Rechtsglossar · Handelsrecht

Geschäftsgeheimnis

Ein Geschäftsgeheimnis ist eine wirtschaftlich wertvolle, nicht allgemein zugängliche Information, die ihr berechtigter Inhaber durch angemessene Maßnahmen schützt. Maßgeblich sind die Voraussetzungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes.

Welche Informationen geschützt sein können

§ 2 Nummer 1 GeschGehG nennt mehrere Voraussetzungen, die gemeinsam erfüllt sein müssen. Die Information darf den üblicherweise damit befassten Kreisen weder allgemein bekannt noch ohne Weiteres zugänglich sein. Gerade ihre Geheimhaltung muss wirtschaftlichen Wert haben. Hinzukommen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen und ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Geschützt sein können etwa Herstellungsverfahren, Kalkulationen, Entwicklungsunterlagen oder besondere Kundendaten. Die bloße Bezeichnung als vertraulich genügt nicht. Allgemein bekannte Preise oder öffentlich auffindbare Ansprechpartner werden durch einen internen Stempel nicht automatisch zum Geschäftsgeheimnis.

Angemessene Maßnahmen im Betriebsalltag

Welche Schutzmaßnahmen angemessen sind, hängt von Wert, Sensibilität und Nutzung der Information sowie den Umständen des Unternehmens ab. Typische Bausteine sind beschränkte Zugriffsrechte, sichere Ablagen, dokumentierte Freigaben und klare Zuständigkeiten. Beschäftigte sollten wissen, welche Unterlagen vertraulich sind und wie sie damit umgehen müssen. Eine Geheimhaltungsvereinbarung kann dies ergänzen. Sie ersetzt jedoch keine tatsächlich gelebte Organisation. Werden sensible Dateien ohne nachvollziehbaren Grund jedem zugänglich gemacht, kann das gegen einen ausreichenden Schutz sprechen und die spätere Beweisführung erheblich erschweren.

Erlaubter und verbotener Umgang

§ 4 GeschGehG untersagt insbesondere bestimmte unbefugte Zugriffe, Kopien sowie die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung geschützter Informationen. Auch wer ein Geheimnis über Dritte erhält, kann verantwortlich sein, wenn er die rechtswidrige Herkunft kennt oder kennen muss. Demgegenüber erlaubt § 3 unter seinen Voraussetzungen eigenständige Entdeckungen und Entwicklungen sowie bestimmte Untersuchungen rechtmäßig verfügbarer Produkte. Solches Reverse Engineering ist daher nicht ausnahmslos verboten. Vertragliche Beschränkungen und die konkrete Berechtigung am untersuchten Gegenstand müssen allerdings gesondert geprüft werden.

Keine schrankenlose Verschwiegenheit

Das Gesetz schützt Geheimnisse, aber nicht jedes Interesse an Abschottung. § 5 GeschGehG enthält Ausnahmen, unter anderem für die Aufdeckung rechtswidrigen Handelns oder beruflichen Fehlverhaltens, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich des Schutzes des allgemeinen öffentlichen Interesses vorliegen. Daneben sind besondere Regeln für Hinweisgeber zu beachten. Eine pauschale Geheimhaltungsklausel darf solche gesetzlichen Befugnisse nicht einfach beseitigen. Für Beschäftigte ist außerdem zwischen geschützten konkreten Informationen und allgemeinen beruflichen Erfahrungen zu unterscheiden. Nicht jedes erlernte Können gehört dauerhaft ausschließlich dem früheren Arbeitgeber.

LAG Düsseldorf zu Kundenunterlagen

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied am 3. Juni 2020 – 12 SaGa 4/20 – über den Schutz von Kundeninformationen. Nach der Entscheidung können Kundenlisten und private Aufzeichnungen über Kundenbesuche Geschäftsgeheimnisse enthalten. Erforderlich bleiben angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen. Eine allgemeine Klausel über sämtliche betrieblichen Angelegenheiten genügt dafür nicht ohne Weiteres; konkret geregelte Rückgabepflichten können dagegen Bedeutung haben. Das Gericht gab dem Unterlassungsbegehren hinsichtlich bestimmter Aufzeichnungen teilweise statt. Der Fall zeigt, warum weder jede Kundeninformation automatisch geschützt noch jeder Anspruch wegen einer unzureichenden Pauschalklausel ausgeschlossen ist.

Ansprüche bei einer Verletzung

§ 6 GeschGehG ermöglicht bei einer Rechtsverletzung insbesondere Beseitigung und Unterlassung. Weitere Vorschriften betreffen beispielsweise Herausgabe oder Vernichtung bestimmter Unterlagen und Auskünfte über rechtsverletzende Produkte. Schadensersatz nach § 10 setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Die Ansprüche unterliegen gesetzlichen Grenzen, insbesondere der Verhältnismäßigkeit. Für die Durchsetzung müssen Unternehmen das konkrete Geheimnis und ihre Schutzmaßnahmen nachvollziehbar benennen. Im gerichtlichen Verfahren erlaubt § 16 eine Einstufung von Informationen als geheimhaltungsbedürftig. Das verhindert jedoch nicht die notwendige substantiierte Darlegung des eigenen Anspruchs.

Schutz vor einem Streit vorbereiten

Sinnvoll ist ein Verzeichnis der besonders wichtigen Informationsbestände mit verantwortlichen Personen und abgestuften Zugriffsrechten. Bei einer Due Diligence können freigegebene Datenräume, beschränkte Empfängerkreise und protokollierte Zugriffe den Schutz unterstützen. Beim Ausscheiden von Beschäftigten oder Vertragspartnern sollten Rückgabe, Löschung und fortbestehende Pflichten konkret geklärt werden. Nach einem Verdacht sind Zugriffe und Übertragungen rechtmäßig zu sichern und mögliche weitere Offenlegungen zu begrenzen. Eigenmächtige Überwachungsmaßnahmen können neue Rechtsprobleme schaffen. Eine frühzeitige Prüfung hilft, Beweissicherung und wirksame Schutzansprüche aufeinander abzustimmen.

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