Optionsrecht im Gewerbemietvertrag

Rechtsglossar · Mietrecht und Gewerbemiete

Optionsrecht im Gewerbemietvertrag

Ein Optionsrecht erlaubt einer Vertragspartei, einen befristeten Gewerbemietvertrag durch rechtzeitige einseitige Erklärung um die vereinbarte Dauer zu verlängern.

Verlängerung durch einseitige Erklärung

Ein Optionsrecht ist ein vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht. Die berechtigte Partei kann die vereinbarte Verlängerung grundsätzlich ohne erneute Zustimmung der anderen Seite herbeiführen. Voraussetzung ist, dass der Vertrag das Recht mit hinreichend bestimmtem Inhalt vorsieht. Das betrifft insbesondere den Berechtigten, den Verlängerungszeitraum und mögliche Bedingungen. Aus der bloßen Aussicht auf spätere Verhandlungen entsteht noch keine verbindliche Option. Auch eine Absichtserklärung des Vermieters, grundsätzlich weitervermieten zu wollen, muss rechtlich anders eingeordnet werden.

Abgrenzung zur automatischen Verlängerung

Bei einer echten Option muss die berechtigte Partei tätig werden. Eine automatische Verlängerungsklausel funktioniert anders: Dort verlängert sich das Mietverhältnis, wenn keine rechtzeitige gegenteilige Erklärung abgegeben wird. Wieder anders liegt eine Vereinbarung, lediglich über einen Anschlussvertrag zu verhandeln. Welche Gestaltung vorliegt, ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu bestimmen. Die Überschrift der Klausel entscheidet nicht allein. Das Zusammenspiel mit Kündigungsfristen, Nachträgen und mehrfachen Verlängerungsmöglichkeiten kann das Ergebnis wesentlich verändern.

Optionsfrist und Zugang

Die Erklärung muss innerhalb der vereinbarten Frist wirksam werden. Bei einer Erklärung gegenüber einem Abwesenden kommt es grundsätzlich nach § 130 BGB auf den Zugang an. Die rechtzeitige Absendung genügt deshalb regelmäßig nicht. Zu prüfen sind der genaue Fristwortlaut, der Empfänger und die vereinbarte Übermittlungsweise. Wer erst am letzten Tag handelt, trägt zusätzliche Nachweisrisiken. Der Zugang sollte dokumentiert werden, ohne sich allein auf einen Versandbeleg zu verlassen. Auch Betriebsferien verschieben vertragliche Fristen nicht automatisch.

Die Bedeutung des richtigen Empfängers

Grundsätzlich ist die Erklärung an den Vermieter oder einen wirksam bevollmächtigten Empfangsvertreter zu richten. Bei Eigentümerwechsel, Insolvenz oder Zwangsverwaltung können Besonderheiten bestehen. Der BGH entschied am 21. November 2018, XII ZR 78/17, dass die Verlängerungsoption während einer bestehenden Zwangsverwaltung gegenüber dem Zwangsverwalter auszuüben ist. Eine Erklärung an den früher zuständigen Ansprechpartner kann daher problematisch sein. Maßgeblich sind die Rechtsstellung im Zeitpunkt der Erklärung und der nachweisbare Umfang einer Vertretungsbefugnis.

Form der Erklärung und des Vertrags

Im selben Urteil stellte der BGH zur damaligen Rechtslage klar, dass die Optionsausübung selbst nicht der gesetzlichen Schriftform des § 550 BGB unterlag. Sie setzt ein bereits vereinbartes Gestaltungsrecht um und begründet keinen neuen Mietvertrag. Davon sind besondere vertragliche Formvorgaben zu unterscheiden. Für langfristige Gewerberaummietverträge ist heute § 578 BGB mit seinem Textformerfordernis maßgeblich. Historische Aussagen zur gesetzlichen Schriftform dürfen deshalb nicht ungeprüft als aktuelle Formanforderung übernommen werden. Die konkrete Optionsklausel bleibt gesondert auszulegen.

Inhalt und wirtschaftliche Folgen

Die Erklärung muss erkennen lassen, dass das Recht tatsächlich ausgeübt wird. Eine unverbindliche Nachfrage oder die Ankündigung einer späteren Entscheidung genügt nicht zwingend. Zusätzliche Bedingungen oder gleichzeitig verlangte Vertragsänderungen können Zweifel auslösen. Ob die bisherige Miete fortgilt, eine Staffel beginnt oder eine Anpassung verlangt werden kann, richtet sich nach dem Vertrag. Die Option sichert regelmäßig die Laufzeit, nicht automatisch wirtschaftlich günstige Bedingungen. Auch Instandhaltung, Betriebspflichten und vereinbarte Sicherheiten können im Verlängerungszeitraum fortbestehen.

Sichere Vorbereitung der Optionsentscheidung

Vor der Ausübung sollten Ursprungsvertrag, sämtliche Nachträge und die aktuelle Vermieterstellung geprüft werden. Notwendig sind eine nachvollziehbare Fristberechnung und ein belastbarer Zugangsnachweis. Zugleich empfiehlt sich eine wirtschaftliche Bewertung des weiteren Standorts, notwendiger Investitionen und laufender Verpflichtungen. Nach wirksamer Ausübung lässt sich die zusätzliche Bindung nicht beliebig zurücknehmen. Ist die Frist bereits abgelaufen, muss geprüft werden, ob eine einvernehmliche Verlängerung noch möglich ist. Eine verspätete Option ersetzt die dafür erforderliche Vereinbarung grundsätzlich nicht.

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