Warum eine Sperrzeit eintritt
Die Arbeitslosenversicherung soll nicht ohne rechtlich anerkennbaren Grund mit einem vermeidbaren Leistungsfall belastet werden. Deshalb ordnet § 159 SGB III bei bestimmten Verhaltensweisen eine Sperrzeit an. Währenddessen wird grundsätzlich kein Arbeitslosengeld ausgezahlt. Voraussetzung ist jedoch ein gesetzlich erfasster Tatbestand; eine bloße Missbilligung des Verhaltens durch die Agentur für Arbeit genügt nicht. Zusätzlich muss geprüft werden, ob ein wichtiger Grund vorlag. Die Sperrzeit ist damit keine automatische Folge jeder Eigenkündigung und ebenso wenig eine beliebige Ermessensentscheidung der Behörde.
Typische Auslöser unterscheiden
Häufig geht es um die Aufgabe einer Beschäftigung durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag. Auch arbeitsvertragswidriges Verhalten, das die Kündigung auslöst, kann relevant sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich der vorwerfbaren Herbeiführung der Arbeitslosigkeit erfüllt sind. Weitere Tatbestände betreffen beispielsweise Arbeitsablehnung, unzureichende Eigenbemühungen, Meldeversäumnisse oder eine verspätete Arbeitsuchendmeldung. Diese Fallgruppen dürfen nicht miteinander vermischt werden. Je nach Tatbestand sind unterschiedliche Belehrungen, Anforderungen und Zeiträume zu prüfen. Der Bescheid muss erkennen lassen, welches konkrete Verhalten die Agentur beanstandet.
Der wichtige Grund im Einzelfall
Ein wichtiger Grund kann die Sperrzeit ausschließen, wenn unter Würdigung der konkreten Umstände ein anderes Verhalten nicht zumutbar war. Gesundheitliche Belastungen, familiäre Umstände oder eine bereits konkret drohende Arbeitgeberkündigung können eine Prüfung erforderlich machen; ihre bloße Behauptung reicht jedoch nicht. Entscheidend sind die Situation im maßgeblichen Zeitpunkt und gegebenenfalls zumutbare Möglichkeiten, Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Tatsachen aus der eigenen Sphäre müssen Betroffene darlegen und nachweisen. Ärztliche Unterlagen, Schriftverkehr und dokumentierte Lösungsversuche sollten deshalb möglichst bereits vor einer Vertragsbeendigung gesichert werden.
Dauer und zusätzliche Anspruchsminderung
Die Dauer richtet sich nach dem jeweiligen gesetzlichen Tatbestand. Bei Arbeitsaufgabe beträgt sie grundsätzlich zwölf Wochen; gesetzliche Ausnahmen können zu einer Verkürzung führen. Eine verspätete Arbeitsuchendmeldung löst dagegen bei erfüllten Voraussetzungen eine einwöchige Sperrzeit aus. Zusätzlich zur vorübergehend ausbleibenden Zahlung kann § 148 SGB III die gesamte Anspruchsdauer vermindern. Deshalb ist die wirtschaftliche Wirkung nicht immer auf eine bloße Verschiebung des Zahlungsbeginns beschränkt. Ein Bescheid sollte sowohl hinsichtlich des Ruhenszeitraums als auch hinsichtlich der verbleibenden Anspruchstage nachvollzogen werden.
BSG zum Aufhebungsvertrag bei drohender Kündigung
Das Bundessozialgericht befasste sich am 12. Juli 2006 mit einem Aufhebungsvertrag zur Abwendung einer drohenden betriebsbedingten Kündigung (B 11a AL 47/05 R). Eine objektiv rechtmäßige, zum gleichen Zeitpunkt drohende Kündigung kann bei der Beurteilung eines wichtigen Grundes erheblich sein. Das Interesse, dabei eine Abfindung zu sichern, ist nicht von vornherein unbeachtlich. Daraus folgt jedoch kein allgemeiner Freibrief für Aufhebungsverträge. Kündigungsgrund, Kündigungsfrist und die tatsächliche Alternative müssen konkret geprüft werden; eine entsprechend formulierte Vertragsklausel ersetzt diese Prüfung nicht.
Arbeitsrechtliche Vereinbarungen sorgfältig gestalten
Vor einer einvernehmlichen Beendigung sollten Kündigungsschreiben, Vertragsentwurf, betriebliche Gründe und der frühestmögliche Beendigungstermin zusammen geprüft werden. Eine Zusage des Arbeitgebers, es werde keine Sperrzeit geben, bindet die Agentur für Arbeit nicht. Ebenso schließt eine Abfindung weder eine Sperrzeit zwingend aus noch löst sie diese allein aus. Daneben kommt ein eigenständiges Ruhen wegen Entlassungsentschädigung in Betracht. Beide Prüfungen verfolgen unterschiedliche Voraussetzungen. Die finanzielle Planung sollte deshalb Zahlungen des Arbeitgebers und den tatsächlichen Beginn des Arbeitslosengeldes getrennt erfassen.
Gegen einen fehlerhaften Bescheid vorgehen
Nach einer Anhörung sollte die eigene Darstellung vollständig, widerspruchsfrei und mit Belegen eingereicht werden. Bei einem Sperrzeitbescheid sind Tatbestand, Verschulden, wichtiger Grund, Beginn, Dauer und Anspruchsminderung einzeln zu kontrollieren. Ein Widerspruch sollte die Rechtsbehelfsfrist wahren und die fehlerhaften Annahmen konkret benennen. Beispielsweise kann eine ärztlich dokumentierte Situation anders zu bewerten sein als die im Bescheid unterstellte grundlose Arbeitsaufgabe. Bei einer existenziellen Zahlungslücke ist zusätzlich zu prüfen, ob andere Leistungen oder sozialgerichtlicher Eilrechtsschutz zur Verfügung stehen.