Rechtsglossar · Medizinrecht

Befunderhebungsfehler

Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn eine medizinisch gebotene Untersuchung oder Befundsicherung nicht rechtzeitig erfolgt. Gemeint ist das Versäumnis, notwendige Erkenntnisse überhaupt zu gewinnen oder zu sichern. Die Abgrenzung zur falschen Bewertung bereits erhobener Befunde und zu fehlerhaften Behandlungshinweisen ist wichtig, weil unterschiedliche Beweisregeln gelten können.

Welche Untersuchung war geboten?

Ausgangspunkt ist der fachliche Standard im konkreten Behandlungszeitpunkt. Beschwerden, Vorbefunde, Risikofaktoren und Verlauf können zusätzliche Diagnostik erforderlich machen. Nicht jede theoretisch verfügbare Untersuchung muss durchgeführt werden. Die medizinische Notwendigkeit ist deshalb sachverständig anhand der damaligen Situation zu beurteilen. Auch eine Untersuchung durch eine andere Fachrichtung kann erforderlich sein. Dann ist zu klären, ob der Behandelnde sie selbst veranlassen, eine Überweisung ausstellen oder auf ihre zeitliche Dringlichkeit hinweisen musste. Die jeweilige Verantwortung darf nicht allein wegen mehrerer beteiligter Stellen ungeklärt bleiben.

Abgrenzung zu Diagnose und Information

Ein Diagnosefehler betrifft die Auswertung vorhandener Befunde. Ein Fehler der therapeutischen Information kann dagegen etwa in unzureichenden Hinweisen zur erforderlichen Nachsorge liegen. Ein Befunderhebungsfehler und eine mangelhafte Information sind nicht automatisch dasselbe. Entscheidend ist, worin der Schwerpunkt des vorwerfbaren Verhaltens liegt. Gerade bei Entlassung aus einer Klinik können organisatorische Maßnahmen und Hinweise an Patienten ineinandergreifen. Für die juristische Einordnung muss deshalb der gesamte Ablauf betrachtet werden: Welche Untersuchung war erforderlich, wer sollte sie veranlassen und welche Information wurde tatsächlich erteilt?

Besondere Beweiserleichterung nach dem BGB

§ 630h Absatz 5 Satz 2 BGB kann auch bei einem einfachen Befunderhebungsfehler eine Vermutung der Ursächlichkeit auslösen. Dafür muss ein rechtzeitig erhobener oder gesicherter Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht haben, das weitere Maßnahmen veranlasst hätte. Das Unterlassen dieser Maßnahmen müsste grob fehlerhaft gewesen sein. Diese Voraussetzungen sind anspruchsvoll und müssen konkret festgestellt werden. Die bloße Möglichkeit eines auffälligen Ergebnisses reicht nicht. Ebenso wenig folgt aus jeder unterlassenen Untersuchung automatisch, dass die Behandlungsseite sämtliche späteren Schäden widerlegen muss.

BGH-Urteil zur augenärztlichen Nachkontrolle

Der Bundesgerichtshof befasste sich am 4. Juni 2024, VI ZR 108/23, mit der Nachbetreuung eines Frühgeborenen und einer erforderlichen augenärztlichen Kontrolle. Er betonte, dass die besondere Beweislastumkehr einen festgestellten Befunderhebungs- oder Befundsicherungsfehler voraussetzt. Bei einem bloßen Verstoß gegen therapeutische Informationspflichten greift diese Regel nicht entsprechend. Für die Abgrenzung sind Schwerpunkt und sämtliche Umstände des Vorwurfs maßgeblich. Der BGH verwies die Sache zurück. Das Urteil fordert somit eine genaue Einordnung und keine automatische Beweislastumkehr bei jeder fehlerhaften Entlassungsempfehlung.

Was muss ein Gutachten klären?

Ein medizinisches Gutachten sollte zunächst die erforderliche Untersuchung und ihren gebotenen Zeitpunkt benennen. Anschließend ist zu prüfen, welches Ergebnis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre und wie darauf fachgerecht hätte reagiert werden müssen. Diese hypothetischen Schritte dürfen nicht durch die spätere sichere Kenntnis der Erkrankung ersetzt werden. Zudem bleibt die tatsächliche Gesundheitsverletzung festzustellen. Auch andere denkbare Ursachen oder zwischenzeitliche Entwicklungen können relevant sein. Erst die Verbindung dieser Tatsachen ermöglicht eine belastbare rechtliche Bewertung der Beweislast und möglicher Ersatzansprüche.

Unterlagen vollständig zusammenstellen

Wichtig sind Beschwerden, Überweisungen, Terminabsprachen, Entlassungsbriefe und die Dokumentation erteilter Hinweise. Patienten sollten eigene Erinnerungen an Gespräche zeitnah festhalten. Bei mehreren Behandlungsstellen hilft eine Übersicht, wann welche Informationen an wen gelangten. Die Anforderung der vollständigen Behandlungsakte kann dafür ein erster Schritt sein. Ein konkreter Verdacht sollte anschließend medizinisch und rechtlich geprüft werden. Dabei sind auch Verjährungsfragen frühzeitig zu beachten, weil die laufende Aufarbeitung eines Behandlungsgeschehens allein keine automatische Sicherung möglicher Ansprüche bewirkt.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen

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