Rechtsglossar · Haftung und Schadensersatz

Entgangener Gewinn

Entgangener Gewinn ist ein Vermögensvorteil, der ohne das schädigende Ereignis voraussichtlich erzielt worden wäre. § 252 BGB bezieht ihn grundsätzlich in den ersatzfähigen Schaden ein. Das betrifft beispielsweise ausgefallene Aufträge oder eine beeinträchtigte betriebliche Nutzung. Eine bloße Gewinnerwartung genügt jedoch nicht. Erforderlich sind eine tragfähige Haftungsgrundlage und konkrete Umstände, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit des behaupteten Gewinns ableiten lässt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Zunächst muss ein Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach bestehen. § 252 BGB schafft nicht selbst für jede enttäuschte Geschäftschance eine Haftung. Hinzukommen muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung beziehungsweise Schädigung und dem ausgebliebenen Gewinn. Dabei ist zu fragen, wie sich die Vermögenslage ohne das Ereignis voraussichtlich entwickelt hätte. Andere Ursachen wie eine veränderte Nachfrage oder bereits bestehende betriebliche Probleme dürfen nicht ungeprüft dem Gegner zugerechnet werden. Der maßgebliche Vergleich muss deshalb nachvollziehbar und fallbezogen aufgebaut sein.

Ist entgangener Umsatz schon entgangener Gewinn?

Nein. Umsatz ist nicht mit Gewinn gleichzusetzen. Kosten, die ohne den Schaden für die Erzielung der Einnahmen angefallen wären und tatsächlich erspart wurden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Welche Aufwendungen weiterlaufen und welche entfallen, hängt vom Betrieb ab. Eine pauschale Kürzung mit einem frei gewählten Prozentsatz ist ebenso wenig belastbar wie die vollständige Übernahme ausgefallener Bruttoeinnahmen. Buchhaltung, Auftragskalkulationen und Angaben zu variablen Kosten helfen, den tatsächlich beeinträchtigten wirtschaftlichen Vorteil sachgerecht darzustellen.

Welche Beweiserleichterungen gibt es?

§ 252 Satz 2 BGB knüpft an den Gewinn an, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. § 287 ZPO erleichtert die gerichtliche Schadensschätzung. Diese Regeln berücksichtigen, dass eine hypothetische Entwicklung nicht mit absoluter Sicherheit bewiesen werden kann. Sie erlauben aber keine vollständig grundlagenlose Schätzung. Der Geschädigte muss belastbare Anknüpfungstatsachen vortragen. Dazu können frühere Ergebnisse, konkrete Bestellungen, gesicherte Kapazitäten und nachvollziehbare Marktbedingungen gehören.

Rechtsprechung: Hoffnung ersetzt keine Prognosegrundlage

Der BGH betonte im Urteil vom 14. Oktober 2025 – VI ZR 14/25 –, dass trotz der Beweiserleichterungen konkrete Anknüpfungstatsachen für die Gewinnprognose erforderlich bleiben. Der Fall betraf eine fehlerhafte tierärztliche Besamung und einen behaupteten wirtschaftlichen Vorteil aus einem anders gezüchteten Fohlen. Die geltend gemachte Wertentwicklung blieb zu spekulativ. Das Urteil verdeutlicht die Grenze zwischen einer nach Tatsachen begründeten Wahrscheinlichkeit und einer bloßen wirtschaftlichen Hoffnung.

Was gilt bei jungen oder veränderten Unternehmen?

Fehlende langjährige Gewinnreihen schließen einen Anspruch nicht automatisch aus. Dann gewinnen andere nachvollziehbare Grundlagen an Bedeutung, etwa bereits vereinbarte Aufträge, konkrete Vorbereitungen und belastbare Vergleichsdaten. Ein Geschäftsplan allein beweist jedoch nicht sämtliche darin angesetzten Erträge. Bei wachsenden Betrieben müssen auch Kapazitätsgrenzen und tatsächlich verfügbare Arbeitskräfte berücksichtigt werden. Eine Prognose sollte günstige und ungünstige Umstände gleichermaßen einbeziehen. Andernfalls entsteht ein einseitiges Wunschbild, das einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig keine ausreichende Grundlage bietet.

Wie sollte der Schaden vorbereitet werden?

Benötigt werden ein klar abgegrenzter Zeitraum, eine nachvollziehbare Entwicklung ohne Schadensereignis und die tatsächlichen Ergebnisse während der Beeinträchtigung. Aufträge, Absagen, Rechnungen, Kostenunterlagen und mögliche Ersatzgeschäfte sollten gesichert werden. Zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung sind gesondert darzustellen. Bei komplexen Betrieben kann eine sachverständige betriebswirtschaftliche Auswertung sinnvoll sein. Die Aufstellung sollte offenlegen, welche Positionen auf gesicherten Daten beruhen und welche einer begründeten Prognose bedürfen. So lässt sich ein realistischer Anspruch beziffern, ohne Unsicherheiten durch scheinbar exakte Zahlen zu verdecken. Bei mehreren Schadenspositionen ist zudem zu kontrollieren, ob derselbe wirtschaftliche Nachteil bereits anderweitig ausgeglichen wird. Gewinnausfall und zusätzliche Ersatzkosten dürfen nicht zu einer doppelten Entschädigung führen.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen

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