

Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 20. März 2014, 2 AZR 1071/12, dass ein Bewerber im Bundeszentralregister getilgte Verurteilungen auf eine pauschale Frage nach Vorstrafen nicht offenbaren musste. Das galt im entschiedenen Fall auch bei einer Bewerbung im Justizvollzugsdienst. Die Entscheidung betrifft die Grenzen des arbeitgeberseitigen Fragerechts und die Wirkung der Tilgung. Sie ist keine allgemeine Erlaubnis, jede Frage zu strafrechtlichen Vorgängen beliebig zu beantworten. Tätigkeitsbezug, genaue Fragestellung und die einschlägigen gesetzlichen Auskunftsrechte müssen weiterhin unterschieden werden.

Wann Angaben erforderlich sein können

§ 53 BZRG regelt, unter welchen Voraussetzungen sich Verurteilte als unbestraft bezeichnen dürfen und den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht offenbaren müssen. Für Gerichte und Behörden mit unbeschränktem Auskunftsrecht können nach entsprechender Belehrung Ausnahmen gelten. Auch die Zulässigkeit einer Arbeitgeberfrage ist gesondert zu prüfen. Deshalb sollte eine Antwort weder ausschließlich auf einem leeren Führungszeugnis noch auf einer allgemeinen Internetregel beruhen. Entscheidend ist, wer welche Information zu welchem rechtlichen Zweck verlangt. Diese Einordnung hilft, unnötige Offenlegung und unzutreffende Angaben gleichermaßen zu vermeiden.

Praktische Vorbereitung und Fehlerprüfung

Vor einem Antrag sollte geklärt werden, welche Zeugnisart tatsächlich benötigt wird und wer Empfänger sein soll. Bestehen Zweifel an einer Eintragung, sind Entscheidungsdaten, Rechtskraft, Strafhöhe und mögliche Folgeentscheidungen zu prüfen. Ein unzutreffender Inhalt sollte gezielt beanstandet werden; das bloße Nichtvorlegen löst das Problem nicht. Bei beruflichen Konsequenzen empfiehlt sich eine rechtzeitige Bewertung von Registerrecht und arbeitsrechtlicher Fragestellung. So lässt sich nachvollziehen, welche Angaben rechtlich relevant sind und welche Korrektur- oder Auskunftsmöglichkeiten im konkreten Fall bestehen.

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