Rechtsglossar · Handelsrecht

Asset Deal

Bei einem Asset Deal erwirbt der Käufer ausgewählte Vermögensgegenstände eines Unternehmens. Maschinen, Waren, Forderungen und Nutzungsrechte werden nach den jeweils geltenden Regeln übertragen; die Gesellschaft selbst wird nicht gekauft.

Den Erwerbsgegenstand genau festlegen

Ein Asset Deal kann einen vollständigen Betrieb oder einen abgrenzbaren Teil davon betreffen. Käufer und Verkäufer entscheiden, welche Vermögenswerte einbezogen werden und welche beim bisherigen Inhaber verbleiben. Eine genaue Anlagenliste ist deshalb zentral. Sie sollte beispielsweise Maschinen mit Seriennummern, Warenbestände, Domains und gewerbliche Schutzrechte erfassen. Auch wirtschaftlich wichtige Positionen ohne körperliche Form dürfen nicht fehlen. Der Kaufvertrag muss erkennen lassen, welche Geschäftsausstattung zur Fortführung benötigt wird und ob bestimmte Gegenstände nur gemietet, geleast oder mit Sicherungsrechten belastet sind.

Einzelübertragung nach unterschiedlichen Vorschriften

Für bewegliche Sachen richtet sich der Eigentumsübergang insbesondere nach § 929 BGB; Forderungen werden grundsätzlich nach § 398 BGB abgetreten. Bei Grundstücken sind notarielle Beurkundung, Auflassung und Grundbucheintragung zu berücksichtigen, insbesondere §§ 311b, 873, 925 BGB. Schutzrechte und Lizenzen erfordern eine gesonderte Prüfung ihrer Übertragbarkeit. Der Abschluss des Kaufvertrags bewirkt daher nicht automatisch jeden erforderlichen Rechtsübergang. Ein Vollzugsverzeichnis sollte die einzelnen Übertragungsakte, Zustimmungen und Nachweise zusammenführen. Das vermindert das Risiko, dass betriebsnotwendige Rechte beim Verkäufer zurückbleiben.

Verträge und Schulden gehen nicht beliebig mit

Soll ein laufender Kunden-, Miet- oder Liefervertrag vollständig übernommen werden, ist grundsätzlich die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners erforderlich. Für eine zwischen bisherigem Schuldner und Erwerber vereinbarte Schuldübernahme verlangt § 415 BGB die Genehmigung des Gläubigers. Eine interne Absprache zwischen Käufer und Verkäufer bindet den Gläubiger allein noch nicht. Bis zur Zustimmung können deshalb Übergangslösungen nötig sein. Diese müssen Leistungserbringung, Zahlungseingänge und Haftung abdecken. Eine Liste kritischer Verträge hilft, erforderliche Zustimmungen rechtzeitig vor dem geplanten Übergabetermin einzuholen.

Gesetzliche Haftung für frühere Verbindlichkeiten

Die Auswahl einzelner Vermögenswerte schließt eine gesetzliche Erwerberhaftung nicht aus. Führt der Erwerber ein gekauftes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fort, kann § 25 Abs. 1 HGB eine Haftung für frühere Geschäftsverbindlichkeiten begründen. Ein Haftungsausschluss wirkt gegenüber Dritten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 HGB. Daneben kann § 75 AO bei einer Betriebsübernahme eine Haftung für bestimmte betriebliche Steuern vorsehen. Diese Risiken müssen gesondert untersucht werden; eine bloße Klausel, wonach sämtliche Altschulden beim Verkäufer bleiben, genügt dafür nicht.

Arbeitsverhältnisse und Betriebsübergang

Geht eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität über, kann § 613a BGB die bestehenden Arbeitsverhältnisse dem Erwerber zuordnen. Maßgeblich ist die tatsächliche Übernahme, nicht allein die Vertragsüberschrift. Der EuGH erläuterte im Urteil vom 18.03.1986, Rechtssache 24/85, „Spijkers“, die notwendige Gesamtbewertung: Zu berücksichtigen sind unter anderem Betriebsmittel, Belegschaft, Kundenbeziehungen und Fortführung der Tätigkeit. Der bloße Verkauf einzelner Aktiva reicht nicht stets aus. Für einen Asset Deal ist deshalb frühzeitig zu klären, ob ein funktionsfähiger Betrieb oder lediglich isoliertes Vermögen übergeht.

Preis und Übergabestichtag abstimmen

Der Kaufpreis kann auf einzelne Vermögensgruppen verteilt oder anhand eines Inventars zum Übergabetag angepasst werden. Die Parteien sollten regeln, wie Bestände gezählt, Forderungen bewertet und nachträgliche Abweichungen behandelt werden. Ebenso wichtig ist die zeitliche Zuordnung von Nutzen, Kosten und Risiken. Werden Leistungen vor dem Stichtag erbracht, aber erst später bezahlt, braucht es klare Abrechnungsregeln. Garantien können Eigentum, Funktionsfähigkeit oder das Fehlen bestimmter Belastungen absichern. Ihr Umfang muss zu den tatsächlich geprüften und übertragenen Gegenständen passen.

Vollzug mit belastbaren Nachweisen abschließen

Vor Übergabe sollten Zustimmungen, Freigaben von Sicherheiten und erforderliche Genehmigungen vorliegen. Bei betroffenen Arbeitnehmern sind die Informationspflichten nach § 613a Abs. 5 BGB sowie das Widerspruchsrecht nach Absatz 6 einzuplanen. Ein unterschriebenes Übergabeprotokoll dokumentiert Bestände und ausgeführte Übertragungsakte. Fehlende Nachweise müssen mit Fristen und Verantwortlichen festgehalten werden. Die anwaltliche Prüfung verbindet dabei den wirtschaftlichen Übernahmeplan mit den einzelnen gesetzlichen Anforderungen. Sie ist besonders wichtig, wenn Betriebsvermögen belastet ist oder der Verkäufer seine bisherige Tätigkeit anschließend einstellt.

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