Wie die laufende Rechnung funktioniert
Das Kontokorrent nach § 355 HGB setzt eine Geschäftsverbindung voraus, an der mindestens ein Kaufmann beteiligt ist. Die Parteien vereinbaren, ihre gegenseitigen Ansprüche und Leistungen einschließlich Zinsen in eine laufende Rechnung einzustellen und in regelmäßigen Abständen zu verrechnen. Nach dem Rechnungsabschluss wird festgestellt, welcher Partei der Überschuss zusteht. Typische Anwendungsfälle sind Bankverbindungen und dauerhafte Lieferbeziehungen mit wechselseitigen Forderungen. Eine bloße Aufstellung offener Rechnungen begründet allerdings noch kein Kontokorrent: Hinzukommen muss die entsprechende Verrechnungsabrede zwischen den Beteiligten.
Welche Forderungen erfasst werden
Die Kontokorrentvereinbarung bestimmt, welche Geschäfte und Forderungsarten in die Rechnung gehören. Während der laufenden Rechnungsperiode können erfasste Einzelansprüche grundsätzlich nicht unabhängig von der vereinbarten Verrechnung durchgesetzt werden. Das verhindert, dass eine Partei ausgewählte Forderungen isoliert verlangt und zugleich die Gegenforderungen im Konto belässt. Ob eine bestimmte Forderung tatsächlich gebunden ist, hängt vom Vertragsinhalt ab. Auch bei länger gelebter Buchungspraxis sollte daher geklärt werden, ob etwa Schadensersatz, Gebühren oder Ansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis einbezogen werden sollen.
Rechnungsabschluss und Anerkennung des Saldos
Nach § 355 Absatz 2 HGB erfolgt der Rechnungsabschluss einmal jährlich, sofern die Parteien nichts anderes bestimmen. In der Praxis werden häufig kürzere Perioden vereinbart. Rechnerische Saldierung und rechtsgeschäftliche Anerkennung des Ergebnisses sind zu unterscheiden. Ein bestätigter Abschluss kann die rechtliche Grundlage der späteren Zahlungsforderung verändern. Deshalb sollten fehlerhafte Buchungen, unberechtigte Entgelte und unberücksichtigte Gutschriften zeitnah beanstandet werden. Ob Schweigen als Genehmigung wirkt, richtet sich nach einer wirksamen Vereinbarung und den konkreten Umständen; eine universelle gesetzliche Genehmigungsfrist enthält § 355 HGB nicht.
Zinsen, Kreditlinie und Kontoführung
§ 355 Absatz 1 HGB ermöglicht unter seinen Voraussetzungen die Verzinsung eines Überschusses auch insoweit, als darin bereits Zinsen enthalten sind. Die Vorschrift ist damit für die Abgrenzung zum Zinseszinsverbot des § 248 BGB bedeutsam. Kontokorrent und Kreditvertrag bleiben dennoch unterschiedliche Regelungsgegenstände. Eine vereinbarte Verrechnung gewährt nicht automatisch eine Kreditlinie. Ebenso folgen Höhe, Anpassung und Fälligkeit der Kreditzinsen aus den jeweils einschlägigen Vereinbarungen. Kontoauszüge sollten deshalb sowohl rechnerisch als auch hinsichtlich der rechtlichen Grundlage einzelner Zinsbelastungen geprüft werden.
Kündigung und Abwicklung der Geschäftsverbindung
Nach § 355 Absatz 3 HGB kann jede Partei im Zweifel auch während einer Rechnungsperiode kündigen und die Zahlung des verbleibenden Überschusses verlangen. Abweichende wirksame Vereinbarungen sind zu berücksichtigen. Bei der Abwicklung müssen noch einzustellende Forderungen, Zahlungen und Einwendungen vollständig erfasst werden. Die Beendigung eines einzelnen Kreditvertrags führt jedoch nicht zwangsläufig zugleich zur Beendigung der Kontokorrentvereinbarung. Deshalb sollten Kündigungsschreiben klar benennen, welche Vertragsverhältnisse enden sollen und wie die Schlussabrechnung erfolgen wird. Sonst drohen Streitigkeiten über weitere Buchungen und Zinsen.
BGH zur Fortsetzung nach Kreditfälligkeit
Im Urteil vom 20. Mai 2003, XI ZR 235/02, entschied der Bundesgerichtshof, dass die Befristung eines Kontokorrentkredits nicht ohne Weiteres auch das Kontokorrentverhältnis beendet. Entscheidend ist der erkennbare Parteiwille; die weitere Abwicklung des Kontos kann für eine Fortsetzung sprechen. Zugleich unterscheidet das Urteil zwischen fortgesetzter Verrechnung und den Voraussetzungen weiterer vertraglicher Zinsansprüche. Aus einem weitergeführten Konto folgt daher nicht automatisch jeder zuvor verlangte Kreditzins. Der BGH verwies die Sache zur weiteren Prüfung der streitigen Zinsforderungen zurück.
Welche Unterlagen bei Streitigkeiten helfen
Eine belastbare Prüfung benötigt die ursprüngliche Kontokorrentabrede, spätere Änderungsvereinbarungen, vollständige Kontoauszüge und sämtliche Rechnungsabschlüsse. Hinzukommen sollten Kreditverträge, Zinsmitteilungen, Einwendungen und Kündigungsschreiben. Wer einen Saldo verlangt, muss dessen rechtliche und rechnerische Grundlage nachvollziehbar darstellen können. Wer widerspricht, sollte die angegriffenen Positionen konkret bezeichnen und zugehörige Belege sichern. Besonders wichtig ist die zeitliche Zuordnung: Eine Buchung vor Vertragsende kann anderen Regeln folgen als eine spätere Belastung. Die bloße Übernahme des zuletzt ausgewiesenen Kontostands reicht für eine sorgfältige Anspruchsprüfung nicht aus.