Welche Bedeutung ein Handelsbrauch hat
§ 346 HGB verpflichtet dazu, unter Kaufleuten bei Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche zu berücksichtigen. Damit ergänzt der Handelsbrauch den geschriebenen Vertrag und das Gesetz. Er kann beispielsweise für branchenübliche Abläufe, Abrechnungen oder die Auslegung kaufmännischer Erklärungen relevant werden. Nicht jede häufig verwendete Vertragsklausel und nicht jede betriebliche Routine besitzt diese Qualität. Erforderlich ist eine tatsächlich bestehende, von den maßgeblichen Geschäftskreisen hinreichend übereinstimmend praktizierte und anerkannte Übung.
Wie sich eine verbindliche Übung herausbildet
Ein Handelsbrauch entsteht durch eine gewisse Dauer und Gleichmäßigkeit der tatsächlichen Geschäftspraxis innerhalb eines bestimmbaren Verkehrskreises. Er kann auf eine Branche, eine Region oder bestimmte Geschäfte beschränkt sein. Eine starre gesetzliche Mindestdauer gibt es nicht. Entscheidend ist, ob sich eine ausreichend gefestigte, auf Übereinstimmung der Beteiligten beruhende Handhabung feststellen lässt. Einzelne Beispiele oder die persönliche Erwartung eines Vertragspartners reichen dafür nicht aus. Auch eine von einem mächtigen Unternehmen einseitig durchgesetzte Vorgabe belegt für sich genommen noch keinen allgemein anerkannten Handelsbrauch.
Verhältnis zu Vertrag und Gesetz
Ein anwendbarer Handelsbrauch kann bei der Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB helfen und nicht ausdrücklich geregelte Einzelheiten ergänzen. Eine eindeutige abweichende Vereinbarung der Parteien geht ihm grundsätzlich vor. Zwingendes Gesetzesrecht kann durch kaufmännische Übung nicht außer Kraft gesetzt werden. Ebenso ersetzt der Hinweis auf eine angebliche Branchenüblichkeit nicht die Prüfung einer Klausel nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. § 310 Absatz 1 BGB verlangt allerdings bei der Kontrolle im unternehmerischen Verkehr eine angemessene Berücksichtigung der dort geltenden Gewohnheiten und Gebräuche.
Abgrenzung zur individuellen Geschäftsbeziehung
Eine zwischen zwei Unternehmen wiederholt geübte Handhabung kann für deren eigene Vertragsauslegung wichtig sein, ohne bereits einen Handelsbrauch der gesamten Branche darzustellen. Ebenso ist Gewohnheitsrecht zu unterscheiden: Dafür ist zusätzlich eine entsprechende Überzeugung rechtlicher Verbindlichkeit erforderlich. Beim Handelsbrauch steht die tatsächliche kaufmännische Verkehrsübung im Vordergrund. Wer sich auf sie beruft, sollte deshalb präzise erklären, welchen Kreis von Marktteilnehmern und welche Art von Geschäft sie betrifft. Der bloße Satz, das habe man immer so gemacht, beantwortet diese Fragen nicht.
Handelsbräuche bei der Warenuntersuchung
Bei einem beiderseitigen Handelskauf kann eine nachgewiesene Übung beeinflussen, welche Untersuchungen nach § 377 HGB im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich sind. Denkbar sind bestimmte Stichproben, Prüfmethoden oder Abläufe bei der Entgegennahme einer Lieferung. Daraus folgt jedoch keine grenzenlose Untersuchungspflicht. Die Anforderungen müssen zum Geschäft und zu den Umständen passen. Behauptet der Verkäufer eine weitergehende branchenübliche Kontrolle, muss deren tatsächliches Bestehen nachvollziehbar werden. Eine formularmäßige Prüfpflicht und ein unabhängig davon bestehender Handelsbrauch sind rechtlich getrennt zu beurteilen.
BGH verlangt konkrete Anknüpfungstatsachen
Im Urteil vom 6. Dezember 2017, VIII ZR 246/16, hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an den Vortrag eines Handelsbrauchs hervorgehoben. Eine pauschale Behauptung, ein Vorgang werde in der Branche üblicherweise auf bestimmte Weise gehandhabt, genügt nicht. Erforderlich sind konkrete Tatsachen zur räumlichen, zeitlichen und personellen Verbreitung einer einheitlichen Übung. Die Entscheidung betraf zugleich kaufmännische Untersuchungsobliegenheiten und deren vertragliche Ausgestaltung. Für die Praxis bedeutet dies, dass eine rechtliche Schlussfolgerung durch überprüfbare Informationen über die tatsächlichen Marktgepflogenheiten unterlegt werden muss.
Wie Unternehmen den Handelsbrauch belegen
Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere Auskünfte von Industrie- und Handelskammern, Branchenverbänden und sachkundigen Marktteilnehmern sowie geeignete Sachverständigengutachten in Betracht. Aussagekräftig sind Angaben dazu, seit wann, in welchem Gebiet und von welchen Beteiligten die behauptete Praxis angewandt wird. Frühere Verträge können Hinweise liefern, ersetzen aber nicht automatisch den Nachweis einer allgemeinen Übung. Unternehmen sollten wichtige Abwicklungsfragen deshalb möglichst ausdrücklich vereinbaren. Im Streitfall ist zusätzlich zu prüfen, ob der behauptete Handelsbrauch gerade für den maßgeblichen Zeitraum und die konkrete Geschäftsart galt.