Rechtsglossar · Steuerrecht

Erlass von Steuern

Beim Erlass von Steuern verzichtet die Finanzbehörde aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise auf einen steuerlichen Anspruch. Die Voraussetzungen ergeben sich insbesondere aus § 227 AO.

Was bewirkt ein Steuererlass?

Ein Erlass lässt einen bestehenden steuerlichen Anspruch im bewilligten Umfang erlöschen. Anders als bei einer Stundung wird die Zahlung nicht lediglich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. § 227 AO erlaubt einen vollständigen oder teilweisen Erlass, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Unter denselben Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Der Erlass ist eine besondere Billigkeitsmaßnahme. Er dient nicht dazu, jede als unangenehm empfundene Steuerbelastung nachträglich durch eine allgemeine Kulanzentscheidung zu reduzieren.

Sachliche Unbilligkeit im Einzelfall

Sachliche Unbilligkeit kann vorliegen, wenn die gesetzliche Besteuerung im konkreten Fall zu einem Ergebnis führt, das den Wertungen des Gesetzes widerspricht. Dafür genügt nicht, dass der Gesetzgeber bewusst eine strenge oder pauschalierende Regelung getroffen hat. Die Billigkeitsentscheidung darf das Gesetz nicht durch eine abweichende allgemeine Regel ersetzen. Erforderlich ist eine genaue Darstellung der atypischen Umstände und ihres Zusammenhangs mit der Steuerforderung. Einwendungen gegen eine schlicht rechtswidrige Festsetzung gehören grundsätzlich in das dafür vorgesehene Rechtsbehelfs- und Korrekturverfahren.

Persönliche Unbilligkeit und wirtschaftliche Lage

Persönliche Billigkeitsgründe betreffen insbesondere die wirtschaftlichen Auswirkungen der Einziehung auf den Schuldner. Dabei sind Bedürftigkeit, die Entstehung der Lage und die tatsächliche Entlastungswirkung eines Erlasses zu prüfen. Nicht jede Zahlungsunfähigkeit rechtfertigt automatisch einen Steuerverzicht. Es kann etwa bedeutsam sein, ob der Erlass die wirtschaftliche Existenz tatsächlich sichern könnte oder lediglich anderen Gläubigern zugutekäme. Wer sich auf persönliche Umstände beruft, muss seine Einnahmen, sein Vermögen und seine Verpflichtungen umfassend und nachvollziehbar offenlegen. Eine bloße Schilderung knapper Liquidität reicht regelmäßig nicht.

Abgrenzung zu Stundung und niedrigerer Festsetzung

Die Stundung nach § 222 AO betrifft die zeitliche Erfüllung eines Anspruchs. Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO setzt dagegen bereits auf der Festsetzungsebene an. § 227 AO betrifft die Erhebung eines bestehenden Anspruchs. Auch ein Vollstreckungsaufschub ist etwas anderes: Er regelt zunächst die Vollstreckungsmaßnahmen. Die Auswahl des richtigen Verfahrens ist wichtig, weil Voraussetzungen, Wirkungen und zuständige Stellen voneinander abweichen können. Ein Antrag sollte daher das angestrebte Ergebnis und die betroffene Forderung möglichst eindeutig benennen.

Wie läuft die Prüfung eines Antrags ab?

Ein Erlassantrag sollte die Forderungen genau bezeichnen und die besonderen Billigkeitsgründe anhand geeigneter Nachweise erläutern. Die Finanzbehörde trifft eine gesetzlich gebundene Ermessensentscheidung und muss erhebliche Umstände berücksichtigen. Gegen eine Ablehnung sind die einschlägigen Rechtsbehelfe möglich. Das Finanzgericht überprüft nach § 102 FGO insbesondere, ob die gesetzlichen Ermessensgrenzen eingehalten und die Befugnis zweckgerecht ausgeübt wurden. Es ersetzt behördliches Ermessen nicht einfach durch eine eigene Kulanzvorstellung. Fristen gegen die zugrunde liegende Steuerfestsetzung werden durch einen Erlassantrag nicht automatisch gewahrt.

Rechtsprechung zur Grenze allgemeiner Erlassregeln

Der Große Senat des BFH entschied am 28. November 2016, GrS 1/15, dass der damalige verwaltungsseitige Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstieß. Gegenstand war eine allgemeine Begünstigung von Sanierungsgewinnen über Billigkeitsregelungen. Die Entscheidung verdeutlicht die Grenze zwischen einer zulässigen Einzelfallentscheidung und einer Änderung gesetzlicher Wertungen durch Verwaltungsvorschriften. Sie bedeutet nicht, dass jeder individuelle Erlass ausgeschlossen ist. Ebenso müssen später geschaffene gesetzliche Sonderregelungen eigenständig geprüft werden, statt die damalige Rechtslage unverändert auf heutige Fälle zu übertragen.

Was bei Steuerschulden zuerst geklärt werden sollte

Zunächst ist zu unterscheiden, ob die Forderung inhaltlich falsch, vorübergehend nicht zahlbar oder ihre Einziehung aus besonderen Gründen unbillig ist. Daraus ergeben sich unterschiedliche Anträge. Ein Antrag auf Erlass stoppt Zahlungs- und Vollstreckungsfolgen grundsätzlich nicht von selbst. Gegebenenfalls muss daher zusätzlich eine vorläufige Regelung geprüft werden. Vollständige Bescheide, Zahlungsübersichten und aktuelle wirtschaftliche Unterlagen erleichtern eine belastbare Beurteilung. Bei mehreren Gläubigern sollte außerdem die Gesamtsituation betrachtet werden, damit ein isolierter Antrag die tatsächlichen Probleme nicht nur zeitlich verschiebt.

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