Gesetzlicher Tatbestand
§ 370 AO stellt bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe, wenn dadurch Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Erfasst sind insbesondere unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen und das pflichtwidrige Verschweigen solcher Tatsachen. Auch das pflichtwidrige Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen ist gesetzlich geregelt. Die Strafbarkeit setzt eine Verbindung zwischen dem Verhalten und dem steuerlichen Erfolg voraus. Eine bloße Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer steuerrechtlichen Vorschrift ist deshalb nicht automatisch eine vollendete Steuerhinterziehung.
Bedeutung des Vorsatzes
Steuerhinterziehung verlangt Vorsatz. Der Betroffene muss die maßgeblichen Umstände kennen und den gesetzlichen Tatbestand zumindest mit bedingtem Vorsatz verwirklichen. Ob das der Fall ist, ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der konkreten Situation. Höhe einer Nachforderung und objektive Fehlerhaftigkeit einer Erklärung genügen allein nicht für diese Feststellung. Irrtümer, Zuständigkeiten und die Zusammenarbeit mit Beratern können erheblich sein. Wer lediglich besonders sorgfaltswidrig handelt, kann unter anderen Voraussetzungen eine leichtfertige Steuerverkürzung begehen; einfache Fahrlässigkeit erfüllt § 370 AO dagegen nicht.
Was ist eine Steuerverkürzung?
Eine Steuerverkürzung kann nach dem Gesetz auch vorliegen, wenn Steuern nicht rechtzeitig oder nicht in voller Höhe festgesetzt werden. Es geht daher nicht ausschließlich um einen endgültigen dauerhaften Steuerausfall. Bei Steueranmeldungen und Erstattungen bestehen besondere Zusammenhänge zwischen Erklärung, Festsetzungswirkung und Auszahlung. Die Berechnung muss die betroffene Steuerart und den richtigen Zeitraum berücksichtigen. Nicht jeder wirtschaftliche Vorteil darf beliebig mit einem Nachteil verrechnet werden. Für den Tatvorwurf ist deshalb eine nachvollziehbare steuerliche Berechnung erforderlich, die den konkret angenommenen Verkürzungserfolg erklärt.
Strafrahmen und Folgen
Der Grundtatbestand sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Für besonders schwere Fälle enthält § 370 AO einen erhöhten Strafrahmen und gesetzliche Regelbeispiele. Die konkrete Sanktion hängt dennoch von zahlreichen Umständen ab, darunter Tatumfang, Schuld, Dauer und Nachtatverhalten. Zusätzlich können Steuern und steuerliche Nebenleistungen geschuldet sein. Steuerrechtliche Nachzahlung und strafrechtliche Sanktion sind unterschiedliche Folgen. Eine spätere Zahlung beseitigt die Strafbarkeit nicht automatisch, kann aber für die rechtliche Bewertung des weiteren Verfahrens von Bedeutung sein.
Ermittlungsverfahren und Rechte
Bei einem entsprechenden Verdacht können Finanzbehörden oder Staatsanwaltschaft ermitteln. Beschuldigte müssen über ihre Rechte belehrt werden und dürfen zur Sache schweigen. Eine sachgerechte Verteidigung setzt voraus, dass Tatvorwurf, betroffene Jahre und vorhandene Beweismittel bekannt sind. Das Besteuerungsverfahren kann gleichzeitig fortgeführt werden. Dabei regelt § 393 AO das Verhältnis von Mitwirkungspflichten und Selbstbelastungsfreiheit. Steuerbescheide sollten auch während eines Strafverfahrens fristgerecht geprüft werden. Ein strafrechtliches Schreiben ersetzt keinen Einspruch gegen eine gesonderte steuerliche Festsetzung.
Rechtsprechung zum großen Ausmaß
Der BGH bestimmte im Urteil vom 27. Oktober 2015, 1 StR 373/15, für das Regelbeispiel des großen Ausmaßes eine einheitliche Schwelle bei einer Steuerhinterziehung über 50.000 Euro. Die Entscheidung betrifft die Einordnung eines besonders schweren Falls. Daraus folgt keine automatische bestimmte Strafe bei Überschreiten des Betrags. Tatbezogene Berechnung, weitere Strafzumessungsumstände und mögliche Besonderheiten bleiben zu prüfen. Ebenso dürfen Beträge aus verschiedenen Sachverhalten nicht ohne rechtliche Einordnung zu einer vermeintlich einheitlichen Tat zusammengezogen werden.
Berichtigung und Selbstanzeige
Wer Fehler entdeckt, sollte zunächst klären lassen, ob eine gewöhnliche Berichtigungspflicht, eine leichtfertige Verkürzung oder ein möglicher Vorsatzvorwurf betroffen ist. Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO setzt besondere Anforderungen an Vollständigkeit, Zeitpunkt und gegebenenfalls Zahlung voraus. Gesetzliche Sperrgründe können Straffreiheit ausschließen. Eine unvollständige spontane Mitteilung ist deshalb keine verlässliche Standardlösung. Wichtig sind vollständige Unterlagen, eine genaue zeitliche Rekonstruktion und die abgestimmte Behandlung sämtlicher betroffener Steuerarten und Verfahren. Die bloße Bezeichnung eines Schreibens als Berichtigung entscheidet seine rechtliche Wirkung nicht.