Neuheit und fehlende Standardanerkennung unterscheiden
Nicht jede neue Geräteversion oder technische Verbesserung bildet schon eine eigenständige Neulandmethode. Entscheidend ist die medizinische Einordnung des konkreten Verfahrens. § 630a Absatz 2 BGB stellt grundsätzlich auf die bei Behandlung bestehenden anerkannten fachlichen Standards ab, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ob eine Abweichung sachgerecht und wirksam vereinbart wurde, ist deshalb gesondert zu prüfen. Die Bezeichnung innovativ beantwortet diese Frage ebenso wenig wie der Hinweis, eine andere Praxis verwende das Verfahren ebenfalls bereits.
Das Selbstbestimmungsrecht verlangt besondere Aufklärung
Der Bundesgerichtshof entschied am 18. Mai 2021, VI ZR 401/19, zu den erhöhten Anforderungen bei einer noch nicht allgemein anerkannten Methode. Neben Vor- und Nachteilen muss der Patient erfahren, dass der geplante Eingriff noch kein medizinischer Standard ist. Unmissverständlich mitzuteilen ist außerdem die Möglichkeit unbekannter Risiken. Diese Information soll eine tatsächliche eigene Entscheidung ermöglichen. Ein bloß unterschriebener allgemeiner Risikobogen erklärt nicht automatisch den besonderen Erkenntnisstand des neuen Verfahrens oder die damit verbundenen zusätzlichen Ungewissheiten.
Bekannte und unbekannte Risiken sind nicht dasselbe
Bekannte Risiken lassen sich im erforderlichen Umfang beschreiben. Bei einer Neulandmethode kommt hinzu, dass Erfahrungen und verlässliche Daten noch begrenzt sein können. Der Arzt muss keine unmögliche vollständige Aufzählung unbekannter Ereignisse liefern. Er muss aber die besondere Ungewissheit verständlich verdeutlichen. Wer nur günstige Erfahrungen nennt, kann dadurch ein unzutreffend sicheres Bild erzeugen. Umgekehrt macht ein Hinweis auf Ungewissheit nicht jede beliebige Behandlung vertretbar. Medizinische Indikation und verantwortbare Durchführung bleiben eigenständige Anforderungen.
Übliche Alternativen müssen in die Entscheidung einbezogen werden
§ 630e BGB verlangt unter bestimmten Voraussetzungen auch Hinweise auf Behandlungsalternativen mit wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen. Bei einer neuen Methode ist daher wichtig, welche etablierten Möglichkeiten tatsächlich bestehen und wie sie sich unterscheiden. Nicht jede denkbare theoretische Alternative ist gleichermaßen aufklärungspflichtig. Entscheidend ist die konkrete Behandlungssituation. Eine sachliche Gegenüberstellung soll dem Patienten ermöglichen, den möglichen Vorteil der neuen Methode gegen begrenzte Erfahrung und andere realistische Wege abzuwägen.
Beispiel eines neuartigen Operationsverfahrens
Ein Patient kann zwischen einem etablierten Vorgehen und einer noch nicht allgemein anerkannten Methode wählen. Für die neue Methode werden kürzere Erholungszeiten in Aussicht gestellt. Nun müssen auch der fehlende Standardstatus und die Möglichkeit unbekannter Risiken verständlich erklärt werden. Die bloße Aussicht auf bequemere Nachbehandlung rechtfertigt nicht, bestehende Unsicherheit zu verschweigen. Ob der Patient danach zustimmt, ist seine Entscheidung. Eine ordnungsgemäße Zustimmung ersetzt jedoch nicht die Pflicht, die gewählte Behandlung anschließend fachgerecht und mit gebotener Sorgfalt durchzuführen.
Kosteninformation ist eine zusätzliche Pflicht
Eine neue Methode kann Unsicherheit über die Erstattung durch eine Krankenversicherung auslösen. § 630c Absatz 3 BGB verlangt bei entsprechenden Anhaltspunkten vorab eine Information in Textform über die voraussichtlichen Kosten. Diese wirtschaftliche Information ersetzt die medizinische Risikoaufklärung nicht. Ebenso beantwortet die Bereitschaft, selbst zu bezahlen, nicht automatisch die Frage einer wirksamen Einwilligung. Die Entscheidung über Behandlung und die Entscheidung über finanzielle Belastung müssen beide auf geeigneten Informationen beruhen. Sie sind rechtlich miteinander verbunden, aber nicht deckungsgleich.
Für eine Haftungsprüfung Aufklärung und Durchführung getrennt ansehen
Wesentlich sind die damalige medizinische Erkenntnislage, Indikation und tatsächlich erteilte Information. Hinzu kommen Einwilligung und Behandlungsablauf. Ein ungünstiges Ergebnis beweist nicht allein einen Fehler. Umgekehrt wird fehlende besondere Aufklärung nicht automatisch dadurch geheilt, dass die neue Methode technisch korrekt ausgeführt wurde. Das Urteil VI ZR 401/19 betont gerade den eigenständigen Schutz der Patientenentscheidung. Eine belastbare Prüfung untersucht deshalb sowohl die Entscheidungsgrundlage als auch die fachgerechte Durchführung und den konkreten Schaden.