Was kennzeichnet ein MVZ?
Das MVZ ist selbst Leistungserbringer und erhält eine eigene Zulassung. Es kann fachübergreifend oder fachgleich organisiert sein und Ärzte verschiedener Beschäftigungsumfänge einsetzen. Die ärztliche Leitung muss medizinisch weisungsfrei handeln können. Gesellschaftsrechtliche Eigentümerstellung und vertragsarztrechtliche Verantwortung sind auseinanderzuhalten. Für Abrechnung, Dokumentation und Qualitätssicherung braucht das MVZ belastbare Organisationsstrukturen, weil Fehler einzelner Bereiche die Einrichtung als Ganze betreffen können.
Wer darf ein MVZ gründen?
Der Kreis zulässiger Gründer ist gesetzlich begrenzt. Dazu gehören insbesondere zugelassene Ärzte, bestimmte Krankenhausträger und weitere ausdrücklich genannte Leistungserbringer. Bei der GmbH verlangt das Gesetz regelmäßig Sicherheiten für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen. Veränderungen im Gesellschafterbestand können die Gründungsvoraussetzungen berühren. Vor Anteilskauf, Umwandlung oder Aufnahme neuer Gesellschafter sollte deshalb die zulassungsrechtliche Fortführungsfähigkeit geprüft werden.
Zulassung und Arztstellen
Über die Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuss. In gesperrten Planungsbereichen benötigt das MVZ geeignete Versorgungsaufträge oder Anstellungsgenehmigungen. Vertragsärzte können unter gesetzlichen Voraussetzungen zugunsten einer Anstellung verzichten. Dabei sind Person, Tätigkeitsumfang und Fortführungsabsicht bedeutsam. Eine genehmigte Arztstelle ist kein frei verfügbares Wirtschaftsgut; Nachbesetzung, Reduzierung und Verlegung richten sich nach besonderen sozialrechtlichen Regeln.
Ärztliche Leitung und Organisation
Die ärztliche Leitung trägt Verantwortung für medizinische Abläufe und die Einhaltung vertragsärztlicher Pflichten, ohne dass kaufmännische Funktionen ausgeschlossen wären. Sie muss tatsächlich Einfluss nehmen können. Dienstpläne, Vertretung, Genehmigungen und persönliche Leistungserbringung sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Gesellschaftsverträge oder Weisungsrechte dürfen die medizinische Unabhängigkeit nicht unterlaufen. Bei mehreren Standorten müssen Verantwortlichkeiten und Erreichbarkeit besonders klar geregelt sein.
BSG zur Anstellung von Gesellschaftern
Das Bundessozialgericht entschied am 26. Januar 2022, B 6 KA 2/21 R, über die Anstellung von Ärzten, die zugleich beherrschenden Einfluss auf die MVZ-Trägergesellschaft hatten. Eine Anstellung setzt eine abhängige Beschäftigung voraus; wer kraft Gesellschaftsrechts nicht weisungsgebunden ist, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Das Urteil zwingt zur abgestimmten Prüfung von Gesellschaftsanteilen, Stimmrechten, Geschäftsführung und vertragsarztrechtlichem Tätigkeitsstatus.
Haftung und Abrechnung
Behandlungsvertragspartner kann das MVZ sein. Für Behandlungsfehler haften je nach Gestaltung Einrichtung und handelnde Personen; daneben bestehen öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeiten. Vertragsärztliche Abrechnung erfolgt über das MVZ, das für korrekte Angaben und genehmigte Leistungserbringung einstehen muss. Rückforderungen können erhebliche Zeiträume betreffen. Interne Freistellungen ändern nicht ohne Weiteres die Außenhaftung gegenüber Patienten, KV oder Krankenkassen.
Welche Unterlagen sollten geprüft werden?
Zentral sind Zulassungsbeschlüsse, Anstellungsgenehmigungen, Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste, Geschäftsführerverträge und Vereinbarungen zur ärztlichen Leitung. Hinzu kommen Arztregistereinträge, Dienstpläne und Abrechnungsunterlagen. Bei Transaktionen sollte eine zulassungsrechtliche Vollzugsbedingung vorgesehen werden. Unklare Beteiligungs- oder Weisungsrechte können eine geplante Struktur gefährden. Änderungen sollten deshalb vor ihrer gesellschaftsrechtlichen Umsetzung mit den zuständigen Gremien abgestimmt werden. Auch die Beschäftigung von Ärzten verlangt fortlaufende Kontrolle. Umfang und Fachgebiet der Genehmigung müssen mit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit übereinstimmen. Längere Vakanzen oder Änderungen können Mitteilungspflichten und Nachbesetzungsfristen auslösen. Bei Kooperationen mit Krankenhäusern oder anderen Leistungserbringern sind Zuweisungsverbote und die Trennung zulässiger Vergütung von unzulässigen Vorteilen zu beachten. Ein Compliance-System sollte nicht nur Verträge ablegen, sondern Zuständigkeiten, Schulungen und regelmäßige Abrechnungsprüfungen dokumentieren. Beim Ausscheiden von Gründern oder Ärzten sind Mitteilungs- und Nachbesetzungsfristen früh in einen Transaktionsplan aufzunehmen. Ein gesellschaftsrechtlich bereits vollzogener Wechsel kann zulassungsrechtlich schwer rückgängig zu machen sein und den Praxisbetrieb gefährden.