Rechtsglossar · Steuerrecht

Haftungsbescheid im Steuerrecht

Mit einem Haftungsbescheid nimmt die Finanzbehörde eine Person für eine fremde Steuerschuld aufgrund eines gesetzlichen Haftungstatbestands in Anspruch. § 191 AO regelt das Instrument, ersetzt aber nicht die erforderliche materielle Haftungsgrundlage. Ein Geschäftsführer haftet deshalb nicht allein wegen seiner Amtsbezeichnung für jede Steuerschuld einer Gesellschaft. Haftungsvoraussetzungen, Höhe, Ermessen und die spätere Zahlungsaufforderung sind getrennt zu prüfen. Ein Duldungsbescheid besitzt einen anderen Regelungsgegenstand.

Welche Haftungsgrundlage muss vorliegen?

Eine persönliche Haftung kann sich etwa aus den besonderen steuerlichen Pflichten eines Vertreters oder aus einer speziellen Arbeitgeberhaftung ergeben. Welche Voraussetzungen gelten, bestimmt der jeweilige Tatbestand. Bei einer verschuldensabhängigen Haftung müssen Pflichtverletzung, erforderlicher Verschuldensgrad und Zusammenhang mit dem Steuerausfall festgestellt werden. Der bloße Hinweis auf unbezahlte Steuern genügt dann nicht. Auch der Zeitraum der Verantwortlichkeit kann entscheidend sein. Ein Wechsel in der Geschäftsführung verlangt eine konkrete zeitliche Zuordnung.

Was muss der Bescheid erkennen lassen?

Der Adressat muss erkennen können, welche Steuern für welche Zeiträume und aufgrund welcher Umstände von ihm verlangt werden. Bezugnahmen auf eindeutig zugeordnete Prüfungsunterlagen können dabei Bedeutung haben. Ein später geänderter Betrag macht den Bescheid nicht automatisch unbestimmt. Entscheidend bleibt, ob die konkrete Forderung hinreichend nachvollziehbar ist. Die Prüfung sollte deshalb den Bescheid mit seinen Anlagen, in Bezug genommenen Berichten und sämtlichen Änderungsfassungen zusammenlesen. Unklare Zahlen sind konkret aufzuschlüsseln.

Was bedeutet Entschließungs- und Auswahlermessen?

§ 191 AO eröffnet grundsätzlich Ermessen: Die Behörde muss prüfen, ob sie überhaupt eine haftende Person und gegebenenfalls welche von mehreren möglichen Personen heranzieht. Die einschlägigen Zwecke und gesetzlichen Grenzen sind zu beachten. Eine bestehende Haftungsgrundlage beseitigt diese Prüfung nicht ohne Weiteres. Bei mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Haftungsschuldnern dürfen relevante Alternativen nicht schlicht übersehen werden. Das Finanzgericht kontrolliert nach § 102 FGO Ermessensfehler, trifft aber keine eigene freie Auswahl anstelle der Verwaltung.

Was zeigt die Entscheidung zur Arbeitgeberhaftung?

Im Urteil vom 2. September 2021 – VI R 47/18 beanstandete der BFH einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid. Die Behörde hatte eine unter den konkreten Umständen naheliegende Geschäftsführerhaftung bei ihrer Auswahl nicht ausreichend einbezogen. Der Bescheid wurde aufgehoben. Die Entscheidung verneint nicht allgemein die Arbeitgeberhaftung und verpflichtet nicht stets zur alleinigen Inanspruchnahme des Geschäftsführers. Sie zeigt vielmehr, dass auch ein dem Grunde nach erfüllter Haftungstatbestand eine rechtmäßige Ermessensausübung verlangt.

Ist Haftungsfestsetzung schon gleich Zahlungsaufforderung?

§ 219 AO begrenzt grundsätzlich die Zahlungsinanspruchnahme, wenn die Vollstreckung beim eigentlichen Steuerschuldner noch nicht erfolglos oder voraussichtlich aussichtslos ist. Das Gesetz enthält jedoch wichtige Ausnahmen, unter anderem für bestimmte Einbehaltungs- und Abführungspflichten sowie Steuerhinterziehung. Diese Einschränkung betrifft die Zahlungsebene und darf nicht pauschal als Verbot jedes vorherigen Haftungsbescheids verstanden werden. Ob Festsetzung und Zahlungsaufforderung verbunden wurden, ergibt sich aus dem konkreten Inhalt des Schreibens.

Wie könnte ein Geschäftsführerfall geprüft werden?

Eine Gesellschaft führt fällige Steuern nicht ab. Ihr ehemaliger Geschäftsführer erhält später einen Haftungsbescheid. Für die Prüfung werden Amtszeit, Fälligkeiten, vorhandene Mittel, tatsächliche Handlungsmöglichkeiten und die jeweilige Pflichtverletzung untersucht. Nicht jede wirtschaftliche Krise beweist bereits grobe Fahrlässigkeit. Umgekehrt beseitigt die eingeschaltete Buchhaltung nicht automatisch jede eigene Verantwortung. Die Behörde muss die Voraussetzungen der einschlägigen Haftungsnorm erfüllen. Die Prüfung darf sich weder auf die Organstellung noch auf allgemeine Entlastungsformeln beschränken.

Welche Schritte helfen bei der Überprüfung?

Benötigt werden der vollständige Bescheid, Berechnungsanlagen, Steuerfestsetzungen, Zahlungsübersichten und Unterlagen zur eigenen Verantwortlichkeit. Gegen den Haftungsbescheid kommt grundsätzlich ein Einspruch in Betracht; Frist und Bekanntgabe sind konkret zu prüfen. Eine Anfechtung allein stoppt die Vollziehung regelmäßig nicht automatisch. Daneben können Aussetzung oder andere einschlägige Schutzmaßnahmen erforderlich werden. Verjährung und gesetzliche Grenzen der Haftungsfestsetzung sind gesonderte Fragen. Frühzeitige Akteneinsicht kann erkennen lassen, welche tatsächlichen und rechtlichen Annahmen die Behörde zugrunde gelegt hat.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen