Was umfasst das Einsichtsrecht?
Der Anspruch bezieht sich auf die beim Behandelnden geführte vollständige Akte zum jeweiligen Patienten. Dazu können Behandlungsberichte, Befunde, Laborwerte, Bildaufnahmen und Aufklärungsunterlagen gehören. Eine bloße kurze Zusammenfassung ersetzt den Anspruch nicht ohne Weiteres. Zweckmäßig ist eine eindeutige Anfrage mit Behandlungszeitraum und gewünschtem Umfang. Der Behandelnde darf die Identität angemessen prüfen, damit sensible Gesundheitsdaten nicht an Unbefugte gelangen. Wer für eine andere Person handelt, muss seine Berechtigung nachweisen. Ein Anspruch auf endgültige Herausgabe der Originalakte folgt daraus regelmäßig nicht.
Die erste Abschrift ist kostenlos
§ 630g Absatz 1 BGB bestimmt inzwischen ausdrücklich, dass die erste Abschrift unentgeltlich bereitgestellt wird. Ältere Darstellungen, nach denen Patienten auch die erste Kopie grundsätzlich bezahlen müssten, geben den aktuellen Gesetzesstand nicht wieder. Datenschutzrechtliche Ansprüche bestehen ergänzend nach den dafür geltenden Regeln. Für weitere Kopien können andere Maßstäbe gelten. Eine Gebührenforderung sollte deshalb danach geprüft werden, welche Unterlagen bereits erhalten wurden und auf welcher Rechtsgrundlage eine weitere Kopie verlangt wird. Die Kostenfreiheit der ersten Abschrift darf nicht pauschal durch interne Preislisten aufgehoben werden.
EuGH-Urteil zur ersten Kopie
Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied am 26. Oktober 2023, C-307/22, dass die erste Kopie personenbezogener Gesundheitsdaten nach der DSGVO grundsätzlich kostenlos ist. Das gilt auch, wenn der Patient damit mögliche Haftungsansprüche prüfen möchte. Ein besonderer datenschutzbezogener Zweck muss nicht vorgeschoben werden. Erforderlich ist eine originalgetreue und verständliche Wiedergabe; vollständige Dokumentkopien sind einzubeziehen, soweit dies für Vollständigkeit und Verständnis notwendig ist. Die heutige Fassung des § 630g BGB enthält die kostenlose erste Abschrift inzwischen ausdrücklich.
Wann darf Einsicht eingeschränkt werden?
Nach § 630g Absatz 2 BGB können erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Eine Ablehnung muss begründet werden. Bloße Befürchtungen vor Kritik oder einem Haftungsstreit reichen dafür nicht automatisch. Zu prüfen ist, ob tatsächlich ein gesetzlich erheblicher Grund vorliegt und welche Teile der Unterlagen betroffen sind. Die aktuelle Vorschrift stimmt diese Grenzen auch mit datenschutzrechtlichen Auskunftsrechten im Verhältnis zwischen Patient und Behandelndem ab. Eine pauschale Verweigerung ohne nachvollziehbare Zuordnung der Gründe sollte daher hinterfragt werden.
Besonderheiten nach dem Tod
Nach dem Tod können Erben zur Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen und nächste Angehörige für immaterielle Interessen unter den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende Rechte haben. Für diese Fälle sieht § 630g Absatz 3 BGB eine Kostenerstattung vor. Außerdem dürfen Einsichtswünsche nicht dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des verstorbenen Patienten widersprechen. Angehörigenstellung und Erbenstellung sind deshalb getrennt zu prüfen. Die Regeln für eine kostenlose erste Abschrift des lebenden Patienten können nicht ungeprüft auf jede Anfrage nach dessen Tod übertragen werden.
Praktisches Vorgehen bei einer Anfrage
Eine schriftliche Anfrage sollte Patientendaten, Behandlungszeitraum und gewünschte elektronische oder sonstige Abschrift klar benennen. Der Eingang und spätere Rückfragen sollten dokumentiert werden. Nach Erhalt empfiehlt sich eine Vollständigkeitsprüfung anhand bekannter Termine und Untersuchungen. Fehlende Unterlagen können konkret nachgefordert werden. § 630g BGB verlangt grundsätzlich unverzügliche Einsicht; daneben gelten für datenschutzrechtliche Anträge deren eigene Fristen. Die Anforderung der Akte hemmt jedoch mögliche Haftungsansprüche nicht automatisch. Bei einem Behandlungsfehlerverdacht sollten deshalb Aktenbeschaffung und Verjährungsprüfung rechtzeitig nebeneinander erfolgen.