Nachrang innerhalb der Gläubigerordnung
Nicht alle Insolvenzforderungen stehen auf derselben Stufe. § 39 InsO ordnet bestimmte Ansprüche hinter den übrigen Insolvenzforderungen ein. Erst wenn die jeweils vorrangigen Ansprüche berücksichtigt sind, kommt eine Befriedigung der nachrangigen Gruppe in Betracht. Innerhalb gleicher Rangstufen erfolgt die Verteilung grundsätzlich im Verhältnis der Beträge. Praktisch führt dies häufig zu einem erheblichen Ausfallrisiko. Nachrang bedeutet aber nicht automatisch, dass die Forderung zivilrechtlich nicht besteht. Bestand, Durchsetzbarkeit und Rang sind unterschiedliche Fragen, die gesondert geprüft werden müssen.
Gesetzlich nachrangige Forderungsgruppen
§ 39 Absatz 1 InsO nennt mehrere Gruppen in einer bestimmten Reihenfolge. Hierzu gehören seit Verfahrenseröffnung laufende Zinsen und Säumniszuschläge auf Insolvenzforderungen, Kosten der Verfahrensteilnahme, Geldstrafen und vergleichbare Zahlungspflichten sowie Forderungen auf unentgeltliche Leistungen. Hinzu kommen unter weiteren Voraussetzungen Rückzahlungsansprüche aus Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich entsprechenden Geschäften. Eine Hauptforderung kann deshalb einen anderen Rang haben als später anfallende Zinsen. Die Berechnung sollte beide Positionen trennen, statt sämtliche Beträge ohne Differenzierung als gewöhnliche Insolvenzforderung zusammenzufassen.
Besonderheiten bei Gesellschafterdarlehen
Der Nachrang von Gesellschafterdarlehen gilt nicht unterschiedslos für jede Finanzierung durch irgendeinen Beteiligten. § 39 Absätze 4 und 5 InsO begrenzt den Anwendungsbereich und enthält Ausnahmen. Dazu zählt unter den gesetzlichen Voraussetzungen der nicht geschäftsführende Gesellschafter mit höchstens zehn Prozent Beteiligung am Haftkapital. Auch ein Beteiligungserwerb zu Sanierungszwecken kann privilegiert sein. Weitere Sonderregelungen betreffen staatliche Förderbanken. Deshalb müssen Gesellschaftsstruktur, Beteiligungshöhe, Geschäftsführungsfunktion, Finanzierungsart und zeitlicher Ablauf sorgfältig festgestellt werden, bevor ein Darlehen einem bestimmten Rang zugeordnet wird.
Vertraglicher Rangrücktritt
Gläubiger und Schuldner können nach § 39 Absatz 2 InsO einen Nachrang vereinbaren. Im Zweifel werden solche Ansprüche noch hinter den in Absatz 1 genannten Forderungen befriedigt. Der genaue Vertragsinhalt ist jedoch entscheidend. Ein einfacher Nachrang im Insolvenzverfahren ist nicht automatisch dasselbe wie ein qualifizierter Rangrücktritt mit zusätzlicher Zahlungssperre bereits vor Eröffnung. Auch Stundung und Forderungsverzicht sind davon zu unterscheiden. Wer eine solche Erklärung abgibt, sollte ihre Folgen für laufende Zahlungen, Kündigungsmöglichkeiten und die insolvenzrechtliche Überschuldungsprüfung ausdrücklich klären.
Rechtsprechung zum qualifizierten Rangrücktritt
Im Urteil vom 5. März 2015 – IX ZR 133/14 – behandelte der Bundesgerichtshof einen qualifizierten Rangrücktritt als schuldrechtliche Vereinbarung mit Schutzwirkung zugunsten der Gläubigergesamtheit. Nach Eintritt der Insolvenzreife kann sie nicht beliebig durch eine Abrede zwischen Schuldner und begünstigtem Gläubiger aufgehoben werden. Trotz Zahlungssperre geleistete Beträge können zurückverlangt werden; auch Anfechtungsfragen können entstehen. Die Entscheidung betrifft die qualifizierte Gestaltung. Ihre Wirkungen dürfen daher nicht ohne Prüfung des Wortlauts jedem beliebigen vertraglichen Nachrang zugeschrieben werden.
Besondere Aufforderung zur Anmeldung
Nach § 174 Absatz 3 InsO sind nachrangige Forderungen nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders dazu auffordert. Bei einer solchen Anmeldung müssen Nachrang und konkrete Rangstelle bezeichnet werden. Die gewöhnliche Aufforderung zur Anmeldung von Insolvenzforderungen ersetzt diese besondere Aufforderung nicht automatisch. Gläubiger sollten deshalb den Eröffnungsbeschluss und spätere gerichtliche Bekanntmachungen genau lesen. Eine Forderung einfach vorsorglich als nicht nachrangig anzumelden, obwohl der Nachrang feststeht, schafft keinen besseren Rang und kann zusätzliche Auseinandersetzungen über die richtige Einordnung verursachen.
Wirtschaftliche Bewertung und Unterlagen
Für die Prüfung werden ursprünglicher Vertrag, Rangrücktrittsvereinbarung, Nachträge, Beteiligungsunterlagen und Zahlungsübersichten benötigt. Bei Gesellschafterdarlehen sind außerdem Geschäftsführungsbefugnisse und Veränderungen der Beteiligung wichtig. Zinsen und Kosten sollten nach Zeitraum und Rang getrennt ausgewiesen werden. Wer eine Zahlung erhalten hat, muss mögliche Rückforderungsrisiken gesondert untersuchen. Der wirtschaftliche Wert einer nachrangigen Forderung hängt wesentlich von der verfügbaren Masse und den vorrangigen Ansprüchen ab. Eine rechtliche Prüfung hilft, Anmeldung, Vergleich und weitere Finanzierung auf eine realistische Einschätzung zu stützen.