Welche Voraussetzungen müssen feststehen?
Grundsätzlich ist ein festgestellter Grad der Behinderung von mindestens 20 erforderlich. Das Gesetz erfasst außerdem hilflose Menschen im besonders definierten Sinn. Die steuerliche Prüfung baut somit auf den maßgeblichen Feststellungen auf. Ein bloßer Hinweis auf gesundheitliche Beschwerden genügt nicht für jede beanspruchte Stufe. Benötigt werden die einschlägigen Bescheide oder Nachweise und deren zeitlicher Geltungsbereich. Die Frage, welche Aufwendungen tatsächlich entstehen, darf nicht mit der vorgeschalteten Feststellung der persönlichen Voraussetzungen verwechselt werden.
Welche Beträge sieht das Gesetz vor?
Bei einem Grad der Behinderung von 20 beträgt die Jahrespauschale 384 Euro. Die Stufen steigen bis 2840 Euro bei einem Grad von 100. Hilflose, blinde und taubblinde Menschen erhalten nach der besonderen Regel 7400 Euro; der gewöhnliche gestaffelte Betrag kommt dann nicht zusätzlich hinzu. Diese Beträge vermindern unter ihren Voraussetzungen die steuerliche Bemessungsgrundlage. Sie entsprechen nicht automatisch einer Steuererstattung gleicher Höhe. Für den tatsächlichen finanziellen Effekt ist die gesamte persönliche Veranlagung entscheidend. Eine geringe Steuerschuld kann den unmittelbaren Nutzen begrenzen.
Welche Kosten werden pauschal erfasst?
Erfasst sind insbesondere Hilfen bei gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, Pflege und erhöhter Wäschebedarf. Für diese Kostenarten kann das Wahlrecht innerhalb eines Veranlagungszeitraums nur einheitlich ausgeübt werden. Dieselben Aufwendungen dürfen daher nicht zugleich über die Pauschale und nochmals einzeln angesetzt werden. Das bedeutet aber nicht, dass sämtliche medizinischen Sonderaufwendungen von vornherein ausgeschlossen wären. Kostenart, gesetzliche Zuordnung und die Voraussetzungen eines möglichen zusätzlichen Abzugs sind jeweils konkret zu bestimmen.
Was verdeutlicht das Urteil vom Juli 2024?
Der BFH behandelte am 10. Juli 2024 – III R 2/23 die Bedarfsermittlung für ein behindertes Kind im Kindergeldrecht. Er unterschied bereits pauschal abgegoltene Aufwendungen und möglichen zusätzlichen Sonderbedarf. Eine doppelte Erfassung derselben Kosten war unzulässig. Das Verfahren wurde wegen weiterer notwendiger Feststellungen zurückverwiesen. Die Entscheidung ist keine allgemeine Bewilligung eines bestimmten heutigen Steuerabzugs. Sie verdeutlicht die notwendige saubere Kostentrennung und betraf bei den Fahrtkosten zudem einen historischen Zeitraum vor Einführung der heutigen gesetzlichen Pauschale.
Wie sind behinderungsbedingte Fahrtkosten zu behandeln?
§ 33 Absatz 2a EStG enthält eine eigene Fahrtkostenpauschale mit besonderen persönlichen Voraussetzungen. Sie ist vom Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b zu unterscheiden. Dabei bleiben die gesetzlichen Regeln zur zumutbaren Belastung und zum Ausschluss weiterer entsprechender Fahrtkosten erheblich. Aus älteren Urteilen über einzeln nachgewiesene Fahrten darf deshalb nicht ungeprüft eine heutige unbegrenzte zusätzliche Abzugsmöglichkeit abgeleitet werden. Ein Nachweis bestimmter Merkzeichen kann für beide Instrumente unterschiedliche Bedeutung haben. Die jeweilige Anspruchsgrundlage muss gesondert benannt werden.
Wann kann der Betrag auf Eltern übertragen werden?
Steht die Pauschale einem Kind zu, für das ein entsprechender Kinderfreibetrag oder Kindergeldanspruch besteht, kann eine Übertragung auf Antrag möglich sein, wenn das Kind sie nicht selbst nutzt. Grundsätzlich erfolgt eine hälftige Aufteilung zwischen den Eltern; gesetzliche Ausnahmen und ein gemeinsamer anderer Antrag sind zu beachten. Die Identifikationsnummer des Kindes ist erforderlich. Auch nach einer Übertragung dürfen die von der Pauschale erfassten Kosten nicht nochmals nach § 33 geltend gemacht werden. Eine freie Mehrfachnutzung ist ausgeschlossen.
Wie wird die günstigere Behandlung geprüft?
Zuerst werden persönliche Voraussetzungen und zeitliche Feststellungen geklärt. Danach sind pauschal erfasste Kosten von gesondertem Sonderbedarf zu trennen. Beispiel: Neben regelmäßigem Hilfebedarf fällt eine besondere Heilbehandlung an. Ob deren Kosten zusätzlich berücksichtigt werden können, hängt von den eigenen gesetzlichen Voraussetzungen ab. Rechnungen, Erstattungen und bereits anderweitig angesetzte Beträge sollten daher geordnet vorliegen. Der Vergleich mit einem Einzelnachweis muss die gesamte steuerliche Wirkung einbeziehen und darf nicht lediglich nominelle Kosten mit der Höhe der Pauschale vergleichen.