Abtretungsfrist in der Restschuldbefreiung

Rechtsglossar · Insolvenzrecht

Abtretungsfrist in der Restschuldbefreiung

Die Abtretungsfrist bestimmt, für welchen Zeitraum pfändbare Bezüge aufgrund der Erklärung nach § 287 Absatz 2 InsO an den Treuhänder abgetreten werden. Sie beträgt grundsätzlich drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Bedeutung der Abtretungserklärung

Mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung muss der Schuldner nach § 287 Absatz 2 InsO eine Abtretungserklärung abgeben. Sie erfasst pfändbare Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis und bestimmte an deren Stelle tretende laufende Bezüge. Die Abtretungsfrist bezeichnet den gesetzlich bestimmten Zeitraum dieser Erklärung. Sie ist keine allgemeine Frist, nach der sämtliche Vermögensfragen automatisch erledigt sind. Insbesondere sind die Abtretung von Bezügen, die Zugehörigkeit anderer Vermögenswerte zur Insolvenzmasse und die spätere Entscheidung über Restschuldbefreiung rechtlich zu unterscheiden.

Fristbeginn mit der Verfahrenseröffnung

Die reguläre Dreijahresfrist beginnt nach dem Gesetz mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Maßgeblich ist daher nicht das erste Beratungsgespräch, der Beginn des außergerichtlichen Einigungsversuchs oder bereits die Einreichung des Insolvenzantrags. Für die genaue zeitliche Einordnung sollte der Eröffnungsbeschluss herangezogen werden. Dauert die Vorbereitung länger, verkürzt dies die gesetzliche Abtretungsfrist grundsätzlich nicht. Ebenso führt eine frühe Beendigung des eigentlichen Insolvenzverfahrens nicht dazu, dass eine neue Dreijahresfrist beginnt. Der gesetzliche Ausgangspunkt bleibt die ursprüngliche Verfahrenseröffnung.

Drei Jahre und besondere Wiederholungsfälle

Nach heutigem Recht beträgt die Abtretungsfrist grundsätzlich drei Jahre. Hat der Schuldner bereits auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags Restschuldbefreiung erhalten, sieht § 287 Absatz 2 Satz 2 InsO für ein erneutes Verfahren fünf Jahre vor. Ob ein solcher Antrag überhaupt zulässig ist, richtet sich zusätzlich nach den gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen. Für ältere Verfahren können andere Zeiträume aufgrund des Übergangsrechts gelten. Pauschale Aussagen über sechs Jahre oder eine stets einheitliche Dreijahresfrist sind deshalb unzuverlässig.

Welche Einkünfte erfasst werden

Die Erklärung betrifft den pfändbaren Teil der gesetzlich bezeichneten Bezüge. Unpfändbare Einkommensbestandteile werden dadurch nicht automatisch an den Treuhänder übertragen. Die genaue Höhe hängt unter anderem von den geltenden Pfändungsschutzvorschriften und berücksichtigungsfähigen Unterhaltspflichten ab. Bei Sonderzahlungen, Abfindungen oder nachträglich ausgezahlten Beträgen kann zusätzlich streitig sein, wann der Anspruch entstanden ist und welcher Rechtsgrund ihn trägt. Der Zahlungseingang allein beantwortet die Zuordnung nicht stets. Solche Fälle sollten anhand der Vereinbarungen, Abrechnungen und maßgeblichen Zeitpunkte geprüft werden.

Pflichten während des maßgeblichen Zeitraums

Während des eröffneten Insolvenzverfahrens gelten insbesondere die dortigen Mitwirkungs- und Erwerbspflichten. Für die Zeit nach Verfahrensbeendigung bis zum Ende der Abtretungsfrist regelt § 295 InsO weitere Obliegenheiten. Dazu gehören angemessene Erwerbsbemühungen, die Mitteilung bestimmter Veränderungen und die Beachtung gesetzlicher Herausgabepflichten. Selbständige müssen außerdem die besonderen Regeln des § 295a InsO berücksichtigen. Die Frist ist daher keine reine Wartezeit. Pflichtverletzungen können unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen die Restschuldbefreiung gefährden, selbst wenn der zeitliche Ablauf ansonsten feststeht.

Rechtsprechung zu Ansprüchen am Fristende

Der Bundesgerichtshof entschied am 21. Mai 2026 – IX ZB 45/25 –, dass die Abtretung grundsätzlich nur pfändbare Bezüge erfasst, deren Ansprüche innerhalb ihrer Laufzeit entstanden sind. Im entschiedenen Fall wurde ein Abfindungsanspruch erst durch einen nach Fristende geschlossenen gerichtlichen Vergleich begründet. Der Senat stellte zugleich klar, dass die Aufgaben des Treuhänders nicht allein mit dem Fristablauf enden. Bereits übergegangene Forderungen können noch einzuziehen und zu verteilen sein. Fristende und vollständige Abwicklung müssen daher getrennt betrachtet werden.

Gerichtliche Entscheidung nach Fristablauf

Nach § 300 Absatz 1 InsO entscheidet das Gericht nach dem regulären Fristablauf über die Restschuldbefreiung. Wird sie auf dieser Grundlage erteilt, gilt sie als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt. Der erforderliche Beschluss darf gleichwohl nicht durch eine eigene Annahme ersetzt werden. Eine frühere Entscheidung ist unter den besonderen Voraussetzungen des § 300 Absatz 2 InsO möglich. Schuldner sollten den Beschluss abwarten, Unterlagen aufbewahren und noch offene Abrechnungsfragen klären. Auch danach bleiben gesetzlich ausgenommene Forderungen und gesonderte Vermögensfragen zu beachten.

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