Rechtsglossar · Sozialrecht

Ausbildungsgeld

Ausbildungsgeld ist eine besondere Leistung nach § 122 SGB III für Menschen mit Behinderungen während bestimmter Maßnahmen zur beruflichen Teilhabe, wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann. Es dient der Sicherung des Lebensunterhalts und folgt eigenen Bedarfs- und Anrechnungsregeln. Die Leistung ist weder gewöhnliche Ausbildungsvergütung noch automatisch BAföG. Auch ein anerkannter Grad der Behinderung allein begründet nicht jede gewünschte Zahlung; die konkrete Maßnahme und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen müssen eingeordnet werden.

Während welcher Maßnahmen kommt Ausbildungsgeld in Betracht?

§ 122 nennt insbesondere Berufsausbildung oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen einschließlich einer Grundausbildung. Erfasst sind außerdem die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung und bestimmte Eingangs- oder Berufsbildungsmaßnahmen in anerkannten Werkstätten beziehungsweise bei anderen Leistungsanbietern. Die genaue Maßnahme ist deshalb entscheidend. Ein späterer Arbeitsplatz im Arbeitsbereich einer Werkstatt ist nicht ohne Weiteres dieselbe Förderphase wie deren Eingangsverfahren. Auch Zuständigkeit und mögliche vorrangige Ansprüche auf Übergangsgeld sind gesondert zu klären.

Wie wird der Bedarf bestimmt?

Die nachfolgenden Vorschriften unterscheiden nach Maßnahme und Unterbringung. Für Berufsausbildung und Unterstützte Beschäftigung enthält § 123 unter anderem verschiedene Regeln zum Wohnen bei Eltern, in Einrichtungen und außerhalb dieser Wohnformen. § 125 betrifft bestimmte Werkstattmaßnahmen und vergleichbare Angebote anderer Leistungsanbieter. Ein einheitlicher Monatsbetrag für sämtliche Empfänger wäre deshalb unzutreffend. Besonders bedeutsam ist, ob Unterkunft und Verpflegung bereits von einem Leistungsträger übernommen werden. Die Bedarfszuordnung sollte den tatsächlichen Wohn- und Finanzierungssachverhalt vollständig abbilden.

Welche Einkommensregeln gelten?

Grundsätzlich verweist § 122 Absatz 2 auf die Berufsausbildungsbeihilfe, soweit keine besondere Regel etwas anderes bestimmt. § 126 enthält wichtige Sondervorschriften zu Einkommen und Freibeträgen. Für erfasste Maßnahmen in Werkstätten oder bei anderen Leistungsanbietern gilt eine besondere Nichtanrechnung des während der Maßnahme erzielten Einkommens auf den Bedarf. Andere Situationen unterliegen eigenen Anrechnungsregeln. Deshalb dürfen Angaben zu Eltern, Ehegatten oder eigenem Einkommen nicht unbesehen nach einer allgemeinen BAföG-Tabelle verarbeitet werden. Die einschlägige Sonderregel muss zuerst feststehen.

Kann eine besondere Härte zusätzlich berücksichtigt werden?

Eine gesetzliche Sonderregel bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche sonstigen Härtefallregelungen ausgeschlossen sind. Nach den maßgeblichen Verweisungen kann die Härteklausel des § 25 Absatz 6 BAföG eingreifen. Sie verlangt einen besonderen Antrag vor dem Ende des Bewilligungszeitraums und atypische erhebliche Belastungen. Die bloße Erfüllung der ohnehin erforderlichen Behinderungsvoraussetzung ist nicht zugleich ein zusätzlicher Härtefall. Antragsfrist, konkrete finanzielle Belastung und deren anderweitige Berücksichtigung müssen deshalb sorgfältig geprüft werden.

Was entschied das BSG zur Härteklausel?

Das BSG bestätigte am 14. Oktober 2020 – B 11 AL 2/20 R einen Anspruch auf erneute Entscheidung über Ausbildungsgeld unter Berücksichtigung der Härteklausel. Ihre Anwendung folgte aus der gesetzlichen Verweisung, nicht aus einem frei erfundenen allgemeinen Billigkeitsgrundsatz. Die besonderen Freibeträge des § 126 sperrten diese Prüfung nicht vollständig. Im konkreten Fall waren zusätzliche Belastungen im Zusammenhang mit der Behinderung der Mutter bedeutsam. Das Gericht sprach damit keinen allgemein festen Mehrbetrag für alle Leistungsberechtigten zu. Die erforderliche individuelle Entscheidung blieb wesentlich.

Wie könnte ein Antrag konkret vorbereitet werden?

Ein junger Mensch beginnt eine anerkannte berufliche Rehabilitationsmaßnahme und wohnt bei seinen Eltern. Neben Maßnahme- und Unterbringungsnachweisen werden die nach den einschlägigen Regeln erforderlichen Einkommensangaben zusammengestellt. Bestehen außergewöhnliche zusätzliche Belastungen, werden diese frühzeitig konkret belegt und ein entsprechender besonderer Antrag geprüft. Eine pauschale Schilderung, die Familie habe es finanziell schwer, ersetzt die rechtliche Zuordnung nicht. Ebenso muss zwischen dem Bedarf des Teilnehmenden und eigenständigen Sozialleistungsansprüchen anderer Familienmitglieder unterschieden werden.

Welche Abgrenzungen sind beim Bescheid besonders wichtig?

Der Bescheid sollte erkennen lassen, welche Maßnahme, Unterbringungsform und Anrechnungsregel zugrunde gelegt wurden. Ausbildungsgeld und die Finanzierung der Maßnahme selbst sind unterschiedliche Leistungsbestandteile. Auch die Berücksichtigung bei anderen Sozialleistungen ist eine weitere eigenständige Frage und nicht allein durch den Zahlbetrag entschieden. Bei einer Ablehnung oder Kürzung müssen der konkrete Berechnungsweg und rechtzeitige Rechtsbehelfe geprüft werden. Frühere Gerichtsbeträge sollten nicht ungeprüft als heutige Bedarfssätze oder Freibeträge übernommen werden.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen