Warum Diagnosen schwierig sein können
Beschwerden und Untersuchungsergebnisse sind nicht immer eindeutig. Verschiedene Erkrankungen können ähnliche Anzeichen zeigen, und ein Krankheitsbild kann sich erst im Verlauf vollständig entwickeln. Der rechtliche Maßstab verlangt deshalb keine rückblickende Unfehlbarkeit. Zu prüfen ist, welche Bewertung im Behandlungszeitpunkt fachlich vertretbar war. Dabei spielen Fachgebiet, konkrete Behandlungssituation und erkennbare Warnzeichen eine Rolle. Eine zunächst nachvollziehbare Verdachtsdiagnose kann weitere Kontrollen erforderlich machen. Ob diese geboten waren, darf nicht allein mit dem Hinweis auf die ursprüngliche Unsicherheit unbeachtet bleiben.
Abgrenzung zur fehlenden Befunderhebung
Wurden medizinisch notwendige Untersuchungen nicht veranlasst, kann ein Befunderhebungsfehler vorliegen. Wurden vorhandene Ergebnisse falsch interpretiert, steht dagegen der Diagnosevorwurf im Vordergrund. Diese Unterscheidung ist für die Beweislast wichtig. Sie darf nicht allein danach getroffen werden, wie der Patient oder die Klinik den Vorgang bezeichnet. Maßgeblich ist der konkrete Schwerpunkt des Fehlverhaltens. Auch ein anfänglicher Diagnoseirrtum kann mit einem späteren Versäumnis notwendiger Abklärung zusammentreffen. Dann müssen die einzelnen Schritte und ihre jeweiligen medizinischen Anforderungen getrennt rekonstruiert werden.
Auch auffällige Nebenbefunde beachten
Eine Untersuchung kann Hinweise ergeben, die nicht zum ursprünglichen Behandlungsanlass gehören. Solche Zufallsbefunde dürfen nicht beliebig ignoriert werden. Der verantwortliche Arzt muss diejenigen Auffälligkeiten berücksichtigen, die er nach den Kenntnissen seines Fachbereichs und der konkreten Situation erkennen muss. Daraus folgt keine uneingeschränkte Pflicht jedes Behandelnden, sämtliche denkbaren fachfremden Erkrankungen auszuschließen. Erkennbare Auffälligkeiten können aber weitere Abklärung oder einen entsprechenden Hinweis erfordern. Entscheidend ist die medizinisch gebotene Reaktion auf das tatsächlich vorliegende Untersuchungsergebnis.
BGH-Urteil zur Auswertung eines Röntgenbilds
Im Urteil vom 21. Dezember 2010, VI ZR 284/09, befasste sich der Bundesgerichtshof mit einem übersehenen auffälligen Lungenbefund auf einer vor einer anderen Operation angefertigten Aufnahme. Auch die Ergebnisse einer vorsorglich veranlassten, ursprünglich nicht zwingend notwendigen Untersuchung müssen fachgerecht ausgewertet werden. Der BGH hob zugleich die erforderliche Abgrenzung zwischen Diagnoseirrtum und Befunderhebungsfehler hervor und verwies die Sache zurück. Die Entscheidung begründet keine Haftung allein wegen der späteren Diagnose; sie verlangt eine präzise Prüfung der damaligen Verantwortung und Erkennbarkeit.
Fehler, Kausalität und Beweislast
Für einen Ersatzanspruch muss grundsätzlich feststehen, dass eine vorwerfbare diagnostische Fehlleistung einen Gesundheitsschaden verursacht hat. Bei einer verspätet erkannten Erkrankung ist insbesondere zu klären, ob eine frühere richtige Diagnose andere Behandlungsmöglichkeiten oder einen günstigeren Verlauf eröffnet hätte. Ein grober Diagnosefehler kann unter den Voraussetzungen des § 630h Absatz 5 BGB die Beweislast für die Ursächlichkeit verändern. Die bloße Bezeichnung einer Diagnose als falsch genügt dafür nicht. Die medizinische Bewertung muss erläutern, weshalb die Fehleinschätzung den besonders strengen Maßstab erfüllt.
Welche Unterlagen sind besonders wichtig?
Erforderlich sind nicht nur zusammenfassende Arztbriefe, sondern möglichst auch ursprüngliche Bildaufnahmen, Laborwerte, Befundberichte und dokumentierte Beschwerden. Hilfreich ist eine zeitliche Darstellung, wann welche Informationen verfügbar waren. Spätere Untersuchungsergebnisse müssen dabei als spätere Erkenntnisse gekennzeichnet bleiben. Wer einen Diagnosefehler vermutet, sollte konkrete Fragen zur damaligen Bewertung und notwendigen Verlaufskontrolle formulieren. So kann eine sachverständige Prüfung zwischen einer vertretbaren Unsicherheit und einem haftungsrechtlich relevanten Versäumnis unterscheiden, ohne den tatsächlichen Ablauf durch rückblickende Vermutungen zu ersetzen.