Rechtsglossar · Steuerrecht

Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer belastet unter gesetzlichen Voraussetzungen den Vermögenserwerb von Todes wegen. Maßgeblich sind insbesondere der Erwerb des einzelnen Begünstigten, persönliche Freibeträge und mögliche Steuerbefreiungen.

Was wird mit Erbschaftsteuer belastet?

Die Erbschaftsteuer knüpft grundsätzlich an den Erwerb des einzelnen Begünstigten an. Nicht der gesamte Nachlass wird ohne Rücksicht auf seine Verteilung einheitlich besteuert. Erfasst werden nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz insbesondere Erwerbe durch Erbanfall, Vermächtnis und bestimmte weitere Ansprüche von Todes wegen. Zunächst muss deshalb feststehen, wer welchen Vermögensvorteil auf welcher rechtlichen Grundlage erhält. Die zivilrechtliche Erbenstellung und die steuerliche Behandlung hängen zusammen, sind aber nicht deckungsgleich. Auch eine Person, die nicht Erbe wird, kann steuerpflichtig erwerben.

Persönliche Steuerpflicht und Auslandsbezug

§ 2 ErbStG unterscheidet insbesondere zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Unter gesetzlichen Voraussetzungen kann der gesamte Vermögensanfall erfasst werden, wenn der Erblasser oder Erwerber als Inländer gilt. Dabei sind Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und weitere gesetzliche Anknüpfungen zu prüfen. Ein im Ausland gelegenes Konto ist deshalb nicht automatisch von deutscher Erbschaftsteuer ausgenommen. Umgekehrt können bei fehlender unbeschränkter Steuerpflicht bestimmte inländische Vermögenswerte relevant bleiben. Ausländische Besteuerung, mögliche Anrechnung und einschlägige Abkommen verlangen eine eigenständige Prüfung des konkreten Falls.

Bewertung und abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten

Für die Steuer zählt der nach den gesetzlichen Bewertungsregeln ermittelte Erwerb. Bankguthaben, Immobilien und Unternehmensbeteiligungen werden dabei nicht stets nach derselben Methode bewertet. Vom Vermögensanfall können nach § 10 ErbStG bestimmte Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, etwa berücksichtigungsfähige Schulden des Erblassers oder Verpflichtungen aus Vermächtnissen. Es bestehen jedoch Abzugsbeschränkungen und Zuordnungsregeln. Auch Kosten der Nachlassabwicklung sind von bloßen Verwaltungskosten abzugrenzen. Werden Werte gesondert festgestellt, kann ein eigener Feststellungsbescheid ergehen, der für die spätere Steuerfestsetzung bindend ist.

Freibeträge, Steuerklassen und Begünstigungen

Die persönliche Beziehung zum Erblasser beeinflusst Steuerklasse, Freibetrag und Steuersatz. Bei unbeschränkter Steuerpflicht beträgt der persönliche Freibetrag für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner grundsätzlich 500.000 Euro, für Kinder grundsätzlich 400.000 Euro. Für andere Erwerber gelten abweichende Beträge und teilweise besondere Konstellationen. Frühere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren sind nach § 14 ErbStG zu berücksichtigen. Zusätzliche Befreiungen, etwa für ein Familienheim oder bestimmtes Betriebsvermögen, setzen eigene Bedingungen voraus. Eine familiäre Nähe allein stellt den gesamten Erwerb nicht steuerfrei.

Anzeige, Erklärung und Steuerbescheid

§ 30 ErbStG sieht grundsätzlich eine Anzeige innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Erwerb vor. Gesetzliche Ausnahmen sind genau zu prüfen; die Einschaltung eines Nachlassgerichts ersetzt die eigene Prüfung nicht in jedem Fall. Eine Anzeige und eine später angeforderte Steuererklärung sind unterschiedliche Verfahrensschritte. Nach der Festsetzung sollten Erwerbsumfang, Bewertungen, Verbindlichkeiten und Begünstigungen nachvollzogen werden. Einwendungen gegen einen bindenden Bewertungsbescheid müssen grundsätzlich auf dieser Ebene erhoben werden. Das bloße Abwarten des abschließenden Erbschaftsteuerbescheids kann dafür zu spät sein.

Rechtsprechung zur Unternehmensverschonung

Das Bundesverfassungsgericht beanstandete mit Urteil vom 17. Dezember 2014, 1 BvL 21/12, wesentliche Teile der damaligen Begünstigung betrieblichen Vermögens wegen unzureichend gerechtfertigter Ungleichbehandlungen. Die Entscheidung betraf die seinerzeit geltende Ausgestaltung und verlangte eine Neuregelung. Für heutige Erwerbe müssen deshalb die inzwischen geltenden gesetzlichen Verschonungsregeln geprüft werden. Aus dem Urteil folgt weder eine allgemeine Steuerfreiheit für Unternehmensnachfolgen noch die Abschaffung jeder Begünstigung. Es verdeutlicht vielmehr, dass Steuerentlastungen für bestimmte Vermögensarten an sachgerechte Voraussetzungen und Grenzen gebunden sind.

Welche Unterlagen helfen bei der Prüfung?

Benötigt werden insbesondere Verfügungen von Todes wegen, Angaben zu den Begünstigten, Vermögensübersichten, Schuldennachweise und Unterlagen zu früheren Schenkungen. Bei Immobilien und Unternehmen sind zusätzliche Bewertungsunterlagen wichtig. Sollen Begünstigungen beansprucht werden, müssen deren Voraussetzungen und mögliche spätere Wegfallgründe dokumentiert werden. Die verfügbare Liquidität sollte ebenfalls betrachtet werden, weil ein hoher Vermögenswert nicht zwingend frei verfügbares Geld bedeutet. Bei mehreren Bescheiden sind die jeweiligen Rechtsbehelfsfristen getrennt zu überwachen. Eine geordnete Erfassung des Nachlasses erleichtert sowohl die zutreffende Erklärung als auch die Kontrolle der Festsetzung.

← Alle Begriffe im Steuerrecht