Rechtsglossar · Kaufrecht und Verbraucherschutz

Minderung

Minderung bedeutet im Kaufrecht, dass der Käufer die mangelhafte Sache behält und den Kaufpreis herabsetzt. Sie ist ein gesetzliches Gestaltungsrecht nach § 441 BGB und unterscheidet sich von einem frei ausgehandelten Rabatt. Die Herabsetzung setzt einen entsprechenden Mangel und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Eine beliebige Kürzung der Rechnung ist damit nicht gerechtfertigt.

Wann darf der Kaufpreis gemindert werden?

Ausgangspunkt sind die gesetzlichen Mängelrechte des Käufers. Regelmäßig muss der Verkäufer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung erhalten. Ob eine Frist erforderlich ist oder ausnahmsweise entbehrlich bleibt, hängt von der konkreten Situation ab. Beim Verbrauchsgüterkauf gelten besondere Erleichterungen, insbesondere nach § 475d BGB. Anders als beim Rücktritt schließt die bloße Unerheblichkeit eines Mangels die Minderung nicht aus. Trotzdem muss überhaupt eine rechtlich relevante Abweichung von der geschuldeten Leistung vorliegen; bloße Unzufriedenheit genügt nicht.

Wie wird die Minderung erklärt?

Die Erklärung muss gegenüber dem Verkäufer erkennen lassen, dass der Käufer wegen des Mangels am Vertrag festhalten, aber einen entsprechend reduzierten Preis verlangen will. Für die gesetzliche Minderung ist grundsätzlich keine Zustimmung des Verkäufers erforderlich. In der Praxis empfiehlt sich eine nachvollziehbare schriftliche Dokumentation mit genauer Mangelbeschreibung. Eine unverbindliche Bitte um Preisnachlass kann dagegen anders auszulegen sein. Wer sich noch zwischen Reparatur und Vertragslösung entscheiden möchte, sollte die rechtliche Tragweite seiner Formulierung deshalb sorgfältig prüfen.

Wie berechnet sich der Minderungsbetrag?

Nach § 441 Absatz 3 BGB ist das Verhältnis zwischen dem tatsächlichen Wert der mangelhaften Sache und ihrem Wert in mangelfreiem Zustand zur Zeit des Vertragsschlusses maßgeblich. Mit diesem Verhältnis wird der vereinbarte Kaufpreis multipliziert. Kostete die Sache beispielsweise 1.000 Euro und betrug ihr mangelhafter Wert nur 80 Prozent des mangelfreien Werts, ergibt sich grundsätzlich ein geminderter Preis von 800 Euro. Die Werte können erforderlichenfalls geschätzt werden. Reparaturkosten sind nicht automatisch identisch mit dem Minderungsbetrag.

Was gilt bei bereits vollständiger Zahlung?

Hat der Käufer den ursprünglichen Kaufpreis bereits bezahlt, kann er den infolge der wirksamen Minderung überzahlten Betrag zurückverlangen. Die Berechnung sollte nachvollziehbar erläutert werden. Eine noch offene Rechnung darf nicht nach frei gewähltem Gefühl gekürzt werden; ein Streit über Voraussetzungen oder Höhe bleibt möglich. Bei mehreren Käufern oder Verkäufern enthält das Gesetz besondere Anforderungen an die Ausübung. Auch vertragliche Regelungen und die konkrete Person des Anspruchsgegners sollten deshalb in die Prüfung einbezogen werden.

BGH-Urteil zur Bindung an die Minderung

Der Bundesgerichtshof entschied am 9. Mai 2018, VIII ZR 26/17, dass eine wirksam erklärte Minderung eine bindende Entscheidung für das Festhalten am Kaufvertrag darstellt. Wegen desselben Mangels konnte anschließend nicht über den sogenannten großen Schadensersatz die vollständige Rückabwicklung verlangt werden. Das Urteil schließt nicht pauschal jeden zusätzlichen Schadensersatz aus. Es betrifft den Wechsel zu einer mit der getroffenen Wahl unvereinbaren vollständigen Vertragslösung. Andere Schäden oder weitere Mängel bedürfen einer gesonderten Prüfung.

Welche Unterschiede bestehen zum Schadensersatz?

Die Minderung gleicht das gestörte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung aus. Schadensersatz betrifft dagegen einen ersatzfähigen Nachteil und verlangt zusätzliche Voraussetzungen, häufig insbesondere Vertretenmüssen. Beide Ansprüche können sich unter bestimmten Bedingungen ergänzen, dürfen aber nicht denselben Nachteil doppelt ausgleichen. Beispielsweise ist zwischen einem verminderten Sachwert und einem zusätzlichen Folgeschaden zu unterscheiden. Eine Rechnung sollte daher klar ausweisen, welcher Betrag auf die Preisreduzierung und welcher auf einen selbstständigen Schaden gestützt wird.

Was sollte vor einer Erklärung geklärt werden?

Zunächst sind Kaufvertrag, Mangel, bisherige Reklamationen und Nacherfüllungsversuche zu dokumentieren. Anschließend sollte geprüft werden, ob das Behalten der Sache tatsächlich sinnvoll ist. Für eine belastbare Berechnung können Marktvergleiche oder sachverständige Feststellungen erforderlich sein. Verjährung und mögliche Einwendungen des Verkäufers gehören ebenfalls geprüft. Eine sorgfältig formulierte Erklärung verhindert zwar keinen Streit, erleichtert aber den Nachweis, welches Recht wann und wegen welcher konkreten Abweichung ausgeübt wurde.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen

← Alle Begriffe im Kaufrecht und Verbraucherschutz