Rechtsglossar · Internetrecht und Datenschutz

Impressum

Das Impressum enthält gesetzlich vorgeschriebene Anbieterinformationen für geschäftsmäßige digitale Dienste. Es soll Nutzern und Behörden ermöglichen, den Verantwortlichen schnell zu erkennen und unmittelbar zu kontaktieren.

Wer braucht ein Impressum?

§ 5 Digitale-Dienste-Gesetz verpflichtet Anbieter geschäftsmäßiger digitaler Dienste zu bestimmten leicht erkennbaren Informationen. Erfasst sind regelmäßig Unternehmenswebsites, Onlineshops und beruflich genutzte Auftritte. Rein persönliche oder familiäre Angebote können ausgenommen sein. Für journalistisch-redaktionelle Inhalte können zusätzliche Angaben nach § 18 Medienstaatsvertrag gelten. Auch Profile auf Plattformen benötigen gegebenenfalls ein erreichbar verlinktes Impressum.

Welche Angaben sind erforderlich?

Typisch sind Name oder Firma, ladungsfähige Anschrift, Rechtsform, vertretungsberechtigte Person und Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme. Je nach Tätigkeit kommen Register mit Registernummer, Aufsichtsbehörde, Kammer, Berufsbezeichnung, berufsrechtliche Regeln und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hinzu. Nicht jede angebotene Nummer gehört zwingend hinein; Pflichtangaben richten sich nach Anbieter und Tätigkeit. Postfach oder reine Kontaktmaske ersetzen eine ladungsfähige Anschrift nicht.

Leicht erkennbar und erreichbar

Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Eine klare Bezeichnung „Impressum“ ist etabliert. Nach verbreiteter Rechtsprechung kann eine Erreichbarkeit über höchstens zwei nachvollziehbare Klicks genügen. Auf mobilen Seiten und Plattformprofilen darf der Link nicht verdeckt sein. Technische Sperren, Loginzwang oder nur vorübergehend funktionierende Links gefährden die Verfügbarkeit. Ein zentraler Impressumslink kann mehrere Auftritte abdecken, wenn die Zuordnung eindeutig bleibt.

EuGH zur schnellen Kontaktaufnahme

Der Europäische Gerichtshof entschied am 16. Oktober 2008, C-298/07 – Deutsche Internet Versicherung, dass neben der E-Mail-Adresse nicht zwingend stets eine Telefonnummer angegeben werden muss. Erforderlich ist aber ein weiterer Kommunikationsweg, der eine schnelle, unmittelbare und effiziente Kontaktaufnahme ermöglicht. Ein elektronisches Kontaktformular kann genügen; auf Anfrage muss für Personen ohne Internetzugang ein nicht elektronischer Kommunikationsweg ermöglicht werden.

DDG statt TMG

Seit Mai 2024 steht die allgemeine Anbieterkennzeichnung in § 5 DDG. Hinweise auf § 5 TMG sind daher veraltet, auch wenn die inhaltlichen Pflichten weitgehend bekannt erscheinen. Webseitenbetreiber sollten Gesetzeszitate, Bezeichnungen und Verlinkungen aktualisieren. Daneben bestehen eigenständige Informationspflichten, etwa nach Verbraucherrecht, Datenschutzrecht oder für Online-Streitbeilegung. Diese werden nicht automatisch durch ein korrektes Impressum erfüllt.

Abmahnung und behördliche Folgen

Fehlende oder falsche Pflichtangaben können als Ordnungswidrigkeit verfolgt und unter Voraussetzungen wettbewerbsrechtlich beanstandet werden. Nicht jeder Schreibfehler rechtfertigt dieselbe Reaktion; Relevanz und Anspruchsberechtigung sind zu prüfen. Nach einer Abmahnung sollten Unterlassungserklärung, Frist, Aktivlegitimation und Kosten nicht ungeprüft akzeptiert werden. Zugleich ist ein objektiver Mangel zeitnah zu beseitigen, ohne Beweise zum bisherigen Stand zu verlieren.

Praktische Prüfung

Ein Impressumscheck umfasst alle Domains, Sprachversionen, Shopseiten, Social-Media-Profile und mobilen Ansichten. Handelsregister, Berufsrecht und vertretungsberechtigte Personen müssen aktuell sein. Screenshots dokumentieren die Erreichbarkeit. Für Einzelunternehmer ist die richtige Namensangabe besonders wichtig; Fantasiebezeichnungen allein reichen nicht. Änderungen von Anschrift, Rechtsform oder Aufsicht sollten über einen festen Prozess sofort in sämtlichen Kanälen nachgeführt werden. Maßgeblich bleibt stets der konkrete Verarbeitungszweck. Antrag, Datensatz, technische Umsetzung und Kommunikation sollten deshalb in einer nachvollziehbaren Zeitlinie dokumentiert werden. Nur so lässt sich beurteilen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, die Antwort vollständig war und Rechte anderer angemessen berücksichtigt wurden. Verantwortliche sollten außerdem festlegen, wer den Eingang bestätigt, Fachabteilungen einbindet, Fristen überwacht und die Entscheidung freigibt. Ein standardisierter Ablauf darf die Einzelfallprüfung nicht ersetzen. Abweichungen und offene Tatsachen müssen sichtbar bleiben, damit eine Aufsichtsbehörde oder ein Gericht die Entscheidung später nachvollziehen kann. Maßgeblich bleibt stets der konkrete Verarbeitungszweck. Antrag, Datensatz, technische Umsetzung und Kommunikation sollten deshalb in einer nachvollziehbaren Zeitlinie dokumentiert werden. Nur so lässt sich beurteilen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, die Antwort vollständig war und Rechte anderer angemessen berücksichtigt wurden.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen

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