Wer gilt als Kaufmann?
Die Kaufmannseigenschaft richtet sich nach dem HGB und lässt sich nicht mit dem allgemeinen Begriff des Unternehmers gleichsetzen. Sie kann sich etwa aus dem Betrieb eines Handelsgewerbes, einer entsprechenden Registereintragung oder der Rechtsform ergeben. Eine GmbH gilt grundsätzlich als Handelsgesellschaft. Ein kleiner Gewerbebetrieb oder eine freiberufliche Tätigkeit begründet dagegen nicht allein schon Kaufmannseigenschaft. Für die Einordnung müssen deshalb beide Vertragsparteien und der Zusammenhang des Kaufs mit ihrem Geschäft betrachtet werden. Auch ein nur gelegentlicher Warenkauf kann für einen Kaufmann ein Handelsgeschäft darstellen.
Wann gelten die besonderen Kaufregeln?
Die §§ 343 und folgende HGB bestimmen den Bezug eines Geschäfts zum Handelsgewerbe. Je nach Vorschrift genügt ein Handelsgeschäft auf einer Seite; andere Regeln setzen kaufmännischen Geschäftsverkehr auf beiden Seiten voraus. Gerade § 377 HGB verlangt einen beiderseitigen Handelskauf. Der gewöhnliche private Einkauf eines Verbrauchers beim Händler unterliegt dieser gesetzlichen Untersuchungsobliegenheit daher nicht. Das BGB bleibt daneben wichtig, insbesondere für Vertragsschluss, Sachmängel, Nacherfüllung und Rücktritt. Handelsrecht ergänzt diese Regeln und kann beeinflussen, ob grundsätzlich bestehende Rechte wegen eines Verfahrensfehlers verloren gehen.
Warum ist die Warenkontrolle so wichtig?
Nach Ablieferung muss ein kaufmännischer Käufer die Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs unverzüglich untersuchen und erkennbare Mängel dem Verkäufer anzeigen. Unterbleibt eine gebotene Rüge, gilt die Ware grundsätzlich insoweit als genehmigt. Bei zunächst nicht erkennbaren Fehlern muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung erfolgen. Umfang und Tempo der Untersuchung hängen von Produkt, Menge, Verderblichkeit und praktischen Kontrollmöglichkeiten ab. Eine allgemeine gesetzliche Vierzehntagesfrist gibt es nicht. Unternehmen sollten Warenannahme, technische Prüfung und Kommunikation deshalb so organisieren, dass relevante Beanstandungen nicht zwischen Lager und Einkauf liegen bleiben.
Rechtsprechung: Zumutbare Prüfung statt grenzenloser Kontrolle
Der BGH erläuterte im Urteil vom 6. Dezember 2017 – VIII ZR 246/16 – die Grenzen der Untersuchungsobliegenheit. Maßgeblich sind zumutbare Maßnahmen im konkreten Geschäftsgang unter Berücksichtigung beider Vertragsseiten. Die Anforderungen dürfen nicht so weit reichen, dass das Risiko fehlerhafter Lieferung unangemessen auf den Käufer verschoben wird. Das Urteil begründet jedoch keinen generellen Verzicht auf Kontrollen. Welche Prüfung erforderlich ist, muss anhand der Ware und der konkreten Umstände bestimmt werden; Standardklauseln sind zusätzlich auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Was ist bei Lieferbedingungen und AGB zu beachten?
Verträge können Spezifikationen, Qualitätsnachweise, Liefertermine und Prüfverfahren näher ausgestalten. Allgemeine Geschäftsbedingungen bleiben auch zwischen Unternehmen einer rechtlichen Kontrolle unterworfen. Ein Kaufmann muss daher nicht jede beliebige Haftungsbegrenzung oder verschärfte Kontrollvorgabe akzeptieren. Gleichzeitig sind Handelsbräuche und die Besonderheiten des Geschäftsverkehrs zu berücksichtigen. Bei widersprechenden Einkaufsbedingungen und Verkaufsbedingungen ist zu klären, welche Regelungen tatsächlich Vertragsbestandteil wurden. Internationale Lieferungen können zudem dem UN-Kaufrecht unterliegen. Eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts schließt dessen Anwendung nicht schon in jedem Fall aus.
Wie lassen sich Rechte praktisch sichern?
Auftrag, Auftragsbestätigung und vereinbarte Produktmerkmale sollten zusammen aufbewahrt werden. Bei Anlieferung helfen Chargennummern, Fotos, Prüfprotokolle und gegebenenfalls geeignete Rückstellmuster. Eine Beanstandung sollte die Lieferung identifizieren und den festgestellten Fehler verständlich beschreiben. Der rechtzeitige Versand der Anzeige muss im Streitfall nachgewiesen werden können. Vor Rücksendung, Verarbeitung oder Entsorgung ist außerdem zu klären, welche Beweismittel und Untersuchungsmöglichkeiten erhalten bleiben müssen. Eine ordentliche Rüge sichert die Ausgangsposition; welches Mängelrecht anschließend ausgeübt werden kann, verlangt eine weitere Prüfung des Vertrags und des BGB.