Rechtsglossar · Steuerrecht

Ehrenamtspauschale

Die Ehrenamtspauschale bezeichnet die Steuerbefreiung bestimmter Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten nach § 3 Nummer 26a EStG. Nach der aktuellen Vorschrift können bis zu 960 Euro im Jahr steuerfrei bleiben. Voraussetzung sind unter anderem die begünstigte Tätigkeit, ihr Zweck und ein gesetzlich geeigneter Auftraggeber. Die Pauschale ist keine staatliche Vergütung für unentgeltliche Arbeit. Auch eine im Alltag als Ehrenamt bezeichnete Aufgabe erfüllt nicht automatisch sämtliche steuerlichen Voraussetzungen.

Welche Tätigkeiten können erfasst sein?

Anders als der Übungsleiterfreibetrag ist § 3 Nummer 26a nicht auf dessen besonderen Tätigkeitskatalog beschränkt. In Betracht kommen beispielsweise bestimmte organisatorische Aufgaben für eine begünstigte Einrichtung. Maßgeblich sind jedoch stets die gesetzlichen Voraussetzungen. Die aktuelle Fassung verlangt die Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Ein bloßes Etikett als gemeinwohlorientiertes Engagement genügt dafür nicht. Gerade bei Tätigkeiten für öffentliche oder kommunale Stellen sind aktuelle Norm und konkrete Aufgaben zu vergleichen, statt ältere Urteile isoliert zu übertragen.

Warum muss die Arbeit nebenberuflich sein?

Die tatsächliche Tätigkeit darf nicht bereits nach Art und Umfang den maßgeblichen Hauptberuf bilden. Zeitlicher Einsatz und sachlicher Zusammenhang mehrerer Aufgaben können dabei bedeutsam werden. Eine niedrige Zahlung beweist die Nebenberuflichkeit nicht allein. Ebenso wenig wird eine gewöhnliche Beschäftigung durch die Vertragsüberschrift Ehrenamt automatisch steuerfrei. Für die Einordnung sollten Leistungsbeschreibung und tatsächliche Durchführung zusammenpassen. Steuerliche Befreiung und die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines möglichen Beschäftigungsverhältnisses sind außerdem unterschiedliche Prüfungen.

Welche Auftraggeber kommen in Betracht?

Das Gesetz nennt bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts und entsprechend steuerbegünstigte Einrichtungen. Bei öffentlich-rechtlichen Auftraggebern enthält es räumliche Vorgaben; aktuell wird neben den bezeichneten europäischen Staaten auch die Schweiz genannt. Ein privates Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen nicht allein dadurch, dass es eine soziale Veranstaltung organisiert. Bei Vereinen sollte die begünstigte Einordnung anhand geeigneter Unterlagen geprüft werden. Entscheidend ist zusätzlich, in welchem tatsächlichen Tätigkeitsbereich die Vergütung entsteht. Nicht jede Vereinszahlung gehört automatisch zum steuerfreien Engagement.

Kann die Befreiung mehrfach genutzt werden?

Die Jahresgrenze bezieht sich insgesamt auf die begünstigten Einnahmen und steht nicht für jeden Auftrag neu zur Verfügung. Werden mehrere Vergütungen erzielt, müssen sie entsprechend zusammen betrachtet werden. Für dieselben Einnahmen ist die Befreiung außerdem ausgeschlossen, wenn bereits ganz oder teilweise eine der ausdrücklich bezeichneten anderen Steuerbefreiungen greift, etwa nach § 3 Nummer 26. Unterschiedliche Aufgaben sind daher klar zu dokumentieren. Ein bloßes Aufteilen einer einheitlichen Vergütung auf mehrere Bezeichnungen eröffnet keinen zusätzlichen Freibetrag.

Gibt es einen Abzug auch ohne Einnahmen?

Der BFH verneinte dies im Beschluss vom 25. April 2012 – VIII B 202/11. Die Nichtzulassungsbeschwerde war unbegründet, weil sich die Befreiung nach dem Gesetz auf vorhandene Einnahmen bezieht. Wer völlig unentgeltlich tätig ist, kann keinen entsprechenden fiktiven Betrag allein wegen des geleisteten Engagements abziehen. Der damals diskutierte historische Eurobetrag ist für die heutige Grenze nicht maßgeblich. Die Unterscheidung zwischen Einnahmenbefreiung und einem eigenständigen Steuerabzug bleibt dagegen wesentlich.

Wie könnte die Anwendung praktisch aussehen?

Eine Person erhält für eine begünstigte nebenberufliche Organisationsaufgabe eine Jahresvergütung und für eine weitere entsprechende Aufgabe eine zweite Zahlung. Sie prüft zuerst Inhalt, Zweck und Auftraggeber beider Tätigkeiten und addiert dann die einschlägigen Einnahmen. Ein Verein darf nicht einfach versprechen, dass jede von ihm gezahlte Vergütung wegen des Ehrenamts steuerfrei sei. Bei höheren Beträgen sind die weiteren steuerlichen Folgen und unmittelbar zugehörigen Aufwendungen getrennt zu ermitteln. Eine allgemeine Steuererstattung folgt aus der Pauschale nicht.

Welche Unterlagen verhindern typische Missverständnisse?

Sinnvoll sind Aufgabenvereinbarung, Zahlungsnachweise, Angaben zum Zeitumfang und geeignete Nachweise über den begünstigten Auftraggeber. Bei mehreren Tätigkeiten sollten Überschneidungen mit anderen Befreiungen ausgeschlossen werden. Der Jahresbetrag ist mit der für das betreffende Jahr geltenden Fassung abzugleichen; ältere 840 Euro-Angaben entsprechen nicht der hier geprüften aktuellen Grenze. Die Befreiung ist damit eine begrenzte steuerliche Vergünstigung für konkrete Einnahmen. Sie ersetzt weder eine klare Vergütungsvereinbarung noch eine vollständige Prüfung der Tätigkeit.

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