Rechtsglossar · Strafrecht und Strafverfahren

Auskunftsverweigerungsrecht

Das Auskunftsverweigerungsrecht erlaubt Zeugen, Antworten auf Fragen zu verweigern, durch die ihnen selbst oder bestimmten Angehörigen eine Straf- oder Bußgeldverfolgung drohen könnte.

Schutz vor belastenden Antworten

§ 55 StPO schützt Zeugen vor dem Zwang, sich selbst oder bestimmte Angehörige durch ihre Antworten strafrechtlich zu belasten. Das Recht besteht, wenn die Antwort die Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründen würde. Eine bereits erhobene Anklage ist dafür nicht erforderlich. Der Schutz setzt aber eine tatsächliche Gefahr voraus und nicht nur die allgemeine Möglichkeit, dass irgendeine Antwort unangenehm sein könnte. Berufliche Nachteile oder eine rein zivilrechtliche Forderung reichen für sich genommen grundsätzlich nicht aus.

Welche Fragen dürfen offenbleiben?

Das Auskunftsverweigerungsrecht bezieht sich grundsätzlich auf einzelne Fragen mit belastendem Potenzial. Es kann sich auf größere Themenbereiche oder ausnahmsweise die gesamte Vernehmung erstrecken, wenn aussagefähige und belastende Angaben untrennbar zusammenhängen. Dabei muss die Gefahr nicht erst durch ein ausdrückliches Geständnis entstehen. Auch scheinbar nebensächliche Angaben können Ermittlungsansätze liefern oder vorhandene Verdachtsmomente ergänzen. Maßgeblich ist deshalb eine verständige Betrachtung des gesamten Zusammenhangs. Ein Zeuge muss den Schutz nicht erst dann beanspruchen, wenn die gewünschte Antwort seine Verantwortlichkeit bereits vollständig beweisen würde.

Auch Angehörige werden berücksichtigt

Geschützt wird nicht nur der Zeuge selbst. § 55 StPO verweist auch auf den in § 52 Absatz 1 StPO bezeichneten Angehörigenkreis. Dadurch können etwa Antworten verweigert werden, die bestimmte nahe Angehörige einem Verfolgungsrisiko aussetzen würden. Das bedeutet jedoch kein allgemeines Recht, beliebige Bekannte zu schützen. Ebenso ist die Gefahr einer Verfolgung von der bloßen Befürchtung familiärer Konflikte zu unterscheiden. Für die Prüfung müssen daher die Beziehung, der konkrete Gegenstand der Frage und die mögliche strafrechtliche Bedeutung der Antwort erkennbar sein.

BGH zur drohenden Verfolgung im Ausland

Der Bundesgerichtshof stellte im Beschluss vom 27. März 2019, 4 StR 541/18, klar, dass § 55 StPO auch bei konkret drohender Strafverfolgung im Ausland eingreifen kann. Im entschiedenen Fall bestand dort bereits ein Ermittlungsverfahren. Der Schutz vor Selbstbelastung hängt somit nicht ausschließlich davon ab, ob deutsche Behörden die betreffende Tat verfolgen könnten. Die Entscheidung begründet aber kein pauschales Schweigerecht bei jedem Auslandsbezug. Es bleibt erforderlich, die tatsächliche Verfolgungsgefahr und ihren Zusammenhang mit den gestellten Fragen zu prüfen.

Belehrung und Darlegung des Grundes

Zeugen sind über ihr Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. Wird die Berechtigung streitig, kann nach § 56 StPO eine Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes verlangt werden. Dabei darf die Prüfung den Schutz vor Selbstbelastung nicht praktisch leerlaufen lassen. Ein Zeuge soll nicht gerade jene belastenden Einzelheiten offenbaren müssen, vor deren erzwungener Mitteilung das Recht schützt. In schwierigen Fällen kann anwaltliche Unterstützung helfen, die Gefahr nachvollziehbar darzustellen und den zulässigen Umfang der Verweigerung einzugrenzen. Eine bloße pauschale Berufung auf Unbehagen genügt hingegen nicht automatisch.

Abgrenzung zu anderen Aussagepositionen

Beschuldigte dürfen insgesamt zur Sache schweigen. Angehörige eines Beschuldigten können nach § 52 StPO ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht besitzen. § 55 StPO betrifft dagegen die konkrete Selbst- oder Angehörigenbelastungsgefahr eines Zeugen. Wer sich wirksam auf dieses Recht beruft, darf deswegen nicht wie ein unberechtigt schweigender Zeuge behandelt werden. Besteht keine Berechtigung, können jedoch gesetzliche Folgen einer Aussageverweigerung eintreten. Das Recht erlaubt außerdem keine falschen Angaben. Eine wahrheitswidrige Antwort ist nicht deshalb zulässig, weil die zutreffende Antwort hätte verweigert werden dürfen.

Vorbereitung und Vernehmungsbeistand

Vor einer Vernehmung sollten Ladung, eigene Beteiligung und mögliche frühere Verfahren geordnet geprüft werden. Ein Zeugenbeistand nach § 68b StPO kann beraten und die Wahrnehmung der Rechte unterstützen. Die Ladung sollte trotz möglicher Verweigerungsrechte nicht einfach unbeachtet bleiben, weil die Erscheinenspflicht gesondert zu beurteilen ist. Während der Befragung hilft eine klare Benennung des geltend gemachten Rechts. Entscheidend ist eine informierte Bewertung der konkreten Frage und ihrer Folgen. So lässt sich die gesetzliche Aussagepflicht mit dem Schutz vor erzwungener Selbstbelastung sachgerecht verbinden.

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