Rechtsglossar · Strafrecht und Strafverfahren

Computerbetrug

Computerbetrug ist die vorsätzliche vermögensschädigende Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs in rechtswidriger Bereicherungsabsicht. § 263a StGB erfasst bestimmte Manipulationen und unbefugte Datennutzungen.

Vermögensschutz bei automatisierten Vorgängen

§ 263a StGB betrifft vermögensrelevante Entscheidungen durch Datenverarbeitung. Anders als beim Betrug nach § 263 StGB muss nicht ein Mensch durch Täuschung in einen Irrtum versetzt werden. Stattdessen wird das Ergebnis eines automatisierten Vorgangs in einer gesetzlich beschriebenen Weise beeinflusst. Dennoch ist nicht jeder Verstoß gegen Nutzungsbedingungen oder jede unerlaubte Computernutzung bereits Computerbetrug. Hinzukommen müssen insbesondere ein Vermögensschaden und die erforderliche subjektive Tatseite. Die technische Beteiligung eines Computers allein erlaubt deshalb noch keine rechtliche Einordnung des gesamten Geschehens.

Die gesetzlichen Handlungsvarianten

Die Vorschrift nennt die unrichtige Gestaltung eines Programms, die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, die unbefugte Verwendung von Daten und eine sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf. Diese Varianten müssen anhand des konkreten Systems unterschieden werden. Ein rechtlicher Vorwurf sollte deshalb benennen, welche Eingabe, Veränderung oder Nutzung das Verarbeitungsergebnis beeinflusst haben soll. Allgemeine Bezeichnungen wie Manipulation oder Missbrauch reichen für die Prüfung nicht aus. Entscheidend ist die tatsächliche Funktionsweise des betroffenen Vorgangs und dessen Verbindung zur Vermögensverschiebung.

Unbefugte Verwendung von Daten

Besonders schwierig ist die Auslegung des Merkmals unbefugt. Nicht jede Nutzung entgegen einer privatrechtlichen Vereinbarung erfüllt automatisch den strafrechtlichen Tatbestand. Die Rechtsprechung orientiert sich bei der Datenverwendung an einer betrugsspezifischen Betrachtung. Dabei kommt es unter anderem darauf an, welche Umstände der automatisierte Vorgang tatsächlich prüft. Wer Daten auf welchem Weg erhalten hat, kann ebenfalls Bedeutung gewinnen. Deshalb lassen sich unterschiedliche Zahlungssysteme oder Zugangsverfahren nicht ohne Prüfung gleichsetzen. Die rechtliche Bewertung muss technische Abläufe und die konkrete Berechtigungssituation zusammenführen.

Entscheidung zu Bankkarte und Geheimnummer

Im Beschluss vom 16. Juli 2015, Aktenzeichen 2 StR 16/15, grenzte der Bundesgerichtshof Betrug und Computerbetrug bei Geldautomatenabhebungen ab. Die echte Bankkarte und die richtige Geheimnummer waren durch eine täuschungsbedingte Übergabe des Berechtigten erlangt worden. In dieser Konstellation sah das Gericht Betrug gegenüber dem Karteninhaber, aber keinen zusätzlichen Computerbetrug durch die anschließende Abhebung. Die Entscheidung betrifft die damalige konkrete Erlangungs- und Nutzungssituation. Sie bedeutet nicht, dass jede Verwendung echter Zugangsdaten straflos oder unabhängig vom eingesetzten Verfahren gleich zu beurteilen wäre.

Schaden, Vorsatz und Bereicherungsabsicht

Das beeinflusste Verarbeitungsergebnis muss in der gesetzlich erforderlichen Weise zu einer Vermögensschädigung führen. Eine bloße technische Störung genügt für § 263a StGB nicht. Der Täter muss hinsichtlich der maßgeblichen Umstände vorsätzlich handeln und einen rechtswidrigen Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten anstreben. Die Zuordnung des Schadens kann bei Zahlungsdienstleistern, Banken und Kontoinhabern besondere Fragen aufwerfen. Deshalb dürfen Kontobewegungen nicht ohne rechtliche und wirtschaftliche Prüfung mit einem endgültigen Schaden einer bestimmten Person gleichgesetzt werden. Vorteil und Nachteil müssen konkret untersucht werden.

Strafrahmen, Versuch und Vorbereitung

Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Über die Verweisung auf § 263 StGB ist auch der Versuch strafbar; weitere dort genannte Regelungen gelten entsprechend. § 263a Absatz 3 StGB erfasst außerdem bestimmte Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit einschlägigen Computerprogrammen oder Zugangssicherungen. Daraus folgt keine allgemeine Strafbarkeit des Besitzes technischer Werkzeuge. Entscheidend sind die gesetzlichen Anforderungen der jeweiligen Variante. Ob Vorbereitung, Versuch oder Vollendung vorliegt, hängt vom konkreten Tatplan und vom tatsächlich erreichten Ausführungsstand ab.

Digitale Spuren und rechtliche Einordnung

Für die Aufklärung können Protokolle, Transaktionsdaten, Zugriffsberechtigungen und die Kommunikation der Beteiligten wichtig sein. Solche Daten sollten unverändert gesichert werden, ohne fremde Systeme eigenmächtig zu untersuchen. Geschädigte können betroffene Zahlungswege sichern lassen und mögliche Ansprüche prüfen. Beschuldigte dürfen schweigen und sollten technische Feststellungen anhand der Ermittlungsakte überprüfen lassen. Eine zutreffende Bewertung trennt menschliche Täuschung, automatisierte Verarbeitung und sonstige Datenstraftaten. Die Bezeichnung eines Vorfalls als Onlinebetrug ersetzt daher weder die technische Rekonstruktion noch die Prüfung des konkret einschlägigen Tatbestands.

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