Einspruch gegen den Strafbefehl

Rechtsglossar · Strafrecht und Strafverfahren

Einspruch gegen den Strafbefehl

Mit dem Einspruch gegen einen Strafbefehl kann der Betroffene dessen Rechtskraft im angegriffenen Umfang verhindern. Regelmäßig gilt eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung.

Zweck des Einspruchs

Der Einspruch eröffnet die Möglichkeit, einen Strafbefehl gerichtlich überprüfen zu lassen. Das ist bedeutsam, weil der Strafbefehl regelmäßig ohne vorherige Hauptverhandlung ergeht und ohne wirksamen Einspruch rechtskräftig werden kann. Der Betroffene muss sich nicht darauf beschränken, den festgesetzten Betrag zu zahlen. Angegriffen werden können beispielsweise der Tatvorwurf, die rechtliche Bewertung oder die Rechtsfolgen. Welche Punkte überprüft werden, hängt auch vom Umfang des Einspruchs ab. Eine Beschränkung sollte deshalb erst erfolgen, wenn ihre rechtlichen Auswirkungen und die vorhandenen Beweise verstanden sind.

Frist und maßgeblicher Eingang

Nach § 410 StPO beträgt die Einspruchsfrist grundsätzlich zwei Wochen ab Zustellung. Der Einspruch muss rechtzeitig beim Gericht eingehen, das den Strafbefehl erlassen hat. Die bloße Aufgabe eines Briefes zur Post genügt zur Fristwahrung nicht. Zustellungsumschlag und Empfangsumstände sind für die Berechnung wichtig. Wochenenden und gesetzliche Feiertage können das Fristende beeinflussen. Eine beantragte Akteneinsicht verlängert die Einspruchsfrist nicht automatisch. Wer zunächst die Akte prüfen möchte, muss daher trotzdem rechtzeitig für eine wirksame Einlegung sorgen und den Eingang möglichst zuverlässig dokumentieren.

Form und Inhalt der Erklärung

Das Gesetz sieht die schriftliche Einlegung oder eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle vor. Für elektronische Erklärungen gelten besondere gesetzliche Anforderungen; eine gewöhnliche E-Mail sollte nicht als verlässliche Fristwahrung behandelt werden. Die Erklärung muss erkennen lassen, gegen welchen Strafbefehl Einspruch eingelegt wird und von wem sie stammt. Eine ausführliche Begründung ist für die Einlegung grundsätzlich nicht erforderlich. Aktenzeichen, Datum der Entscheidung und eindeutiger Einspruchswille erleichtern die Zuordnung. Bei anwaltlichen Erklärungen sind zusätzlich die jeweils geltenden elektronischen Übermittlungspflichten zu beachten.

Beschränkung auf einzelne Punkte

Ein Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte begrenzt werden, soweit diese selbstständig überprüfbar sind. Häufig geht es um die Höhe eines Tagessatzes, wenn das zugrunde gelegte Einkommen nicht stimmt. Die Anzahl der Tagessätze betrifft dagegen das Maß der Strafe und damit eine andere Frage. Eine unbedachte Beschränkung kann den Schuldspruch rechtskräftig werden lassen. Ist nur die Tagessatzhöhe angegriffen, erlaubt § 411 StPO mit den erforderlichen Zustimmungen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung. In diesem besonderen Beschlussverfahren darf die Festsetzung nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden.

BVerfG zur Prüfung der Zustellung

Im Beschluss vom 5. Oktober 2020, 2 BvR 554/20, beanstandete das Bundesverfassungsgericht eine unzureichende Prüfung der Einspruchsfrist. Konkrete Hinweise auf eine mögliche Verhandlungsunfähigkeit bei Zustellung waren nicht ausreichend aufgeklärt worden. Das Gericht betonte den Zugang zu wirksamem Rechtsschutz. Für die Praxis bedeutet dies, dass bei besonderen gesundheitlichen Umständen zunächst die Wirksamkeit der Zustellung untersucht werden muss. Eine Wiedereinsetzung ist davon zu unterscheiden: Sie setzt grundsätzlich eine tatsächlich versäumte Frist voraus und unterliegt eigenen Anforderungen.

Hauptverhandlung und mögliche Risiken

Nach einem zulässigen Einspruch wird regelmäßig eine Hauptverhandlung anberaumt. Innerhalb des angegriffenen Umfangs ist das Gericht grundsätzlich nicht an die Rechtsfolgen des Strafbefehls gebunden. Neben einer günstigeren Entscheidung ist daher auch eine höhere Strafe möglich. Ein allgemeines Verschlechterungsverbot besteht hier nicht. Wer ohne ausreichende Entschuldigung zum Termin ausbleibt und nicht wirksam vertreten wird, kann zudem eine Verwerfung seines Einspruchs riskieren. Ladungen müssen deshalb ernst genommen werden. Möglichkeiten der Vertretung oder Entbindung sind rechtzeitig und anhand der konkreten Verfahrenslage zu klären.

Unterlagen und strategische Vorbereitung

Für eine sachgerechte Entscheidung werden Strafbefehl, Zustellungsnachweis und Ermittlungsakte benötigt. Bei wirtschaftlichen Einwendungen sind aktuelle Einkommensnachweise, Unterhaltspflichten und besondere Belastungen zusammenzustellen. Wer den Tatvorwurf bestreitet, sollte mögliche Entlastungsbeweise sichern, ohne Zeugen zu beeinflussen. Fristsicherung, Akteneinsicht und anschließende Begründung lassen sich getrennt vorbereiten. Eine Rücknahme des Einspruchs hat eigene Voraussetzungen und Folgen. Ist die Frist bereits abgelaufen, sollten mögliche Zustellungsmängel und Wiedereinsetzungsgründe sofort geprüft werden; bloßes Abwarten verbessert die Rechtsposition regelmäßig nicht.

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