Rechtsglossar · Strafrecht und Strafverfahren

Freiheitsstrafe

Die Freiheitsstrafe ist eine strafrechtliche Sanktion, die grundsätzlich durch Haft vollstreckt wird. Unter gesetzlichen Voraussetzungen kann ihre Vollstreckung oder die eines Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt werden.

Strafe und tatsächlicher Vollzug

Eine Freiheitsstrafe setzt eine strafgerichtliche Verurteilung voraus. Das Gericht bestimmt ihre Dauer nach dem anwendbaren Strafrahmen und den Regeln der Strafzumessung. Davon ist zu unterscheiden, ob die Strafe tatsächlich in einer Justizvollzugsanstalt vollstreckt wird. Bei einer Aussetzung zur Bewährung bleibt die Verurteilung bestehen, während der Vollzug zunächst unterbleibt. Untersuchungshaft hat einen anderen Zweck: Sie sichert das Strafverfahren und ist keine vorweggenommene Strafe. Diese Unterscheidung ist für Voraussetzungen, Rechtsbehelfe und die spätere Anrechnung von Freiheitsentziehungen wichtig. Auch andere freiheitsentziehende Maßnahmen folgen eigenständigen gesetzlichen Regeln.

Zeitige und lebenslange Freiheitsstrafe

Nach § 38 StGB ist die Freiheitsstrafe zeitig, sofern das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. Die zeitige Freiheitsstrafe reicht grundsätzlich von einem Monat bis zu 15 Jahren. Der konkrete Strafrahmen ergibt sich aus dem jeweiligen Delikt und möglichen Milderungs- oder Qualifikationsregeln. Lebenslange Freiheitsstrafe ist nicht einfach eine andere Bezeichnung für 15 Jahre. Eine spätere Aussetzung ihres Restes ist unter besonderen Voraussetzungen möglich, aber nicht nach einem festen Zeitraum garantiert. Für das Jugendstrafrecht gelten eigenständige Regeln, die nicht ungeprüft mit dem Erwachsenenstrafrecht gleichgesetzt werden dürfen.

Grundlagen der Strafzumessung

Grundlage der Strafzumessung ist die Schuld des Täters. Das Gericht berücksichtigt die für und gegen ihn sprechenden Umstände sowie Auswirkungen auf sein künftiges Leben. Relevant können Tatfolgen, Beweggründe, Vorstrafen und ernsthafte Wiedergutmachung sein. Nicht jeder Umstand darf mehrfach strafschärfend verwertet werden. Bei mehreren Taten sind Einzelstrafen und gegebenenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden. Diese wird nicht schlicht durch Addition ermittelt. Eine belastbare Prüfung benötigt die konkreten Urteilsgründe. Die abschließende Monats- oder Jahreszahl allein zeigt nicht, ob alle maßgeblichen Gesichtspunkte rechtlich zutreffend bewertet wurden.

Besonderheiten kurzer Freiheitsstrafen

Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten darf nach § 47 StGB nur unter besonderen Voraussetzungen verhängt werden. Entscheidend ist, ob sie wegen besonderer Umstände in Tat oder Täterpersönlichkeit zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich ist. Eine kurze Haftstrafe ist deshalb nicht automatisch die richtige Reaktion auf jeden wiederholten geringeren Vorwurf. Die Begründung muss den Einzelfall tragen. Diese gesetzliche Zurückhaltung bedeutet allerdings auch nicht, dass bei einer kurzen Strafdauer ausnahmslos eine Geldstrafe ausgesprochen werden müsste. Maßgeblich bleibt die gesetzlich verlangte Gesamtbewertung.

BVerfG zur Perspektive auf Freiheit

Das Bundesverfassungsgericht stellte im Urteil vom 21. Juni 1977, 1 BvL 14/76, klar, dass auch lebenslang Verurteilten grundsätzlich eine Chance auf Wiedererlangung der Freiheit verbleiben muss. Die bloße Möglichkeit einer Begnadigung genügt dafür nicht; Voraussetzungen und Verfahren bedürfen gesetzlicher Regelung. Die Entscheidung verbindet Strafvollstreckung mit Menschenwürde und Rechtsstaatsprinzip. Sie besagt nicht, dass jeder Verurteilte zu einem bestimmten Termin entlassen werden muss. Erforderlich ist vielmehr eine rechtlich geordnete Perspektive, deren Voraussetzungen im konkreten Fall nach nachvollziehbaren Maßstäben überprüft werden können.

Bewährung und Aussetzung des Strafrestes

Bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren kommt unter abgestuften Voraussetzungen eine Aussetzung der gesamten Vollstreckung zur Bewährung in Betracht. Eine günstige Prognose ist zentral; bei Strafen über einem Jahr müssen zusätzlich besondere Umstände vorliegen. Davon unterscheidet sich die spätere Aussetzung eines Strafrestes nach bereits begonnenem Vollzug. Hier gelten eigene Voraussetzungen hinsichtlich Vollstreckungsdauer und Sicherheitsinteressen. Bewährung ist deshalb keine automatisch verkürzte Strafe. Verstöße gegen Bewährungsanforderungen können unter gesetzlichen Voraussetzungen zur Vollstreckung führen. Die genaue Entscheidungsform bestimmt, welche Rechte und Pflichten während der jeweiligen Phase bestehen.

Praktische Prüfung einer Verurteilung

Für die Überprüfung sind Schuldspruch, Strafrahmen, Strafzumessungsgründe und Bewährungsentscheidung getrennt auszuwerten. Eine mögliche Anrechnung bereits erlittener Freiheitsentziehungen kann ebenfalls relevant sein. Rechtsmittelfristen sollten unmittelbar nach der Entscheidung geklärt werden. Ist die Strafe rechtskräftig, betreffen weitere Fragen häufig Vollstreckung und Vollzug. Gesundheit, familiäre Verantwortung und berufliche Folgen können dort nach den einschlägigen Regeln Bedeutung haben, beseitigen die Strafe aber nicht automatisch. Eine geordnete Zusammenstellung aller Entscheidungen und Nachweise erleichtert die Prüfung tatsächlich bestehender Möglichkeiten und hilft, aussichtslose Erwartungen von rechtlich tragfähigen Anträgen zu unterscheiden.

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