Leichtfertige Steuerverkürzung

Rechtsglossar · Steuerrecht

Leichtfertige Steuerverkürzung

Leichtfertige Steuerverkürzung ist eine Steuerordnungswidrigkeit, bei der ein besonders schwerer Sorgfaltsverstoß zu einer Steuerverkürzung oder einem ungerechtfertigten Steuervorteil führt.

Was bedeutet leichtfertige Steuerverkürzung?

§ 378 Abgabenordnung erfasst bestimmte steuerliche Pflichtverletzungen, die ohne Hinterziehungsvorsatz, aber leichtfertig begangen werden. Leichtfertigkeit bedeutet mehr als ein gewöhnliches Versehen: Die gebotene Sorgfalt wird in ungewöhnlich hohem Maß verletzt. Hinzukommen muss ein gesetzlich erfasster Erfolg, insbesondere eine nicht, zu niedrig oder nicht rechtzeitig festgesetzte Steuer. Eine hohe Nachzahlung beweist diesen persönlichen Vorwurf für sich genommen nicht. Auch bei objektiv falschen Angaben sind die Entstehung des Fehlers und die individuellen Fähigkeiten der handelnden Person aufzuklären.

Welche Voraussetzungen müssen zusammenkommen?

Die Vorschrift richtet sich an Steuerpflichtige und an Personen, die deren Angelegenheiten wahrnehmen. Sie knüpft an die in § 370 Absatz 1 AO beschriebenen Handlungen an, etwa unrichtige Angaben oder pflichtwidriges Verschweigen steuerlich erheblicher Tatsachen. Der Verstoß muss die Steuerverkürzung verursachen. Bei komplizierten Sachverhalten sind Ausbildung, Kenntnisse, Erfahrung und erkennbare Warnsignale bedeutsam. Eine vertretbare Rechtsauffassung ist anders zu beurteilen als das ungeprüfte Übernehmen offensichtlich widersprüchlicher Zahlen. Entscheidend bleibt eine nachvollziehbare Prüfung des konkreten Geschehens.

Abgrenzung zu Fehler und Steuerhinterziehung

Die Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt Vorsatz voraus; dabei kann bedingter Vorsatz genügen. Die leichtfertige Steuerverkürzung gehört dagegen zum Ordnungswidrigkeitenrecht. Einfache Fahrlässigkeit reicht für § 378 AO nicht aus. Diese Grenzen dürfen nicht allein aus der Höhe des steuerlichen Fehlbetrags abgeleitet werden. Wer eine steuerliche Berichtigung abgibt, gesteht damit nicht automatisch eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein. Umgekehrt verhindert die Bezeichnung als bloßer Rechenfehler keine Prüfung, wenn konkrete Umstände einen schwereren persönlichen Vorwurf tragen.

Welche Folgen können entstehen?

Für die leichtfertige Steuerverkürzung sieht § 378 AO eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro vor. Die konkrete Bemessung richtet sich nach den gesetzlichen Umständen des Einzelfalls. Daneben sind die richtigen Steuern festzusetzen und gegebenenfalls zu zahlen. Steuerliche Zinsen und andere Nebenfolgen folgen ihren eigenen Voraussetzungen. Bei leichtfertig verkürzten Steuern beträgt die Festsetzungsfrist nach § 169 AO grundsätzlich fünf Jahre. Beginn, Ablaufhemmungen und Reichweite dieser verlängerten Frist müssen unabhängig von der Verfolgungsverjährung im Bußgeldverfahren geprüft werden.

Berichtigung und Absehen von einer Geldbuße

§ 378 Absatz 3 AO enthält eine eigene Möglichkeit, eine Geldbuße zu vermeiden. Dazu müssen unrichtige oder unvollständige Angaben rechtzeitig berichtigt, ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt werden, bevor die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben wurde. Sind bereits Steuerverkürzungen eingetreten, gelten zusätzliche Zahlungsanforderungen. Diese Regelung ist von der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO zu unterscheiden. Welche Vorschrift einschlägig ist, hängt gerade vom persönlichen Verschulden ab; die Überschrift eines Schreibens entscheidet darüber nicht.

Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Der BFH betonte im Urteil vom 16. Mai 2023, II R 35/20, den persönlichen Maßstab für die Annahme von Leichtfertigkeit. Auch bei der Prüfung einer verlängerten Festsetzungsfrist reicht eine objektive Pflichtverletzung nicht aus. Der Streit betraf grunderwerbsteuerliche Anzeigepflichten. Für die Praxis folgt daraus: Die Behörde muss die subjektiven Voraussetzungen tragfähig feststellen. Aus dem Urteil ergibt sich allerdings keine allgemeine Entlastung bei unterlassenen Anzeigen. Gesetzliche Pflichten und die tatsächlichen Erkenntnismöglichkeiten bleiben im jeweiligen Fall zu untersuchen.

Was bei einem Vorwurf geprüft werden sollte

Zunächst sind die betroffenen Erklärungen, Bescheide und Berechnungen zusammenzustellen. Wichtig sind außerdem Unterlagen dazu, welche Informationen wann vorlagen, welche Rückfragen gestellt wurden und welche Beratung eingeholt wurde. Im Bußgeldverfahren bestehen eigene Verfahrensrechte; steuerliche Mitwirkungspflichten müssen dazu sorgfältig abgegrenzt werden. Eine fristgerechte Reaktion auf Bescheide bleibt erforderlich, auch wenn der persönliche Vorwurf bestritten wird. Vor einer umfangreichen Stellungnahme sollte geklärt sein, ob es um die Steuerhöhe, eine Berichtigung oder bereits um ein eingeleitetes Sanktionsverfahren geht.

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