Wozu dient der Einspruch?
Mit einem Einspruch kann sich ein Betroffener gegen einen anfechtbaren Verwaltungsakt der Finanzbehörde wenden. Typischer Anlass ist ein Steuerbescheid, der Einnahmen falsch erfasst oder beantragte Abzüge nicht berücksichtigt. Das Verfahren ermöglicht eine erneute behördliche Prüfung, bevor ein Finanzgericht angerufen wird. Nicht jede Mitteilung des Finanzamts ist jedoch selbstständig anfechtbar. Ob ein Einspruch zulässig ist, richtet sich unter anderem nach dem angegriffenen Verwaltungsakt und der eigenen Beschwer. Eine allgemeine Unzufriedenheit mit der Bearbeitung ersetzt diese Voraussetzungen nicht.
Welche Frist gilt?
Nach § 355 AO ist der Einspruch grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen. Die Bekanntgabe ist anhand der tatsächlichen Übermittlungsart und der gesetzlichen Regeln zu bestimmen. Bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung gelten besondere Vorschriften. Ebenso kann bei unverschuldeter Fristversäumung unter engen Voraussetzungen Wiedereinsetzung in Betracht kommen. Auf solche Ausnahmen sollte die Bearbeitung jedoch nicht aufgebaut werden. Sobald ein zweifelhafter Bescheid eingeht, sollten Fristbeginn und Fristende dokumentiert und die notwendigen Unterlagen möglichst sofort zusammengestellt werden.
Form und richtiger Empfänger
§ 357 AO erlaubt die schriftliche oder elektronische Einreichung sowie die Erklärung zur Niederschrift. Aus dem Einspruch muss hervorgehen, wer ihn einlegt. Der angegriffene Bescheid sollte mit Steuerart, Zeitraum und Datum bezeichnet werden. Zuständig ist grundsätzlich die Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird. Für elektronische Wege sind die jeweils geltenden Zugangsvoraussetzungen zu beachten. Eine bloß telefonisch mitgeteilte Beanstandung ist kein verlässlicher Ersatz. Der rechtzeitige Eingang sollte durch ein geeignetes Übermittlungsprotokoll oder einen anderen belastbaren Nachweis dokumentiert werden.
Begründung und Prüfungsumfang
Ein Einspruch sollte erklären, welche Änderung begehrt wird und welche Tatsachen oder rechtlichen Gründe dafür sprechen. Fehlende Unterlagen können gegebenenfalls nachgereicht werden; behördliche Fristsetzungen müssen aber beachtet werden. Das Finanzamt prüft nach § 367 AO grundsätzlich den gesamten angegriffenen Verwaltungsakt erneut. Dabei ist auch eine Änderung zum Nachteil des Einspruchsführers möglich. Vor einer solchen Verböserung muss die Behörde auf die Möglichkeit und ihre Gründe hinweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Prüfung kann daher über den ursprünglich beanstandeten Einzelpunkt hinausreichen.
Zahlungspflicht während des Verfahrens
Die Einlegung des Einspruchs hemmt die Vollziehung grundsätzlich nicht. Eine festgesetzte Steuer kann deshalb trotz laufenden Verfahrens fällig sein und vollstreckt werden. Wer dies verhindern möchte, muss gesondert prüfen, ob Aussetzung der Vollziehung beantragt werden kann. Dieser Antrag benötigt eigene Voraussetzungen, insbesondere ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder eine gesetzlich relevante unbillige Härte. Reine Liquiditätsprobleme können stattdessen eine Stundungsprüfung auslösen. Einspruch, vorläufiger Rechtsschutz und Zahlungserleichterung sind deshalb unterschiedliche Instrumente mit jeweils eigenem Prüfungsmaßstab.
Rechtsprechung zur einfachen E-Mail
Der BFH entschied am 13. Mai 2015, III R 26/14, dass ein Einspruch bei eröffnetem elektronischem Zugang bereits nach der damals geltenden Fassung durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur eingelegt werden konnte. Die Entscheidung betrifft das steuerliche Einspruchsverfahren und lässt sich nicht pauschal auf gerichtliche Klagen übertragen. Auch heute müssen die einschlägigen Vorschriften zum elektronischen Zugang beachtet werden. Besonders bei beruflichen Vertretern sollte der verwendete Übermittlungsweg anhand der aktuell geltenden Regeln und Zugangseröffnungen geprüft werden.
Wie geht das Verfahren weiter?
Hilft das Finanzamt dem Einspruch ab, erlässt es regelmäßig einen entsprechenden Änderungsbescheid. Andernfalls kann eine Einspruchsentscheidung ergehen, gegen die unter den gesetzlichen Voraussetzungen Klage zum Finanzgericht möglich ist. Auch dabei läuft eine eigene Frist. Ein ruhendes Verfahren oder ein Hinweis auf ein Musterverfahren muss in seiner konkreten Wirkung geprüft werden. Für die laufende Bearbeitung empfiehlt sich eine vollständige Akte mit Bescheiden, Eingangsbestätigungen, Begründungen und Nachweisen. Dadurch bleiben Streitgegenstand, Fristen und noch offene Fragen nachvollziehbar.