Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs

Rechtsglossar · Sozialrecht

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs

Das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bedeutet, dass ein bestehender Anspruch für einen gesetzlich bestimmten Zeitraum nicht zur Auszahlung kommt.

Anspruch und Auszahlung auseinanderhalten

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld kann dem Grunde nach bestehen, obwohl vorübergehend keine Zahlung erfolgt. Das Gesetz bezeichnet diese Situation als Ruhen. Dabei sind verschiedene Ursachen zu unterscheiden: Noch zu beanspruchendes Arbeitsentgelt, eine Urlaubsabgeltung, eine Entlassungsentschädigung oder eine Sperrzeit können jeweils eigene Folgen auslösen. Für die Prüfung genügt deshalb die Mitteilung, das Arbeitslosengeld ruhe, nicht. Die Agentur für Arbeit muss die einschlägige Rechtsgrundlage und den Zeitraum bestimmen. Erst daraus ergibt sich, welche Tatsachen entscheidend sind und wie lange die Auszahlung unterbleibt.

Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung

Nach § 157 SGB III ruht der Anspruch grundsätzlich für Zeiten, für die Arbeitsentgelt bezogen oder beansprucht wird. Eine Urlaubsabgeltung kann ebenfalls zu einem Ruhenszeitraum führen, der an den abgegoltenen Urlaub anknüpft. Diese Regelung betrifft den finanziellen Ausgleich für Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Entscheidend sind unter anderem der Beendigungszeitpunkt und der Umfang des abzugeltenden Urlaubs. Eine pauschale Bezeichnung in der Schlussabrechnung ist daher sorgfältig zu prüfen. Auch streitige oder tatsächlich nicht gezahlte Arbeitgeberforderungen müssen gesondert behandelt werden.

Abfindung und verkürzte Kündigungsfrist

§ 158 SGB III erfasst Entlassungsentschädigungen, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers endet. Eine Abfindung allein lässt den Anspruch nach dieser Vorschrift folglich nicht automatisch ruhen. Wichtig ist vielmehr, ob der vereinbarte Beendigungstermin die maßgebliche Frist unterschreitet. Bei einem Ausschluss ordentlicher Kündigungen enthält das Gesetz besondere Berechnungsregeln. Ein Aufhebungsvertrag, der einen frühen Austritt gegen höhere Zahlung vorsieht, kann deshalb eine längere Versorgungslücke verursachen. Die arbeitsrechtlich verwendete Bezeichnung der Zahlung entscheidet nicht allein über ihre sozialrechtliche Einordnung.

Den Ruhenszeitraum richtig berechnen

Der Zeitraum lässt sich nicht zuverlässig aus der Abfindungshöhe allein ableiten. Neben Kündigungsfrist und Beendigungsdatum können nach den gesetzlichen Begrenzungen das bisherige Arbeitsentgelt, das Lebensalter und die Beschäftigungsdauer relevant sein. Eine zusätzliche Urlaubsabgeltung ist ebenfalls zu berücksichtigen. Praktisch sollte eine vollständige Zeitleiste erstellt werden: Zugang der Kündigung, Vereinbarung, tatsächliches Vertragsende und regulärer Beendigungstermin. Anschließend werden die gesetzlichen Obergrenzen geprüft. Ein lediglich überschlägiger Vergleich zwischen Abfindung und Monatslohn bildet die Berechnung der Agentur regelmäßig nicht vollständig ab.

BSG zu Entlassungsentschädigung und Kündigungsschutz

Im Urteil vom 17. Oktober 2007 bestätigte das Bundessozialgericht einen Ruhenszeitraum bei einer Entlassungsentschädigung unter Berücksichtigung tariflicher Unkündbarkeit und einer Urlaubsabgeltung (B 11a AL 51/06 R). Grundlage war die damalige Vorgängerregelung des heutigen § 158 SGB III. Die Entscheidung verdeutlicht, dass besonderer Kündigungsschutz für die maßgebliche fiktive Kündigungsfrist erheblich sein kann. Das Gericht behandelte die Frage einer Sperrzeit gesondert. Ein arbeitsgerichtlicher Vergleich beseitigt somit nicht schon durch seine gerichtliche Form sämtliche sozialrechtlichen Folgen einer Vertragsbeendigung.

Sperrzeit und ausbleibende Arbeitgeberzahlung

Eine Sperrzeit setzt ein gesetzlich bestimmtes versicherungswidriges Verhalten ohne wichtigen Grund voraus. Das Ruhen wegen Entlassungsentschädigung knüpft dagegen an Zahlung beziehungsweise Zahlungsanspruch und Kündigungsfrist an. Beide Tatbestände können zusammentreffen, müssen aber getrennt begründet werden. Zahlt der Arbeitgeber geschuldetes Entgelt oder eine Entschädigung tatsächlich nicht, kommen gesetzliche Regelungen zur vorläufigen beziehungsweise gleichwohl erfolgenden Leistung in Betracht. Dabei können Ansprüche auf die Agentur übergehen. Betroffene sollten offene Forderungen deshalb offenlegen und spätere Arbeitgeberzahlungen unverzüglich mitteilen, damit keine unbemerkten Doppelzahlungen entstehen.

Unterlagen und Rechtsschutz

Für eine Prüfung werden Arbeitsvertrag, einschlägiger Tarifvertrag, Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Vergleich sowie Schlussabrechnung und Zahlungsnachweise benötigt. Im Bescheid sind Rechtsgrundlage, Beginn und Ende des Ruhens mit diesen Unterlagen abzugleichen. Auch die Annahme, eine ordentliche Kündigung sei ausgeschlossen, kann überprüfungsbedürftig sein. Gegen fehlerhafte Entscheidungen kommt ein fristgerechter Widerspruch in Betracht. Unabhängig davon sollten Betroffene ihre Arbeitslosmeldung und Vermittlungspflichten erfüllen. Fragen zur Krankenversicherung während einer Zahlungslücke sind zusätzlich mit der zuständigen Stelle zu klären, weil sie nicht allein aus dem Ruhensbescheid beantwortet werden.

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